
Das Kupieren der Ohren eines Dobermann fügt dem Tier langanhaltende Schmerzen
zu, die nicht auf einem vernünftigen Grund beruhen. Die Maßnahme ist deshalb
tierschutzwidrig und strafbar. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff an den
Ohren nicht in Deutschland, sondern im Ausland vorgenommen wurde, wo dies noch
erlaubt ist. Denn wer seinen Hund nur deshalb kurzfristig ins Ausland bringt,
um dort die Ohren kupieren zu lassen, macht sich strafbar, weil der Hund die
Schmerzen nicht nur unmittelbar beim Eingriff hat. Diese Schmerzen dauern vielmehr
noch mehrere Wochen während der Nachbehandlung (2-4 Wochen) an. Ein vernünftiger
Grund für das Kupieren der Ohren liegt im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht
vor.
Amtsgericht Neunkirchen, Az.: 19.536/93
4. Wie lange darf ein Hund bellen ?
Gesetze und Urteile über ein brisantes Thema, die auch in anderen Bundesländern von Bedeutung sein können.
Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW (§ 12) sind Tiere so zu halten,
dass niemand durch ihren Lärm mehr als nur geringfügig belästigt
wird.
Einzelheiten dazu hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil (AZ 22 U 249/98)
festgestellt. Sinngemäß heißt es darin: Geräusche, die
die besondere Aufmerksamkeit auf sich ziehen, stellen auch dann störende
Beeinträchtigungen dar, wenn sie die jenige Phonstärke nicht überschreiten,
bei der Verkehrs- und Industriegeräusche noch hinnehmbar sind. Zu diesen
Geräuschen gehört auch Hundegebell.
Nach § 906 BGB muss ein Grundstückseigentümer störendes Hundegebell allerdings hinnehmen, soweit es ihn in der Nutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. In diesem Sinn stört Hundegebell nur dann, wenn es außerhalb der üblichen Ruhezeiten zu hören ist, nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und nicht länger als insgesamt 30 Minuten täglich.
Dagegen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ 9 U 11/93) geurteilt,
dass ein Nachbar zu bestimmten Zeiten jegliches Gebell seines Hundes unterbinden
muss.
Das Gericht ging davon aus, dass Hundegebell wegen seiner Eigenart ganz besonders
die Aufmerksamkeit auf sich ziehen kann, insbesondere, wenn es besonders laut,
lang anhaltend oder zur Nachtzeit hörbar ist.
Ob das Hundegebell im Einzelfall eine störende Immission darstellt, ist
nach dem eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beurteilen. Vor diesem
Hintergrund konnten dem Hundehalter keine bestimmten Zeiten aufgegeben werden,
zu denen der Hund nicht bellen durfte.
Dieser Auffassung hat sich auch das Landgericht Schweinfurt (AZ 3 S 57/96)
angeschlossen. Die Beschränkung auf Tageszeiten bzw. eine bestimmte Zeitspanne
würde letztlich einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen,
so das Gericht. Abzustellen sein wird daher darauf, was ein Durchschnittsmensch
als störend empfindet.
Quelle: Landwirtschaftliches Wochenblatt