
Hamburg:
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden (Hundeverordnung)
Auf Grund von § 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 256, 258), wird verordnet:
§ 1 Gefährliche Hunde
(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als gefährliche Hunde stets vermutet:
a. Pitbull,
b. American Staffordshire Terrier
c. Staffordshire Bullterrier
(2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
1. Bullmastiff,
2. Bullterrier,
3. Dog Argentino
4. Dogue de Bordeaux,
5. Fila Brasileiro,
6. Mastiff,
7. Mastin Espanol,
8. Mastino Napoletano,
9. Kangal
10. Kaukasischer Owtscharka
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden.
(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als gefährlicher Hund im Einzelfall daraus ergeben, dass er ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigt.
§ 2 Haltungsverbot, Erlaubnispflicht
(1) Das Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten. Wer einen gefährlichen Hund im Sinne von § 1 halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf auf Antrag nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist und gegen seine oder ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Es dürfen keine Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter entgegenstehen.
(2) Die Erlaubnis ist vom Nachweis der Sachkunde der Hundehalterin oder des Hundehalters und der Erziehung des Hundes abhängig zu machen. Der Nachweis erfolgt durch Gutachten einer geeigneten Tierärztin oder eines geeigneten Tierarztes oder einer geeigneten Sachverständigen oder eines geeigneten Sachverständigen und durch den Besuch einer geeigneten Hundeschule. Geeignet ist eine Hundeschule, der Einrichtungen und ausgebildetes Personal für die Sachkundevermittlung und Erziehung zur Verfügung stehen. Weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis ist der Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung, der Nachweis der erfolgten Sterilisation oder Kastration des Hundes sowie seine fälschungssichere Kennzeichnung. Die Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, die zuständige Behörde schriftlich oder zur Niederschrift über den Tod oder die Abgabe des Hundes (Todes- oder Abgabetag, Name und Anschrift der neuen Halterin, des neuen Halters) zu unterrichten.
(3) Kann durch das Gutachten einer geeigneten Tierärztin oder eines geeigneten Tierarztes oder einer geeigneten Sachverständigen oder eines geeigneten Sachverständigen nachgewiesen werden, dass ein Hund im Sinne von § 1 Absatz 2 nicht gefährlich ist (Negativzeugnis), so kann die Halterin oder der Halter von der Erlaubnispflicht für diesen Hund freigestellt werden.
§ 3 Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 für den Umgang mit gefährlichen Hunden besitzen Personen nicht, die insbesondere
1. a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Menschenhandels, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
(1) wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
(2) wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
(1) wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder der Gebote der §§ 5 und 6 verstoßen haben,
(2) minderjährig sind oder
(3) an einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung leider oder alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind.
In die Frist nach Satz 1 Nummer 1 wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Personen auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.
§ 4 Halten gefährlicher Hunde
(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere ausbruchsicher unterzubringen. Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, in Fluren und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind sie anzuleinen und müssen einen Maulkorb tragen, der ein Beißen verhindert. Eine Aufsichtsperson muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten. Sie muss zuverlässig im Sinne des § 3 dieser Verordnung sein. Sie darf nicht mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen gefährlichen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie als Aufsichtsperson geeignet sind.
(2) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung durch ein Warnschild mit der deutlich lesbaren Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" kenntlich machen.
§ 5 Verbot der Zucht, der Ausbildung und des Handels
(1) Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren gezüchtet oder ausgebildet werden. Mit gefährlichen Hunden nach § 1 darf nicht gezüchtet werden. Sie dürfen nicht mit dem Ziel einer weiteren Steigerung ihrer Aggressivität und Gefährlichkeit ausgebildet werden.
(2) Der gewerbsmäßige Handel mit gefährlichen Hunden ist verboten.
§ 6 Halten anderer Hunde
(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, in Fluren und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind freilaufende Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährden.
(1) An einer höchstens 2 m langen Leine zu führen sind
a. Hunde, die nicht zuverlässig gehorchen,
b. Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben,
c. Läufige Hündinnen,
d. Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und bei Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden.
§ 4 Absatz 1 Sätze 4, 6 und 7 geltend entsprechend. Weitergehende Regelungen, insbesondere über Anleinpflicht und Mitnahmeverbote, die sich aus anderen Gesetzen und Verordnungen ergeben, bleiben unberührt.
Die zuständige Behörde kann das Halten eines Hundes insbesondere durch Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs oder einer ausbruchsicheren Haltung beschränken, wenn der Hund ein Verhalten aufweist, durch das Menschen oder Tiere gefährdet werden.
§ 7 Untersagung des Haltens, Einziehung und Tötung von Hunden
(1) Die zuständige Behörde untersagt das Halten eines Hundes, wenn die nach § 2 erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt oder die Hundehalterin oder der Hundehalter gegen die Vorschriften des § 4 verstößt.
(2) Die zuständige Behörde kann das Halten eines Hundes untersagen, wenn gegen die Vorschriften des § 6 verstoßen wird.
(3) Die zuständige Behörde kann im Zusammenhang mit der Untersagung der Haltung eines Hundes dessen Einziehung anordnen.
(4) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund auch in Zukunft eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt.
§ 8 Weitere Bestimmungen für Hunde außerhalb eingefriedeten Besitztums
(1) Außerhalb eingefriedeten Besitztums müssen freilaufende Hunde ein Halsband tragen, auf dem der Name und die Anschrift der Halterin oder des Halters angebracht ist.
(2) Beim Ausführen von Hunden im Sinne des § 1 ist die Erlaubnis oder das Negativzeugnis nach § 2 Absatz 3 stets mitzuführen.
§ 9 Ausnahmen
Diese Verordnung gilt nicht für
(1) Diensthunde der Bundes- oder Landesbehörden und Herdengebrauchshunde, soweit nicht Hunde im Sinne § 1 Absätze 1 und 2, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden,
(2) Jagdhunde im Rahmen weidgerechter Jagdausübung.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
(1) entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis
hält,
(2) entgegen § 2 Absatz 2 Satz 5 einer Auflage über die fälschungssichere Kennzeichnung oder über die Unterrichtung über den Tod oder die Abgabe eines gefährlichen Hundes zuwiderhandelt,
(3) entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund nicht ausbruchssicher unterbringt, entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 nicht anleint oder keinen Maulkorb tragen lässt, entgegen § 4 Absatz 1 Satz 6 mehrere gefährliche Hunde zugleich ausführt oder entgegen § 4 Absatz 1 Satz 7 als Hundehalterin oder Hundehalter einen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson überlässt,
(4) entgegen § 4 Absatz 2 nicht durch ein Schild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,
2.
(1) entgegen § 5 Absatz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren züchtet oder
ausbildet,
(2) entgegen § 5 Absatz 2 mit gefährlichen Hunden gewerbsmäßig handelt,
3.
a. entgegen § 6 Absatz 1 einen Hund ohne Aufsicht frei umherlaufen lässt
so dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden,
b. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Hund nicht an einer höchstens 2 m langen Leine führt,
c. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 6 mehrere Hunde zugleich ausführt oder entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 7 als Hundehalterin oder Hundehalter einen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson überlässt,
d. entgegen § 6 Absatz 3 der Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs oder einer ausbruchsicheren Haltung zuwiderhandelt.
4.
(1) entgegen § 8 Absatz 1 seinen Hund nicht mit einem dieser Vorschrift
entsprechenden Halsband versieht,
(2) entgegen § 8 Absatz 2 nicht die Erlaubnis oder das Negativzeugnis mitführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.
§ 11 Übergangsbestimmungen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hundeverordnung vom 14. Dezember 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1993 Seite 379, 1994 Seite 2) mit der Änderung vom 14. März 2000 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 70) außer Kraft.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 hält, hat innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Erlaubnis nach § 2 zu beantragen und die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis nachzuweisen.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung unterliegen alle Hunde der in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Rassen, Kreuzungen und sonstigen Gruppen bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 einem Leinen- und Maulkorbzwang im Sinne des § 4.
(4) Bei Verstößen gegen Absatz 2 und 3 findet § 7 entsprechende Anwendung.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Absatz 3 einen gefährlichen Hund nicht anleint oder keinen Maulkorb tragen
lässt.
ergänzende Bemerkungen:
Außerdem wurde eine Hotline zu allen Fragen rund um das Therma bei der
Behörde für
Arbeit, Gesundheit und Soziales eingerichtet. Die Nummern: 428 48-2292 und 428
48-2241. Wer einen gefährlichen Hund melden will, wende sich bitte an die
Melde-Hotline: 428 54-4722.
Die Beschlussfassung bereits in der Senatssitzung am Mittwoch war möglich
durch die
Weitgehenden Vorarbeiten für den Erlass einer neuen Hundeverordnung, die
zur Umsetzung des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom Mai diesen Jahres
kurz vor dem Abschluss standen. Aufgrund der aktuellen Sachlage hat der Senat
alles daran gesetzt, um die noch ausstehenden Fragen in den vergangenen zwei
Tagen zu klären und bereits heute eine Verordnung verabschieden zu können.
Sie tritt umgehend in Kraft.
Die beschlossenen Maßnahmen des Senates umfassen folgende Bereiche:
Eine Neufassung der Hundeverordnung mit einem grundsätzlichen Verbot der
Haltung, der Zucht, der Ausbildung und des gewerblichen Handels mit gefährlichen
Hunden, einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (SOG) ,
die Einführung einer erheblichen Erhöhung der Hundesteuer für
Kampfhunde auf
DM 1 200,
sowie Maßnahmen zum Vollzug und zur Kontrolle der erlassenen Bestimmungen.
Im Eineinen hat der Senat folgende Beschlüsse gefasst:
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das Halten
von Hunden.
(Neufassung der Hundeverordnung; den Wortlaut finden Sie hier!).
Die Verordnung enthält folgende Regelungen:
Nach § 1 Absatz 1 der Verordnung wird die Eigenschaft als gefährlichen Hund bei folgenden Rassen unwiderleglich vermutet:
Pitbull
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Die Hunderasse Bandog ist ein Unterfall des Pitbull und daher ebenfalls von
Absatz 1 umfasst 5. Die Hundesrasse Tosa-Inu kommt tatsächlich in Deutschland
nur in weniger als 10
Exemplaren vor und ist daher nicht aufgenommen worden. Hamburg orientiert sich
damit an
Bayern, das ebenfalls beabsichtigt, diese beiden Rassen nicht mehr gesondert
in der Verordnung aufzuführen.
Nach § 1 Absatz 2 der Verordnung wird für folgende Hunderassen eine
widerlegbare
Vermutung der Gefährlichkeit eingeführt:
Bullmasiff
Bullterrir
Dog Argentino
Dogue de Bordeaux
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastin Espagnol
Mastino Napoletano
Kangal
Kaukasischer Owtscharka
In die Aufzählung dieser Hunderassen sind auch die Rassen Kangal und Kaukasischer
Owtscharka aufgenommen worden.
Um dem Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit und dem Gleichheitsgebot
Rechnung zu
tragen, muss bei diesen Rassen den Haltern der Nachweis der Ungefährligkeit
frmöglich
werden. Dieser Nachweis muss nach § 2 der VO durch einen geeigneten Tierarzt
oder einen
geeigneten Sachverständigen erbracht werden. Die Anforderungen an Tierärzte
bzw.
Sachverständigen werden von der Behörde für Arbeit, Gesundheit
und Soziales festgelegt.
Gelingt der Nachweis dürfen die Hunde gehalten werden. Für diese Hunde
gelten denn die
Allgemeinen Vorschriften, die auch für die Haltung anderer Hunde gelten.
(§ 8 Abs. 2 der
VO). Im Rahmen der Übergangsvorschriften (s. dazu unten) unterliegen diese
Hunde jedoch
ab Inkrafttreten der Verordnung bis zu einem entsprechenden Nachweis der Ungefährlichkeit
einem Maulkorb- und Leinenzwang.
Absatz 3 enthält eine Regelung für sonstige Hunde, die aufgrund des
Einzelfalls als gefährlich
Anzusehen sind, Damit können auch solche Hunde (z. B. Schäferhunde,
Dobermann) unter die Verordnung fallen, die sich im Einzelfall als gefährlichen
erweisen, deren Rasse aber nicht ohne weiteres als gefährlich anzusehen
ist.
§ 2 der Verordnung regelt das grundsätzliche Verbot sowie die Voraussetzungen
der äußerst
restriktiv geregelten Erlaubniserteilung für gefährliche Hunde im
Sinne des § 1.
Folgende Voraussetzungen sind erforderlich:
Antrag
Nachweis des berechtigten Interesses
Zuverlässigkeit des Halters
Nachweis der fälschungssicheren Kennzeichnung (implantierter Chip)
Nachweis der Sterilisation oder Kastration
Nachweis einer Haftpflichtversicherung
Nachweis der Sachkunde, zu erbringen durch Gutachten und Besuch einer geeigneten
Hundeschule
In Bezug auf ein berechtigtes Interesse muss von den Haltern dargelegt werden,
dass ein
Berechtigtes Interesse gerade an der Haltung eines Hundes einer solchen Rasse
vorliegt. Die
bloße Haltung eines Hundes, in z.B. Als Wachhund, wird daher nicht ausreichen,
da hierfür ohne weiteres auch andere Hunde in Betracht kommen. Ein berechtigtes
Interesse wird sich daher nur in den allerwichtigsten Fällen begründen
lassen.
§ 3 regelt die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit. Die Regelungen
orientieren sich an den
Regelungen des Waffengesetzes, sind allerdings verschärft worden. So reicht
ein
Trunkenheitsdelikt aus. Ferner sind Delikte aus dem Bereich des BetäubungsmittelG
und der
Straftatbestand des Menschenhandels mit aufgenommen worden.
§ 4 regelt einen generellen Leinen- und Maulkorbzwang für erlaubnispflichtige
Hunde und
stellt konkrete Anforderungen an die Haltung gefährlicher Hunde (Unterbringung,
Führung,
Aufsichtpflicht, Kennzeichnung des Besitztums) Ein Verstoß gegen diese
Pflichten führt
Zur Untersagung der Haltung (vgl. § 7 der VO).
§ 5 der Verordnung regelt das Verbot der Zucht, der Ausbildung und des
gewerbsmäßigen
Handels mit gefährlichen Hunden. Ein Importverbot lässt sich aus kompetenzrechtlichen
Gründen nicht durch den Landesgesetzgebungsverfahren für ein Importverbot
auf
Bundesebene in die Wege leiten.
§ 6 der Verordnung enthält Bestimmungen für das Halten sonstiger
Hunde - also nicht
gefährlicher Hunde. Vorschriften bezüglich des Verbotes der Mitnahme
von Hunden auf
Spielplätzen bzw. für Einschränkungen in öffentlichen Grünanlagen
sowie im ÖPNV finden
sich in den entsprechenden Sonderregelungen.
§ 7 der Verordnung regelt die Untersagung der Haltung erlaubnispflichtiger
Hunde für den
Fall, dass eine Erlaubnis nicht erteilt wird oder gegen die Pflichten nach §
4 (Maulkorb-,
Leinenzwang, Anforderungen an die Haltung) verstoßen wird. Ferner ermöglicht
§ 7 die
Einziehung des Hundes sowie die Anordnung der Tötung gefährlicher
Hunde. Dabei kann ein
Hund nicht nur dann getötet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass er in
Zukunft auch eine Gefahr die Gesundheit von Menschen darstellen wird, sondern
auch,
wenn zu erwarten ist, dass auch andere Tiere durch den Hund gefährdet werden.
In § 10 der Verordnung findet sich ein umfangreicher Katalog, in dem alle
Gebots- und
Verbotstatbestände der Verordnung mit einer Geldbuße bewehrt sind.
Die Erhöhung der
Bußgeldtatbestände wird in der Verordnung nach der eingeleiteten
Änderung des SOG, die
Dafür erforderlich ist, umgesetzt werden.
Besondere Restriktionen enthalten auch die Übergangsbestimmungen in §
11 Die
Voraussetzungen der Verordnung gelten danach auch für alle bestehenden
Halter gefährlicher
Hunde, d. h. auch für solche, die bereits zum Inkrafttreten der Verordnung
einen solchen Hund halten. Des heißt:
Die Voraussetzungen der Haltung gefährlicher Hunde müssen ab Inkrafttreten
vorliegen.
Erlaubnisfrei ist daher nur die Haltung von solchen Hunden, die entweder nicht
den
genannten Rassen angehören oder aber - bei den Rassen nach § 1 Abs.
2 der VO - für die der
Nachweis der Ungefährlichkeit erbracht wird und die daher von der Erlaubnispflicht
befreit
werden.
Für Rassen nach § 1 Abs. 1 der VO - also Pitbull, American Staffordshire
Terrier und
Staffordshire Bullterrier - gilt daher ohne Einschränkung die Erlaubnispflicht
ob sofort, d. h. es muss ein besonderes berechtigtes Interesse an deren Haltung
nachgewiesen werden.
Für die Beantragung der Erlaubnis und den Nachweis der o. g. Voraussetzungen
zur Haltung
eines gefährlichen Hundes wird eine Übergangsfrist von 5 Monaten festgelegt.
Innerhalb
dieser Frist gilt ein Maulkorb- und Leinenzwang für alle Hunde hach §
1 Abs. 1 und II
dieser Verordnung (d. h auch für solche Hunde nach § 1 Abs. 2 , bei
denen zu einem späteren
Zeitpunkt der Nachweis der Ungefährlichkeit erbracht werden sollte) Verstöße
dagegen
werden mit der Untersagung der Haltung geahndet.
II. Änderung des Gesetzes zum Schutz. Der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung (SOG)
Rechtsgrundlage für die o. g. Verordnung ist § 1 SOG. Aufgrund der
weitgehenden
restriktiven Regelungen soll jedoch in einem neuen § 1a SOG eine spezielle
Verordnungsermächtigung für die neue Hundeverordnung geschaffen werden.
Zudem ist eine
Änderung des Gesetzes erforderlich, um Verstöße gegen Gebote
und Verbote nach der
Hundeverordnung in Zukunft mit Geldbußen bis zu 100. 000 DM ahnden zu
können.
Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat der Senat der Bürgerschaft heute zugeleitet.
III Erhöhung der Hundesteuer für Kampfhunde
Der Senat hat heute zugleich den Entwurf einer Änderung des Hundesteuergesetzes
Beschlossen, der in Kürze von der Bürgerschaft beschlossen werden
soll. Danach soll in
Zukunft für gefährliche Hunde ein erhöhter Steuersatz von 1.
200 DM im Jahr erhoben
werden.
IV. Maßnahmen zum Vollzug und Kontrolle der erlassenen Bestimmungen
Der Senat wird umgehend eine Hotline einrichten, um Fragen aus der Bevölkerung
zu
beantworten und Hinweisen auf gefährlich Hunde nachzugehen.
Die Polizei wird mit elektronischen Lesegeräten ausgestattet, um im Rahmen
ihrer Tätigkeit
die durch die Hundeverordnung eingeführte Kennzeichnung gefährlicher
Hunde mit einem
implantierten, fälschungssicherem Chip kontrollieren können.
Für die Überwachung und Durchsetzung der neuen Verordnung im Rahmen
von Vor- Ort-
Kontrollen wird neben der Polizei kurzfristig zentral im Bezirksamt Harnburg-Mitte
eine
Einheit von sechs Personen neu eingerichtet. Sie werden anlassbezogen und verschiedenen
Tageszeiten überwachend tätig sein. Dabei sollen drei Teams mit jeweils
zwei Mitarbeitern
Gebildet werden, von denen ein Mitarbeiter über Erfahrungen in der Tierpflege
verfügen soll.
Die Teams werden ebenfalls mit Lesegeräten sowie mit den erforderlichen
KfZ ausgestattet.
Fernen wird der Senat Maßnahmen ergreifen, um die mit dem Vollzug der
Verordnung sowie
dem Erlaubnisverfahren befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend
zu schulen.