
Berlin:
Hundeverordnung Berlin
Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) vom 05.11.1998
(GVBl. S. 326, 370) geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl. S.
365)
Aufgrund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1999 (GVBl. S. 164), und aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), wird verordnet:
Artikel I Änderung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin
Abschnitt I Hunde
§ 1 Halten und Führen von Hunden
(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss gegen
ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein.
(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband
mit Namen und Anschrift des Halters tragen.
(3) Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums nicht unbeaufsichtigt
sein. Wer Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, muss
die Gewähr dafür bieten, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch den
Hund nicht gefährdet werden.
(4) Hunde dürfen nicht
1. auf Kinderspielplätze,
2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellenmitgenommen
werden.
Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt.
§ 2 Leinenpflicht
Hunde sind
1. in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam
genutzten Räumen und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern,
2. bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
3. in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
4. in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder
ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete),
und
5. in öffentlichen Verkehrsmitteln an einer höchstens zwei Meter langen
Leine zu führen. Die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher
gehalten werden kann.
Abschnitt II Gefährliche Hunde
§ 3 Gefährliche Hunde
(1) Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden sind aufgrund rassespezifischer Merkmale gefährlich:
1. Pit-Bull
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullterrier
5. Tosa Inu
6. Bullmastiff
7. Dogo Argentino
8. Dogue de Bordeaux
9. Fila Brasileiro
10. Mastin Espanol
11. Mastino Napoletano
12. Mastiff
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten darüber
hinaus Hunde, die
1. wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
2. wiederholt Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben,
3. sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erwiesen haben,
4. auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale
gezüchtet oder trainiert wurden.
§ 4 Führen gefährlicher Hunde
(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums dürfen gefährliche
Hunde nur vom Halter des Hundes oder einer anderen sachkundigen Person nach
§ 5 Abs. 4 Satz 1 geführt werden. Sie sind dabei an einer höchstens
zwei Meter langen Leine zu führen. Gefährliche Hunde nach § 3
müssen außerhalb des eingefriedeten Besitztums stets einen beißsicheren
Maulkorb tragen.
(2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht in Hundeauslaufgebieten,
wenn der Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt.
§ 5 Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb eines eingefriedeten
Besitztums führt, muss über die dafür erforderliche Zuverlässigkeit
verfügen.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 besitzen
nicht Personen, die insbesondere wegen
1. einer vorsätzlichen Straftat mit Gewaltanwendung gegenüber Menschen,
insbesondere wegen Raubes, Nötigung, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land-
oder Hausfriedensbruchs oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
2. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das
Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden sind und wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen
sind.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch nicht
Personen, die
1. alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig sind oder
2. trotz Aufforderung gegenüber der zuständigen Behörde die erforderliche
Sachkunde zur Führung eines gefährlichen Hundes nicht nachweisen.
(4) Sachkundig im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 ist eine Person, die über
die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund
jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für
Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Eine Ausbildung zum Diensthundeführer
von Bundes - oder Landesbehörden wird von der zuständigen Behörde
als Nachweis der Sachkunde anerkannt.
(5) Über die nachgewiesene Sachkunde wird eine Sachkundebescheinigung erteilt.
(6) Eine in einem anderen Bundesland erworbene, gleichwertige Sachkundebescheinigung
gilt als Sachkundebescheinigung im Sinne des Absatzes 5.
§ 5 a Anzeige- und Kennzeichnungspflicht
(1) Wer einen Hund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 hält, muss der zuständigen
Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung
sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Über die Anzeige erteilt die
zuständige Behörde eine Bescheinigung.
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen
Behörde
1. ein Führungszeugnis,
2. einen Nachweis seiner Sachkunde sowie
3. einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß
hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere
in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren
ausweist, beizubringen.
(3) Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen und wenn keine Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes eine Gefahr für
Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, erteilt die zuständige
Behörde eine Plakette. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung
der Plakette nicht vor, untersagt die zuständige Behörde die Haltung
des Hundes und ordnet seine Sicherstellung an. Die Plakette ist grün, kreisförmig
und weist einen Durchmesser von 4 cm auf.
(4) Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen, wenn der Hund außerhalb
des eingefriedeten Besitztums geführt wird.
Bis zur Erteilung der Plakette hat der Führer des Hundes die Bescheinigung
über die Anzeige nach Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 6 Auflagen und Maßnahmen
(1) Bei Auffälligkeit eines Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis
3 kann die zuständige Behörde dem Halter Auflagen für das Halten
seines Hundes machen; insbesondere Leinen- oder Maulkorbzwang oder Leinen- und
Maulkorbzwang anordnen sowie ihn verpflichten, den Nachweis der Sachkunde zum
Führen eines gefährlichen Hundes zu erbringen.
(2) Hat der Hund einem Menschen oder einem Tier schwere Verletzungen zugefügt,
kann die zuständige Behörde die Sicherstellung und/ oder Tötung
des Hundes anordnen.
§ 7 Haltungsuntersagung, Einziehung und Tötung von Hunden
Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes
zu untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen Hundes
anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung
des Hundes eine Gefährdung für Menschen oder Tieren ausgeht. Dies
ist insbesondere anzunehmen, wenn
1. der Hund von einer Person gehalten wird, die nach § 5 Abs. 1 nicht die
erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen
Hunden besitzt,
2. der Halter nicht den nach § 10 Abs. 5 erforderlichen Sachkundenachweis
zum Führen eines gefährlichen Hundes besitzt oder
3. der Halter entgegen § 8 Hunde ausgebildet, gezüchtet oder erworben
hat.
§ 8 Abrichten und Züchten von Hunden
(1) Das Abrichten zu Hunden nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ist verboten. Bei der
Aufzucht und Ausbildung eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines
für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge
leistenden Hundes hinzuwirken.
(2) Die Zucht, das Inverkehrbringen und der Erwerb von Hunden nach § 3
Abs. 2 Nr. 4 ist verboten. Die Zucht mit Hunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis
5 ist verboten. Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche
Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung
genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen.
Abschnitt III Schlussvorschriften
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,
2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht
die erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,
3. entgegen § 1 Abs. 4 einen Hund an die genannten Orte mitnimmt,
4. entgegen § 2 einen Hund zu den bezeichneten Anlässen oder an den
genannten Orten nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund außerhalb
des eingefriedeten Besitztums nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
6. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 einen gefährlichen Hund nicht mit einem
beißsicheren Maulkorb führt,
7. entgegen § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb
eines eingefriedeten Besitztums führt, obwohl er die erforderliche Zuverlässigkeit
für das Halten eines Hundes nicht besitzt,
8. entgegen § 5 a Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 bis 5 nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt,
9. entgegen § 5 a Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig beibringt,
10. entgegen § 5 a Abs. 4 einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche
Plakette oder ohne Mitführen der Bescheinigung über die Anzeige nach
§ 5 a Abs. 1 führt,
11. entgegen § 6 Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachkommt,
12. entgegen einer Untersagung nach § 7 einen gefährlichen Hund hält,
13. entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund auf Angriffslust oder über das
natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe
abrichtet,
14. entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund auf Angriffslust oder über das
natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe
oder andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale züchtet,
15. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 mit Hunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis
5 züchtet,
16. entgegen § 8 Abs. 1 und 2 einen abgerichteten oder gezüchteten
Hund in den Verkehr bringt oder erwirbt,
17. entgegen § 10 Abs. 5 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000
DM geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet
werden.
§ 10 Ausnahmeregelungen und Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes,
des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes
sowie für geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten.
(2) § 1 Abs. 4 gilt nicht für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.
(3) § 2 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung.
§ 3 Nr. 2 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das Hetzen nach den Grundsätzen
einer weidgerechten Jagdausübung erforderlich ist.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von § 2
erteilen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet
werden.
(5) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ersten Verordnung zur Änderung
der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin vom 4. Juli 2000. (GVBl.
S. 365) einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis
5 hält, hat die Anzeige nach § 5 a Abs. 1 innerhalb von acht Wochen
nach Inkrafttreten der genannten Verordnung vorzunehmen.
Artikel II Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
im Gesundheits- und Sozialwesen
In Abschnitt III der Anlage zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren
im Gesundheits- und Sozialwesen vom 28. Juni 1988 (GVBl. S. 1087), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 350), werden folgende Tarifstellen
eingefügt:
"38047" Erteilung der Bescheinigung über die Anzeige nach §
5 a Abs. 1 der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin 60 "38048"
Erteilung der Plakette nach § 5 a Abs. 3 der Verordnung über das Halten
von Hunden in Berlin 100 - 350
Artikel III Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.