
1.
Steuerbegünstigung für Hundezüchter
Viele städtische Hundesteuersatzungen sehen nicht nur eine
Staffelung der Hundesteuer nach Hundezahl vor, sondern räumen dem Hundezüchter
eine spezielle Steuerbegünstigung (sogenannte Zwingersteuer) ein. Diese
Steuerermäßigung soll zur Förderung der Rassehundezucht dienen, auch wenn sie
aus Liebhaberei oder sportlichen Zwecken erfolgt. Die Steuerermäßigung hat
aber eine zeitliche Begrenzung insoweit, wie die geworfenen Welpen noch beim
Züchter verbleiben müssen. Werden also nur viele Hunde gehalten, ohne das die
Hundezucht im Vordergrund steht, so kommt eine Hundesteuerermäßigung nicht in
Frage. Dies selbst dann nicht, wenn tierschützerische Aspekte für eine
zahlenmäßig große Hundehaltung sprechen.
Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen, Az.: Cs 22A 210/94
2. Tragen der Hundesteuermarke
Die Gemeinden und Städte sind nicht nur berechtigt, für jeden einzelnen Hund
eine Steuer zu erheben, sondern können auch den Hundehalter dazu verpflichten,
daß der Hund die Steuermarke am Halsband trägt. Denn nur durch eine solche Regelung
kann die Stadtverwaltung prüfen, ob ein kontrollierter Hund auch tatsächlich
steuerrechtlich angemeldet worden ist. Weder Hundehalter noch der Hund selbst
werden durch eine solche Maßnahme unverhälnismäßig belastet.
Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Az.:
4 N 92.3729.
