
1. Kein
Schadensersatz für "geschwängerte" Rassehündin
Auch wer "adlige" Hunde in lauen Frühlingsnächten
unbeaufsichtigt läßt, muß mit niederen Trieben rechnen. Das Lüneburger
Landgericht wies die Klage einer Hundezüchterin ab, die vom Besitzer des
Dorfhundes "Josef" 9052 Mark Schadenersatz kassieren wollte:"Josef" hatte ihre
prämierte Hirtenhündin geschwängert.
Im letzten Frühjahr wurde die Züchterin von "heftigem Hecheln" auf der
Terrasse aufgeschreckt. Im animalischen Liebesspiel ertappte sie ihre
blaublütige "Alom" mit dem ganz gewöhnlichen Hovawart"Josef". Das ging 15
Minuten. An Trennung war überhaupt nicht zu denken.
Die Richter fanden an "Josefs" Treiben nichts ehrenrühriges. Auch dem Besitzer
sei kein Vorwurf zu machen, da die Züchterin den Seitensprung ihrer läufigen
Hündin selbst zu verschulden habe. Sie habe nicht genügend aufgepaßt und "Alom"
habe nicht mal ein Schutzhöschen getragen. Den unerwünschten Nachwuchs hat die
Züchterin abtreiben zu lassen.
Landgericht
Lüneburg, Az.: 30 340/91.
2.
Tierarztkosten bei Rauferei
Raufen und verbeißen sich zwei Hunde miteinander, so kann der
Hundehalter des verletzten Hundes von dem anderen Hundehalter Schadenersatz
für die Tierarztkosten verlangen. Dabei muß sich allerdings der verletzte Hund
seine eigene Tiergefahr (§ 833 BGB) anrechnen lassen, und zwar entsprechend
dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Hunde im Verhältnis zueinander
wirksam geworden ist. Das Gericht schätzte dabei die Haftungsverteilung auf 50
zu 50 und berücksichtigte, daß es sich etwa um gleich große Hunde handelte,
sodaß die Tiergefahr etwa gleich groß bewertet wurde. Dieser
Haftungsverteilungsmaßstab gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht mehr
aufklären läßt, welcher von beiden Hunden den anderen zuerst angegriffen hat.
Amtsgericht Schwetzingen,
Az.:5 C 179/95
