Allgemeines:

Die Gesetzgeber und die gefährlichen Hunde

Seit mehr als 10 Jahre wird darüber gestritten, wie der Gefahr begegnet werden
kann, die von Hunden ausgeht. Viele haben es von Anfang an laut und deutlich gesagt,
daß die Gefahr weniger vom Hund als vielmehr von dem Menschen ausgeht,
der es aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit zulässt, oft aber auch absichtlich alles
tut, daß sein Hund für andere Menschen oder für Tiere gefährlich werden kann.

Was haben die Gesetzgeber getan, um dieser Gefahr entgegenzutreten.

Das Duo Mensch mit gefährlichem Hund oder gefährlicher Mensch mit gefährlichem
Hund hat mehrere oft eng miteinander zusammenhängende Aspekte:

1. ordnungsrechtlicher Aspekt
Ordnungswidrigkeiten-Gesetz (OwiG)
Polizeiverordnungen der Länder über das Halten und Führen gefährlicher Hunde

2. haftungsrechtlicher Aspekt
BGB 833, 834

3. tierschutzrechtlicher Aspekt
Tierschutzgesetz
Hundehaltungsverordnung

4. tierzuchtrechtlicher Aspekt
bis jetzt nicht geregelt

Was den Gesetz- und Verordnungsgebern offensichtlich Probleme bereitet, ist die
Vorbeuge von Gefahren; von Gefahren für den Menschen, für dessen Leben, Ge-
sundheit und Gut, sowie von Gefahren für andere Tiere.

Im Ordnungsrecht wird Vorbeugefunktion realisiert, indem Handlungen oder Unter-
lassungen gefordert werden.

Hier:
OWiG § 121: Halten gefährlicher Tiere
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
1. ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich
frei umherbewegen läßt oder

2. als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unter-
läßt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier
zu verhüten.

Diese Vorschrift hat allerdings einen Schönheitsfehler. Bösartige Tiere gibt es nicht.
Weder unter den wildlebenden noch unter den domestizierten Tieren. Der Gesetz-
geber sollte, den 1. Punkt des § 121 OwiG lediglich auf gefährliche Tiere zu bezie-
hen, egal ob wildlebender oder domestizierter Art. Allerdings bliebe dann immer
noch zu klären, was unter “gefährlich” als unbestimmtem Rechtsbegriff zu verstehen
ist?

In Anlehnung an Göhler (1998) wären gefährliche Tiere solche, die ihrer Art nach
allgemein gefährlich sind, wie Giftschlangen und Raubtiere oder bei denen nach ih-
rer besonderen Veranlagung die Gefahr einer Verletzung oder Beschädigung be-
steht. Letzteres trifft für bissige Hunde zu, kann aber z.B. auch für Hunde gelten, die
die Eigenart haben, Menschen anzuspringen.

Die Bundesländer sind für die Umsetzung des Ordnungsrecht zuständig. Sie haben
im Rahmen ihrer Rechtssetzungskompetenz Gesetze und Verordnungen erlassen.
In diesem Falle die vom OWiG erfaßt allgemeine Tiergefahr auf gefährliche Hunde
anzuwenden. Inzwischen haben 12 Bundesländer Gefahrhundeverordnungen erlas-
sen, teils in wiederholter Fassung, das Rasselisten in ihrer Mehrzahl erfolgreich vor
den zuständigen Verwaltungsgerichten angefochten wurde. Endgültig rechtswirksam
ist diese Rasseliste bisher nur in Bayern. In Brandenburg ist wohl eine Klage anhän-
gig.

Dennoch ist das Problem, mit dem gefährlichen Hund auf rechtlichem Wege fertig zu
werden, bis heute nicht gelöst. Das beweisen die Debatten in den Länderparlamen-
ten, in Anhörungen sowie Talkshows ebenso wie die nicht abreißenden Medien be-
richte. Eine Ursache könnte darin liegen, wie versucht wird, den gefährlichen Hund
zu definieren. Es wird eine Definition gesucht, die dem präventiven Zweck gerecht
wird, also eine potentielle, keine aktuelle Gefahr charakterisiert. Dabei gelant man
immer wieder zu Generalisierungen wie Rassezugehörigkeit, Körpergröße, Körper-
gewicht. Definition der Gefährlichkeit von Hunden, die auf solchen Generalisierun-
gen basieren, zogen bisher immer den Vorwurf der Ungleichbehandlung und der Un-
verhältnismäßigkeit auf sich.

Der Vorwurd der Ungleichbehandlung artikuliert sich so:
warum muß ich mich mit meinem Hund einer gesetzlichen Auflage unterwerfen und
der andere nicht, dessen Hund ein halbes Kilo leichter, ein Zen timeter kleiner ist
oder zu einer anderen Rasse gehört?

Zum Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit wird argumentier:
Niemand weiß, wie viele Hunde der einzelnen Kategorien tatsächlich beißen, Körper-
oder Personenschäden verursachen. Die Gesamtheit einer Gruppe von Hundehal-
tern soll bestimmte Auflagen erfüllen, weil ein Teil dieser Gesamtheit für andere eine
Gefahr darstellt.

Alle Zahlen aus Beißstatistiken, die wir kennen, repräsentieren Teilmengen einer in
ihrer Größe unbekannten Gesamtheit wie folgende Beispiele illustrieren sollen:

Die immer wieder zitierte Studie von Hamann 1992, die er im Auftrag des Deutschen
Städtetages durchführte zeigt eine Beißstatistik nach den Angaben der befragten
Städte. Die Populationsstärke der einzelnen Rasen sind weder bundesweit, noch in
diesen Städten bekannt, so daß eine Relation zur Rasse oder z.B. zur Körpergröße
nicht hergestellt werden kann. Der VDH gibt u.a. eine Welpen statistik der aus Zuch-
ten bekannt, die ihm angeschlossen sind. Die aus diesen Zuchten stammenden
Welpen machen ca. 1/4 aller in Deutschland jährlich den Besitzer wechselnden Wel-
pen aus. Unshelm hat 1993 diese Statistik benutzt, um seine Untersuchungen von
Beißzwischenfällen im Münchener Raum zu relativieren.

Wie man sieht, kann auf solchen Grundlagen nur vage oder gar nicht also immer
angreifbar über die Verhältnismäßigkeit geurteilt werden, weil über das Verhältnis
von betroffenen und leidtragenden Hundehaltern nur spekuliert werden kann. Erst
wenn das Verhältnis bekannt ist, kann ein verhältnismäßiges Mittel gefunden wer-
den, welches einerseits die Gefahr wirksam bannen kann und andererseits die Ge-
samtheit nicht übermäßig belastet.

Eine einfache Lösung durch eine sowohl griffige als auch zutreffende Definition des
potentiell gefährlichen Hundes ist offensichtlich nicht zu haben.

In den meisten Gefahrhundeverordnungen der Länder finden sich zur Zeit Charakte-
risierung gefährlicher Hunde in Formulierungen wie:

Brandenburg

Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder
Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren , Mensch
oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,

Hessen

Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampf-
bereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale ge-
züchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden,

Berlin

Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbe-
reitschaft, Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale ge-
züchtet oder trainiert wurden.

NRW

Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Msß hinausgehende Kampfbe-
reitschaft oder Schärfe oder andere in ihrer Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale
gezüchtet wurden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen zum
Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen
haben.

Schleswig-Holstein

Hunde, die zu aggressiven Verhalten gezüchtet worden sind, zu
diesem Verhalten neigen und wegen ihrer körperlichen Beschafffenheit schwere
Verletzun gen verursachen können.

Diese Formulierungen scheinen durchaus geeignet zu sein, die potentielle Gefahr,
die von bestimmten Hunden ausgehen kann zu charakterisieren, einen Hund also
bereits als gefährlich zu erkennen, bevor er erst gebissen haben muß.

Aber auch solche Hunde sind aber nicht per se gefährlich. Ihre Haltung ist deshalb in
den meisten Bundesländern auch nicht grundsätzlich verboten. Solche Hunde wer-
den, worauf ja immer wieder zu Recht hingewiesen wird, erst in der Hand von Men-
schen gefährlich, die unzuverlässig oder nur nachlässig und meist nicht sachkun dig
sind, um die potentielle Gefährlichkeit, die in einem Hund stecken kann, zu erkennen
und zu beherrschen.

Ist die Haltung, Zucht und Ausbildung gefährlicher Hunde an Sachkun de oder gar an
ein e Erlaubnis der zuständigen Behörde gebunden, wie das in einem Teil der Lan-
desverordnungen der Fall ist, findet dieser Umstand Berücksichtigung.

Damit ist das Problem Sachkunde, Wesenstest und Hundeführerschein angespro-
chen..

In Hessen und NRW ist die Zuständigkeit für den Erwerb und die Bestätigung der
Sachkunde dem VDH übertragen worden. Das hat nicht nur den Vorteil, das den Be-
hörden kein e zusätzlichen personellen und finanziellen Belastungen entstehen, es
hat auch den großen Vorteil, daß ein Teil der Hundehalterschaft aktiv in die Bemü-
hungen eingebunden wird, die Gefahren, die von Hunden und ihren Haltern ausge-
hen können einzuschränken. Die Mitwirkung der Hundehalterschaft ist gewisserma-
ßen ein e Wirksamkeitsveraussetzun g aller Bestimmun gen in Gefahrhundeverord-
nungen. Denn wer soll und kann dafür sorgen, daß die Halter gefährlicher Hunde,
sich den gesetzlichen Auflagen , wie Meldung, Sachkunde, Erlaubnis, Anleinpflicht,
Maulkorbzwang unterwerfen. Wer hat Kenntnis, und wer kann es erkennen, ob ein
Hund eine über das natürliche Maß hinausgehen de Angriffslust und Kampfbereit-
schaft besitzt? Doch wohl vor allem ein e mitwirkungsbereite Hundehalterschaft. Zu-
sammen mit den Tierärzten, selbstverständlich, deren tierverhalten skundliche Aus-
bildung nach der neuen TappO ja nun mehr Gewicht erhält.

Auch die Vermittlung sowie die Prüfung von Sachkunde kann von Orga nisation en
der Hundehalter in Kooperation mit der Tierärzteschaft gleistet werden. Der VDH
hat seine Bereitschaft dazu erklärt und in Berlin bietet auch das Tierheim seine Mit-
arbeit an. In gleicher Weise könnten Wesenstest und Hundeführerschein organisiert
und durchgeführt bzw. erworben werden.

Frau Rossi (2000) hat kürzlich die Schwierigkeiten aufglistet, die sich für die Behör-
den mit der Durchsetzung und vom Vollzug der speziellen Vorschriften und Auflagen
ergeben. Z.B. die Schwierigkeit das Vorhandenseins der in den Verordnungen auf-
geführten Kriterien der Gefährlichkeit an einem kon kreten Hund zu beweisen, oder
die Zuverlässigkeit eines Antragstellers zu erheben und zu prüfen, die erforderliche
Sachkunde zu vermitteln, eine Sachkunde, die auf das Gespann Hund-Mensch zu-
geschn itten sein sollte, die Sachkunde abzuprüfen un d die Auflagen wie Leinen-
zwang oder Maulkorbzwang zu kon trollieren.

Wenn die vorhandenen Vorschriften durchgesetzt werden könnten, wäre auch eine
vorbeugende Verhinderung von Beißzwischenfällen denkbar. Die Behörden alleine
können es aber offensichtlich nicht.

Sachkunde aller, also der Hundehalter wie der Nichthundehalter wäre sicherlich im,
Interesse der Tiere, Halter von Hunden - großen wie kleinen - sollten aber in jedem
Falle die notwendige Sachkunde besitzen. Der Verordnungsgeber könnte das unter-
stützen, indem er von der Ermächtigun g des § 2a TSchG Gebrauch macht.

Im Absatz 1 a wird bestimmt, daß das Bundesministerium erm ächtigt wird,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum
Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden
bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzule-
gen.

Un ter Ausbildung und Training sind Einwirkungen zum Erlernen bestimmter Verhal-
tensweisen zu verstehen. Dabei wirkt das Tier in der Ausbildung mit, indem es lernt
un d artbezogene Umweltvorgänge versteht. Beim Training verbessert das Tier Ei-
genschaften oder Verhaltensweisen, die ihm bereits zu eigen sind. Und die Erzie-
hung zielt im Sinne ein es guten Normalverhaltens auf die Herausbildung von Cha-
raktereigenschaften. Bei der Erziehung eines Hundes sollte in unserem Kontext vor
allem auf die Sozialisation des Hundes in der Großstadt Wert gelegt werden, auf die
Gewöhnung eines Lebens zwischen vielen Menschen und anderen Hunden, im Ver-
kehr etc.

Auch die Frage, welche Hunde sich für ein Zusammenleben in der Stadt besser und
welche sich weniger gut dafür eignen, sollte in und mit der Hundehalterschaft stärker
ui diskutieren. Hier wäre ein Problembewußtsein wünschenwert, daß Leben mit
einem Hund in der Großstadt auch bedeutet, mit vielen anderen Menschen zu ver-
kehren , die kein en Hund halten. Ein Teil der Nichthundehalter empfindet bei Begeg-
nunen mit Hunden vielleicht sogar Angst oder andere unangenehme Gefühle. Dar-
auf haben Hundehalter Rücksicht zu nehmen. Andererseits könnten Konflikte ge-
mindert oder vermieden werden, wenn auch Nichthundehalter hundliches Verhalten
richtig erkennen und bewerten könnten. Kin der wären eine wichtige Zielgruppe. Sie
sind lernbereit un d Tieren gegenüber aufgeschlossen und sie sind die am stärksten
gefährdete Gruppe. Die Tiere, die in unserem unmittelbaren Lebensumfeld mit uns
leben hätten gewiß und generell mehr Aufmerksamkeit und Interesse verdient. Das
gilt nicht nur für Hunde und andere Heimtiere mit denen wir leben, sondern auch für
die Tiere, von denen wir täglich leben.

In einer polarisierten Atmosphäre allerdings, in der Hundehalter das Gefühl haben,
sich ständig rundum gegen den Rest der Menschheit verteidigen zu m üssen, werden
solche Themen nicht sachlich zu diskutieren sein . Die Atnisphäre zwischen hunde-
haltender und nichthundehaltender Großstadtbevölkerung müßte also zunächst
normalisiert werden. Dazu kann und muß die Tierärzteschaft ihren Beitrag leisten.

Der Gesetzgegen sollte eine Hundehaftpflichtversicherung und eine allgemeine, alle
Hunde erfassende Kennzeichnungspflicht vorschreiben, die berührungsfrei, das
heißt auch aus einer Distanz von zwei bis drei Metern gut lesbar ist .

Eine Hundehaftpflichtversicherun g hat keine unmittelbar vorbeugende Wirkund. Im
Gegenteil, man ist ja versichert. Eine Haftpflichtversicherung sichert vor allem Ge-
schädigte. Bereits aus diesem Grunde wäre es wünschenswert. Andererseits ist zu
erwarten, daß sich in Abhängigkeit von Schadenshäufigkeiten unterschiedliche Ta-
rife herausbilden. Hundehalter mit tatsächlich gefährlichen Hunden hätten wahr-
scheinlich mehr zu bezahlen, als Hundehalter mit aller Wahrscheinlichkeit nach we-
niger gefährlichen Hunden. ERbenso wäre den kbar, daß Versicherungsgesellschaften
einen Rabatt gewähren, wenn der Halter eines potentiell gefährlichen Hundes eine
Sachkundeprüfung vorweisen kann oder wenn er m it seinem Hund erfolgreich an
einer Welpenschule teilgenommen hat. In diesem Sinne könnte auch eine Haft-
pflichtversicherung regulierend und damit vorbeugend wirken.

Die Deutsche Tierärzteschaft hat anläßlich ihres Bundeskongresses 2000 gefordert:

Gesetzliche Regelungen unter Berücksichtigung ordnungsrechtlicher und tier-
schutzrechtlicher Aspekte bun deseinheitlich zu gestalten;

Sachkunde aller Hundehalter;

Ein Heimtierzuchtgesetz zu erlassen;

Eine fälschungssichere Kennhzeichn ung zum Herkunftsnachweis.

Und die Berliner Tierärztekammer hat ebenfalls Vorschläge unterbreitet:

Sie hält für Hunde über 18 kg Körpermasse den Nachweis der Leinen führigkeit und
Unterordnungsbereitschaft sowie der innerartlichen Sozialverträglichkeit durch aner-
kannte Hundesachverständige z.B. aus der Tierärzteschaft, den Zuchtverbänden
und Vereinen für unverzichtbar. Sie fordert für diese Hunde ebenfalls eine Hunde-
haftpflichtversicherung und eine berührungsfrei lesbare Kennzeichn ung durch eine
Versicherungsnummer und die Kastration über 18 kg Körpermasse
nach Beißvorfällen.

Mit Ausnahme der letzten Forderung, deren Wirksamkeit umstritten ist, kann man
den Forderungen der Deutschen Tierärzteschaft und den Vorschlägen der Berlinder
Tierärztekammer nur zustimmen. Allerdings gelten die oben gemachten Einschrän-
kungen hinsichtlich der Scheidemarke von 18 kg auch hier.