
Eine Gemeinde ordnete
für ihr Hoheitsgebiet an, dass Hunde dort nur an der Leine geführt werden dürfen.
Ein Hundehalter weigert sich beharrlich, diese Auflage zu erfüllen und ließ
auch weiterhin seinem Hund freien Lauf.
Daraufhin setzte die Gemeinde gegen den Hundehalter ein Zwangsgeld in Höhe von
DM 2.000 fest und glaubte, den Hundefreund auf diese Weise an die Satzungsauflage
binden zu können.
Aber auch dies beeindruckte den Hundehalter nicht, was wiederum die Gemeinde
dazu veranlaßte, vier Tage Ersatzzwangshaft gegen ihn anzuordnen.
Die hielt der Hundehalter für völlig überzogen und zog gegen diese Anordnung
vor das Gericht. Hier bestätigte man aber die Ersatzzwangshaft gegen den Hundehalter.
Denn wenn der Hundehalter allen gemeindlichen Anordnungen zuwider handelt und
sich auch sonst nicht belehren läßt, kommt nur die Ersatzzwangshaft in Frage,
damit der Hundehalter dann genügend Zeit hat, um über sein Verhalten nachzudenken.
Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 11
B 12186/96
Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde
ausführte, diese nicht angeleint und auch keine Leinen bei sich führt, um im
Notfall die Hunde anleinen zu können, handelt fahrlässig.
Wird in einer solchen Situation ein Jogger von einem dieser drei Tiere angefallen
oder verletzt, so macht sich der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung
schuldig.
Erst recht gilt dies dann, wenn dem Hundehalter die Aggressivität eines seiner
Tiere bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich den
Jogger angegriffen hat.
Amtsgericht Aachen, Az.: Cs 50/94
4. Maulkorb und Leinenpflicht
Erweist sich ein Hund als gefährlich, so kann die Ordnungsbehörde gegen den
Hundehalter bestimmte Auflagen erteilen, um diese Gefahr zu mindern. Dies
gilt auch dann, wenn die Gefahr nicht nur für den Menschen besteht, sondern
auch gegenüber anderen Hunden. So wurde einem Hundehalter die Weisung erteilt,
seinen Schäferhund nur angeleint und mit Maulkorb auszuführen, weil dieser
einen anderen Hund gebissen hatte. Der Hundehalter hielt dies für Schikane
und meinte, daß es sich beim Beißen um artgerechtes Verhalten handele. Das
Gericht widersprach dieser Argumentation nicht. Weil es sich aber um ein artgerechtes
Verhalten handele, das man nicht kontrollieren könne, sei die Behörde verpflichtet,
möglichen Gefahren vorzubeugen. Leinenzwang und Maulkorb sind zur Gefahrenabwehr
auch insoweit erforderlich und geeignet und begegnen keinen tierschutzrechtlichen
Bedenken.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof,
Az.: 21 CS 95.858
Ein verkehrssicherer Hund (ein Vierbeiner, der aufs Wort gehorcht und
nicht schwerhörig ist) muss auf einer nicht sonderlich belebten Straße in der
Regel nicht angeleint werden. Ein Radfahrer, der durch einen freilaufenden
Hund erschreckt wurde und stürzte, bekam keinen Schadensersatz.
Oberlandesgericht München, Az.: DAR/99