
1. Dobermann-Schäferhund; Hundehaltung; Zwergdackel
a. Bei einer Mietvertragsklausel, wonach die Tierhaltung des Mieters der
Zustimmung des Vermieters bedarf, steht es im freien Ermessen des Vermieters, ob
er der Tierhaltung zustimmen oder sie versagen will. Verweigert er die
Zustimmung, so muß er hierfür keinen sachlichen Grund angeben.
b. Dieses Ermessen kann aber dadurch eingeschränkt werden, daß der Vermieter
bereits anderen Mietern die Tierhaltung erlaubt hat.
c. Diese Einschränkung gilt aber nur in denjenigen Fällen, in denen die
beabsichtigte Tierhaltung der bereits erlaubten oder geduldeten Tierhaltung
vergleichbar ist. Die erlaubte oder geduldete Haltung eines Zwergdackels
begründet daher keinen Anspruch eines anderen Mieters zur Haltung einer
Dobermann-Schäferhund Mischung.
LG Berlin , v. 26.10.93, Az.: 64 S 188/93
Steht zu befürchten, daß dem Mieter bei Trennung von seinem Hund
gesundheitliche Nachteile drohen, so ist der Vermieter in der Regel gehalten,
die Hundehaltung zu genehmigen.
AG Berlin-Neukölln , v. 22.05.90, Az.: 6 C 348/89
1. Wegen der bei der Hundehaltung nicht auszuschließenden Gefährdung und
Belästigung von Mitbewohnern gehört diese, jedenfalls in städtischen
Wohngegenden, nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und ist deshalb
auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung nur mit ausdrücklicher Erlaubnis
des Vermieters zulässig.
2. Es existiert kein allgemeiner Gleichheitsgrundsatz dergestalt, daß der
Vermieter dann, wenn er einem Mieter die Hundhaltung gestattet hat, auch anderen
Mietern die Hundehaltung gestatten muß.
AG Berlin-Neukölln , v. 17.10.91, Az.: 7 C 204/91
Ein zur Miete wohnender Hundehalter riskiert die Kündigung seiner Wohnung durch
den Vermieter, wenn der Hund die Wohnung in beträchtlichem Umfange beschädigt.
Mit diesem Argument verurteilte ein Gericht einen Hundehalter zur Wohnungsräumung,
weil sein Hund die Terrassentür und die drei Fenster des Wohnzimmers erheblich
zerkratzt hatte. Zudem waren die weißen Innenwände der Wohnung deutlich verschmutzt.
Auch der Teppichboden war völlig beschädigt und nicht nur normal abgenutzt.
Solche Gebrauchsspuren durch den Hund des Mieters braucht der Vermieter nicht
hinnehmen und kann die Wohnung kündigen.
Landgericht Oldenburg, Az.: 2 S 415/95
Die formularvertragliche Gestattung der Hundehaltung umfaßt nicht das Betreiben
einer Hundezucht in den Wohnräumen.
AG Berlin-Tiergarten , v. 16.07.90, Az.: 5 C 181/90
Störendes Bellen der in einer Nachbarwohnung gehaltenen Hunde rechtfertigt
die Mietminderung.
AG Düren , v. 30.08.89, Az.: 8 C 724/88
1. Der Vermieter darf dem Mieter das unangeleinte Herumlaufen eines Schäferhundes
in den allgemein zugänglichen Grundstücksteilen verbieten, wenn bei freiem Auslauf
Hausbewohner und Grundstücksbenutzer durch den Hund gefährdet sind.
2. Das Verbot ist auch dann berechtigt, wenn der Hund als Wachhund einer Gastwirtschaft
gehalten wird. Das Interesse des Mieters an dem Schutz seines Eigentums hat
hinter der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters und dem Interesse der Allgemeinheit
an dem ungefährdeten Betreten eines Grundstücks zurückzutreten.
AG Frankfurt/Main , v. 20.02.57, Az.: 333 C 97/57
Das Verbot der Tierhaltung ist auch in einem Formular-Mietvertrag wirksam.
LG Hamburg , v. 02.06.95, Az.: 37a C 1667/94
Ein wichtiger Grund zum Widerruf der Erlaubnis der Hundehaltung liegt vor,
wenn das Tier untypisch die Hausbewohner belästigt oder besondere Ruhestörungen
bewirkt.
AG Hamburg-Wandsbek , v. 23.10.90, Az.: 716c C 114/90
Seiner Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung kommt der Vermieter bereits dann
nicht in vollem Umfang nach, wenn er seinen Hund in dem vom Mieter gemieteten
Gartenbereich sein "Geschäft" verrichten läßt. Zur Gewährung des Gebrauchs
eines mitvermieteten Gartens gehört es, daß der Garten frei von Hundekot ist.
Einmal abgesehen von der optischen Beeinträchtigung durch herumliegenden Hundekot,
stellt sich Hundekot auch als Quelle gesndheitlicher Gefährdung dar. Dies gilt
jedenfalls für den Fall, daß ein Garten in typischer Weise, nämlich auch durch
Liegen auf dem Rasen und Barfußgehen, genutzt wird.
AG Köln , v. 18.02.94, Az.: 217 C 483/93
Ein für kurze Zeit in Pflege genommener Hund verursachte bei seinem Pensionswirt
einen Schaden dadurch, daß der Hund: auf einem wertvollen Orientteppich urinierte.
Hierfür verlangte der 6eschädigte vom Hundehalter Schadensersatz (DM 8 900)
und erhielt einen Teil hierzu auch vom Gericht zugesprochen. Nach ' 833 BGB
haftet nämlich der Halter des Tiers für die Gefahr, die von seinem Tier ausgebt
und die seinen Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hat. Dabei
wurde vom Gericht das Urinieren des Hundes als unberechenbares tierisches Verhalten
eingestuft. Die Haftung des Hundehalters war auch nicht dadurch ausgeschlossen,
daß der Geschädigte freiwillig die Betreuung des Hundes übernommen hatte. Denn
ein Haftungsausschluß kommt nur dann in Frage, wenn ein Haftungsausschluß ausdrücklich
und nicht nur stillschweigend vereinbart wurde. Allerdings mußte sich der Geschädigte
ein Mitverschulden (1/3) anrechnen lassen, weil er mit einem solchen Verhalten
des Hundes hätte rechnen können, da bekannterweise Tiere in fremder Umgebung
zu unerwarteten Reaktionen neigen.
Oberlandesgericht Karlsruhe AZ: 3U 17/93
Sorgt der Mieter nach Abmahnung dafür, daß die Verschmutzung des Hofes durch
Kothaufen eines Schäferhundes unterbleibt, so liegt keine schuldhafte nicht
unerhebliche Pflichtverletzung vor.
AG Saarbrücken , v. 22.10.90, Az.: 36 C 199/90
Wird im Anschluß an die im wesentlichen wie folgt lautende Formularvertragsklausel
"Für jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, bedarf es der
schriftlichen Zustimmung des Vermieters. ...die Zustimmung kann widerrufen werden.
Mit der Abschaffung oder dem Tode des Tieres erlischt die einmal erteilte Zustimmung
und ist bei Neuanschaffung eines Tieres erneut einzuholen"; individualvertraglich
vereinbart: "Dem Mieter ist erlaubt, in der Wohnung zu halten 1 Hund Pudel
schwarz", so berechtigt dies den Mieter auch dann nicht, nach dem Tode
des ersten Tieres erneut einen Hund in der Wohnung zu halten, wenn dies wiederum
ein schwarzer Pudel ist.
AG Speyer , v. 30.01.91,
Az.: 2 C 1323/90
Sind die Schönheitsreparaturen vom Vermieter zu tragen, so muß er auch Kratzspuren
am Türanstrich beseitigen, die von dem Hund der Mieter herrühren.
AG Steinfurt , v. 17.08.95, Az.: 4 C 51/95
15.
Hundehaltung; Widerruf
Der Vermieter kann die vertraglich vorbehaltene Erlaubnis
zur Tierhaltung in der Wohnung widerrufen und weitere Tierhaltung untersagen,
wenn bereits ein vom Mieter gehaltener Hund nicht unerhebliche Schäden im
Mietobjekt verursacht hat.
AG Steinfurt , v. 03.01.91, Az.: 4 C 544/90
1. Hat der Vermieter eine Zustimmung zur Hundehaltung einmal erteilt, so
kann er sie nicht willkürlich widerrufen, sondern entsprechend der Bestimmung
im Mietvertrag nur dann, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der
Ruhe und Ordnung im Hause erforderlich ist.
2. Selbst wenn im Mietvertrag die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters
zur Tierhaltung erforderlich ist, ist es anerkannten Rechts, daß die Mietparteien
einverständlich auf die Einhaltung dieser Formvorschrift verzichten können.
3. Gehört das Verbot der Tierhaltung zu dem vorgedruckten Text des Deutschen
Einheitsmietvertrages, so ist ein weniger strenger Maßstab bei Auslegung dieser
formularmäßigen Bestimmung anzulegen, als wenn diese Bestimmung in einem besonderen
Anhang zwischen den Parteien besonders und bewußt ausgehandelt worden wäre.
AG Wuppertal , v. 01.01.63, Az.: 9 C 369/62
1. Wird eine Hundehaltung unter der Bedingung gestattet, daß von den Tieren
keine Belästigung ausgeht, so ist hierin ein Widerrufsvorbehalt zu sehen.
2. Auch die Beleidigung nur eines von mehreren Vermietern berechtigt zur fristlosen
Kündigung gem. § 554a BGB
LG Berlin , v. 18.06.90, Az.: 62 S 152/90
Ein Wohnungseigentümer hat gegen den Mieter eines anderen Wohnungseigentümers
unmittelbar keinen Anspruch auf Entfernung eines nicht störenden in der Mietwohnung
gehaltenen Hundes.
LG Köln , v. 22.11.88, Az.: 10 S 198/88
Das Halten eines kleinen Hundes in der Mietwohnung kann vom vertragsgemäßen
Gebrauch der Mietsache gedeckt sein.
Soweit eine unberechtigte Tierhaltung abgemahnt worden ist, muß zur Vermeidung
seiner Verwirkung der Unterlassungsanspruch alsbald durchgesetzt werden.
LG Düsseldorf , v. 29.06.93, Az.: 24 S 90/93
a) Hat der Vermieter dem Mieter die Haltung eines Hundes gestattet, so gilt
dies auch für den Erben, der Wohnung und Hund übernimmt.
b) Die allgemeine Genehmigung ist nur widerruflich, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt.
LG Frankfurt , v. 16.08.66, Az.: 2/11 S 123/66
Ist dem Mieter die Tierhaltung eines Wachhundes vom Vermieter erlaubt worden,
so umfaßt die Erlaubnis auch einen neu angeschafften Wachhund nach mehrjähriger
Unterbrechung der Tierhaltung. Gerade bei einem einsam gelegenen Wohngrundstück
umfaßt der Wohngebrauch die Haltung eines Wachhundes. In einer solchen Wohngegend
können zudem Belästigungen und Bedrohungen von einem Hund kaum ausgehen.
Amtsgericht Neustrelitz, Az.: 2 C 436/94
1. Beinhaltet eine Tierhaltungsklausel eindeutig ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
mit der Folge, daß der Vermieter die Erlaubnis nur bei Vorliegen sachlicher
schützenswerter Gründe versagen kann, dann verstößt sie nicht gegen § 9 AGB-Gesetz,
da sie dem Vermieter lediglich als Regulativ des Mietgebrauches dient. Dies
gilt auch für den Fall, daß der Erlaubsnisvorbehalt unter den Vorbehalt des
Widerrufs gestellt ist, wenn hierfür sachliche Gründe aufgeführt sind.
2. Die Hundehaltung ist zu unterlassen, wenn der Mieter mietvertraglicher
Abrede zuwider dem Vermieter weder hiervon Anzeige erstattet noch um Genehmigung
nachsucht, noch überhaupt Gründe dafür vorgetragen hat, warum er einen Hund
in der angemieteten Wohnung halten möchte.
LG Frankfurt/Main , v. 12.07.91, Az.: 2/17 S 30/91
Eine individuell getroffene Abrede, Hunde in der Mietwohnung nicht zu halten,
ist wirksam und verbindlich. Eine Zustimmung zur Tierhaltung trotz absoluten
Tierhaltungsverbotes kann nur verlangt werden, wenn der Mieter auf das Tier
angewiesen ist (z.B. Blindenhund), darüber hinaus zum Schutz des Mieters nur
unter besonders engen Voraussetzungen. Der Einsatz des Hundes zum Schutz bei
Ausgängen des Nachts reicht nicht für ein Verlangen nach Zustimmung aus.
LG Lüneburg , v. 11.11.93, Az.: 1 S 163/93
(Leitsatz WM): Der Vermieter in einer Wohnungsanlage kann die Haltung von
Kampfhunden (hier: Staffordshire-Bullterrier) in der Wohnung untersagen. (Nur
Leitsatz ZMR; Urteilsgründe in der WM): Auch ohne eine mietvertragliche Verbotsregelung
über Tierhaltung oder eine vertragliche Absprache der Mietparteien über die
Möglichkeit einer Einschränkung der Tierhaltung ist der Vermieter einer Wohnanlage
von mehr als 200 Wohnungen berechtigt, zum Schutz der Mitbewohner und Wahrung
eines ungestörten Zusammenlebens die Haltung von Kampf- und extremer Bißtüchtigkeit
gepräger Hunderassen - hier: Staffordshire-Bullterrier - zu untersagen bzw.
nicht zu erlauben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gefährlichkeit des speziellen
Tieres sich konkret bereits in irgendeiner Art und Weise gezeigt hat.
LG München I , v. 10.09.93, Az.: 13 T 14 638/93
Auch dann, wenn der Vermieter seine Zustimmung zur Hundehaltung des Mieters
erteilt hat, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.
Ein Widerruf ist so bei der Haltung von Kampfhunden, etwa einem Bullterrier,
gerechtfertigt. Solche Hunde sind nämlich eine mögliche Gefahr für die übrigen
Hausbewohner und Mitmieter, da bei ihrer Erziehung die Aggressivität besonders
gefördert wird.
Landgericht Gießen Az.: 1 S 128/94
Kommt es bei der Frage der Hunde- oder Katzenhaltung zum Streit zwischen
Mieter und Vermieter, so ist die Frage des Streitwertes oftmals von besonderer
Bedeutung. Denn nach dem Streitwert richten sich nicht nur die Gerichts- und
Rechtsanwaltsgebühren, sondern auch die Frage, ob man eine zweite Gerichtsinstanz
durch eine Berufung anrufen kann. Wird die Abschaffung eines Hundes oder einer
Katze vom Vermieter durch Klage gefordert, so liegt der Streitwert regelmäßig
bei nur 1000 DM. Allerdings sind auch hier die Besonderheiten im Zusammenhang
mit der emotionalen Verbundenheit zwischen Mensch und Tier zu berücksichtigen,
so daß im Einzelfall auch eine Streitwertfestsetzung von 2 000 DM zulässig
ist. Dieser Streitwert berechtigt dann, das erste Urteil durch eine Berufung
überprüfen zu lassen.
Landgericht Wiesbaden, Az.: 1 T 46/94
43. Hauseigentümer wird
vom Hund des Mieters gebissen
Wird der Hauseigentümer von dem Hund des Mieters gebissen, so rechtfertigt
dieser einmalige Hundebiß weder eine fristlose noch eine ordendliche Kündigung
des Mietverhältnisses. Dies jedenfalls dann, wenn eine gezielte Schädigungsabsicht
des Mieters nicht nachgewiesen werden kann.
Amtsgericht Nürnberg, Az.: 26 C 4676/93
46. Verweigerung der Erlaubnis zur Hundehaltung
Legt ein Vermieter in seinem Mietvertrag im
einzelnen dar, aus welchen Gründen eine Hundehaltung nicht gestattet ist,
so kann ein solches Verbot wirksam sein. Da bei der Haltung von Hunden in
einer größeren Wohnanlage Belästigungen und Gefährdungen von Personen sowie
Beschädigungen der Mietsache und der Anlagen des Grundstücks wie Rasenfläche
und Spielplätze nicht auszuschließen sind, ist eine solche Verbotsklausel
nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend. So wurde eine Mieterin verurteilt,
ihren Zwergdackel abzuschaffen. Ihr Argument, daß der Hund nur zur Verhaltensstabilität
ihres Kindes nach der Ehescheidung angeschafft worden sei, zog nicht, da nach
Auffassung des Gerichtes auch ein vergleichbares Tier, nämlich z. B. eine
Katze, zur Stabilisierung des seelischen Zustandes des Kindes geeignet gewesen
wäre.
AG Tempelhof-Kreuzberg; Az.: 5C 574/93