
Baden Würtemberg:
Hundeverordnung Baden-Württemberg
POLIZEIVERORDNUNG des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher
Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000
Es wird verordnet auf Grund von
1. § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 13 Satz 1 sowie
§ 66 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl.
S.1),
2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar
1984 (GBl. S.101),
3. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Landesgebührengesetzes vom 21. März
1961 (GBl. S.59) im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium:
§ 1 Kampfhunde
(1) Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer
Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung
von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren auszugehen ist.
(2) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei
Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde
für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren
aufweist:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pit Bull Terrier.
(3) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden
der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als
den von Absatz 2 erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren
hinweisen:
- Bullmastiff
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Bordeaux Dogge
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Mastiff
- Tosa Inu.
(4) Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung
nach Absatz 2 widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder
Absatz 3, dass die Eigenschaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig
auf das Ergebnis einer Prüfung. Zuständig für die Prüfung
ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das Bürgermeisteramt;
es stellt eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus. Die Prüfung
wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem
sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt;
eine weitere sachkundige Person kann hinzugezogen werden. Die Feststellung der
zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes über die Eigenschaft
als Kampfhund steht bei Hunden, deren Halter sich nur vorübergehend im
Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich.
§ 2 Gefährliche Hunde
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne
Kampfhunde gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die
Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit
von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
die
1. bissig sind,
2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen
oder
3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen
Tieren neigen.
§ 3 Erlaubnispflicht für das Halten von Kampfhunden
(1) Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf
der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes
vorschreibt.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes
Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde
keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder
Besitz nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis darf ferner nur erteilt werden, wenn
der Hund bereits vor Durchführung der Prüfung nach § 1 Abs. 4
eine unveränderliche, möglichst ohne technische Mittel lesbare Kennzeichnung
trägt, aufgrund derer der Halter ermittelt und der Hund unverwechselbar
identifiziert werden können. Die Erlaubnis kann befristet und unter dem
Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert
oder ergänzt werden. Mit der Erlaubnis kann die Auflage verbunden werden,
dass der Hund außer von dem Antragsteller nur von bestimmten, namentlich
zu benennenden Personen geführt werden darf, die die für den Halter
erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Die Erlaubnis ist
in der Regel vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung
abhängig zu machen. Versagungsgründe, die sich aus anderen Vorschriften
ergeben, bleiben unberührt.
(3) Wird eine Erlaubnis nach Absatz 2 nicht erteilt, hat die Ortspolizeibehörde
die zur Abwendung der Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Kampfhunde hält,
bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von Abs. 1 keiner Erlaubnis,
wenn er bis zum 12. September 2000 der Ortspolizeibehörde unter Angabe
seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl, Alter und Kennzeichnung
(Absatz 2 Satz 2) der Hunde schriftlich anzeigt. Fehlt eine solche Kennzeichnung,
ist sie mit der Registrierung anzuordnen. In den Fällen des Satzes 1 ist
die Haltung von der Ortspolizeibehörde zu untersagen, wenn Bedenken gegen
die Zuverlässigkeit oder die Sachkunde des Halters oder auf andere Weise
nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz bestehen.
Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten
entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn
sie bis zum 18. Oktober 2000 geboren wurden.
(5) Die Ortspolizeibehörde stellt über die Erlaubnis nach Absatz 1
und über die Anzeige nach Absatz 4 eine Bescheinigung aus.
§ 4 Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer
Kreuzungen sowie gefährliche Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen,
dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann,
insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist. § 3 Abs. 4 Satz
3 gilt entsprechend.
(2) Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten
Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür
bieten, dass der Hund sicher geführt wird, und die für den Halter
erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der
in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter
als sechs Monate sind, sowie gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen.
Unabhängig vom Alter des Hundes ist am Halsband eine Kennzeichnung anzubringen,
aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann. Unbeschadet der Kennzeichnung
nach Satz 2 sind gefährliche Hunde zusätzlich entsprechend §
3 Abs.2 Satz 2 zu kennzeichnen.
(4) Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde
müssen außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen
verhindernden Maulkorb tragen.
(5) Beim Führen von Kampfhunden und von Hunden der in § 1 Abs. 2 genannten
Rassen und ihrer Kreuzungen außerhalb des befriedeten Besitztums muss
der Halter oder der von diesem mit dem Führen Beauftragte eine beglaubigte
Kopie der Bescheinigung über die Erlaubnis oder Anzeige nach § 3 Abs.
5 oder des Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs. 4 mit sich führen
und Polizeibeamten oder sonst zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung
aushändigen.
(6) Für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen,
die keine Kampfhunde sind, können im Einzelfall von der Ortspolizeibehörde
Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zugelassen werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen
nicht gefährdet werden. Sie können zeitlich und örtlich sowie
auf bestimmte Personen beschränkt, befristet oder unter dem Vorbehalt des
Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen
können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt
werden.
(7) Wer die Haltung eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes aufgibt,
hat Namen und Anschrift des neuen Besitzers unverzüglich der bisher zuständigen
Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Ebenso sind das Abhandenkommen eines Kampfhundes
oder eines gefährlichen Hundes und der Ortswechsel des Halters der bisher
und der nunmehr zuständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 Zucht und Ausbildung
(1) Kampfhunde im Sinne von § 1 dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt
werden; sie dürfen auch nicht zur Vermehrung verwendet werden. Kampfhunde
sind dauerhaft unfruchtbar zu machen; der Nachweis ist der Ortspolizeibehörde
vorzulegen.
(2) Die Haltung oder Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren bedarf der Erlaubnis
des Landratsamts oder des Bürgermeisteramts des Stadtkreises, soweit das
Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden
für die Haltung oder Ausbildung von Kampfhunden und Hunden der in §
1 genannten Rassen sowie deren Kreuzungen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,
wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit
keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Wach- oder Schutzzwecken dient. §
3 Abs.2 Satz 3, 4, 6 und 7 gilt entsprechend.
(3) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Hunde mit dem Ziel
einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf abweichend von Abs. 2 Satz 1 keiner Erlaubnis,
wenn er bis zum 12. September 2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde
unter Angabe seiner Personalien diese Tätigkeit schriftlich anzeigt. In
den Fällen des Satzes 1 ist die Ausbildung von der zuständigen Kreispolizeibehörde
zu untersagen, wenn der Anzeigende nicht die erforderliche Sachkunde besitzt,
gegen seine Zuverlässigkeit Bedenken bestehen oder die Ausbildung nicht
Schutzzwecken dient. Unberührt bleiben Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften
zur Zucht oder Ausbildung.
§ 6 Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden; weitere
Maßnahmen
Weitergehende Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden bleiben
unberührt.
§ 7 Diensthunde, auswärtige Hunde
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes
und von Gemeindevollzugsbediensteten, des Strafvollzugs, der Bundeswehr, des
Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
ausgebildet oder gehalten werden.
(2) Soweit sich Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen
und ihrer Kreuzungen sowie gefährliche Hunde nur vorübergehend im
Urlaubs- und Durchreiseverkehr in Baden- Württemberg aufhalten, gelten
hierfür die Pflichten zur sicheren Beaufsichtigung und Überlassung
des Hundes nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Leinen- und Maulkorbzwang nach
§ 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Kampfhund ohne Erlaubnis
hält oder einer nach § 3 Abs. 2 mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren
Nebenbestimmung zuwiderhandelt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 den Hund nicht kennzeichnen lässt oder
entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 eine vollziehbare Anordnung über die Kennzeichnung
nicht befolgt,
3. einer vollziehbaren Untersagung der Haltung eines Kampfhundes nach §
3 Abs. 4 Satz 3 oder eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz
2 zuwiderhandelt,
4. entgegen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 einen Kampfhund, einen Hund
der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen
gefährlichen Hund nicht sicher hält oder beaufsichtigt,
5. entgegen § 4 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen gefährlichen Hund
einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet,
dass der Hund sicher geführt wird, oder die nicht die für den Halter
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
6. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 einen Kampfhund, einen Hund der in §
1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen gefährlichen
Hund nicht sicher an der Leine führt,
7. entgegen § 4 Abs.3 Satz 2 einem Kampfhund, einem Hund der in §
1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einem gefährlichen
Hund das vorgeschriebene Halsband mit Kennzeichnung nicht anlegt,
8. entgegen § 4 Abs. 4 einem Kampfhund oder einem gefährlichen Hund
nicht einen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,
9. entgegen § 4 Abs. 5 keine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über
die Erlaubnis oder Anzeige nach § 3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses
nach § 1 Abs.4 mit sich führt,
10. entgegen § 4 Abs. 7 der Anzeigepflicht bei Aufgabe der Haltung oder
Ortswechsel nicht nachkommt,
11. entgegen § 5 Abs. 1 einen Kampfhund züchtet oder kreuzt oder zur
Vermehrung verwendet,
12. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 einen Kampfhund nicht dauerhaft
unfruchtbar macht,
13. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Ortspolizeibehörde den
Nachweis der Unfruchtbarmachung nicht vorlegt,
14. entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält
oder ausbildet oder eine mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare Nebenbestimmung
nicht erfüllt,
15. einer vollziehbaren Untersagung der Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz
2 zuwiderhandelt, 16. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung
der Ortspolizeibehörde zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in
Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 9 Änderung der Gebührenverordnung
Die Gebührenverordnung vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643, zuletzt
geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2000 (GBl. S. 462), wird wie folgt
geändert:
1. In der Anlage wird die Übersicht zum Gebührenverzeichnis wie folgt
geändert: Nach der Zeile "Hochschulen ... 38" wird die Zeile
"Hunde - Prüfung ... 92" eingefügt.
2. In der Anlage wird im Gebührenverzeichnis Buchstabe B nach Nummer 91
folgende Nummer 92 angefügt:
"92 Hunde - Prüfung (§ 1 Abs. 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums
und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher
Hunde vom 3. August 2000, GBl. S. 574)
92.1 Für jede Prüfung nach § 1 Abs.4 je Tier ..................................................300
(DM)
92.2 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Prüfung angesetzt ist,
aber aus Gründen, die der Hundehalter zu vertreten hat, nicht durchgeführt
werden kann."
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (Anm.: und damit am
16. August 2000) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Ministeriums
Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 28. August
1991 (GBl. S. 542) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1992
(GBl. 1993 S. 60) über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 18. August 1992 außer Kraft.
Stuttgart, den 3. August 2000