1. Steuerbegünstigung für Hundezüchter

Viele städtische Hundesteuersatzungen sehen nicht nur eine Staffelung der Hundesteuer nach Hundezahl vor, sondern räumen dem Hundezüchter eine spezielle Steuerbegünstigung (sogenannte Zwingersteuer) ein. Diese Steuerermäßigung soll zur Förderung der Rassehundezucht dienen, auch wenn sie aus Liebhaberei oder sportlichen Zwecken erfolgt. Die Steuerermäßigung hat aber eine zeitliche Begrenzung insoweit, wie die geworfenen Welpen noch beim Züchter verbleiben müssen. Werden also nur viele Hunde gehalten, ohne das die Hundezucht im Vordergrund steht, so kommt eine Hundesteuerermäßigung nicht in Frage. Dies selbst dann nicht, wenn tierschützerische Aspekte für eine zahlenmäßig große Hundehaltung sprechen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: Cs 22A 210/94

2. Tragen der Hundesteuermarke


Die Gemeinden und Städte sind nicht nur berechtigt, für jeden einzelnen Hund eine Steuer zu erheben, sondern können auch den Hundehalter dazu verpflichten, daß der Hund die Steuermarke am Halsband trägt. Denn nur durch eine solche Regelung kann die Stadtverwaltung prüfen, ob ein kontrollierter Hund auch tatsächlich steuerrechtlich angemeldet worden ist. Weder Hundehalter noch der Hund selbst werden durch eine solche Maßnahme unverhälnismäßig belastet.

Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Az.: 4 N 92.3729.