
Hessen:
Hundeverordnung Hessen
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen
Hunden (Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde) Vom 15. August 2000
Auf Grund des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2000 (GVBl. I S. 278), wird für das Land Hessen verordnet:
§ 1 Halten und Führen von Hunden
Hunde sind so zu halten und zu führen, daß von ihnen keine Gefahr
für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters
einen Hund führt oder laufen läßt, hat diesem ein Halsband anzulegen,
auf dem oder an dem Name und Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben
sind; besteht ein Telefonanschluß, ist auch die Telefonnummer anzugeben.
Gefährliche Hunde darf nur halten, wer über eine Erlaubnis nach §
14 verfügt, insbesondere die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit
besitzt sowie das 18. Lebensjahr vollendet hat; § 14 Abs. 3 Satz 1 bleibt
unberührt.
Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen von
Hunden dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
davon eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
§ 2 Gefährliche Hunde
(1) Gefährlich sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale
oder Zucht eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren anzunehmen ist.
Bei den folgenden Rassen und Gruppen von gefährlichen Hunden sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden werden die in Satz 1 genannten
Eigenschaften
1. unwiderleglich vermutet (Kampfhund):
a. American Pitbull Terrier oder Pit Bull Terrier,
b. American Stafford Terrier oder American Staffordshire Terrier,
c. Staffordshire Bullterrier;
2. solange vermutet, bis der zuständigen Behörde für den einzelnen
Hund durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten
Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle nachgewiesen
wird, daß dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
· American Bulldog,
· Bullmastiff,
· Bullterrier,
· Bordeaux Dogge, Dogue de Bordeaux,
· Dogo Argentino,
· Fila Brasileiro,
· Kangal (Karabash),
· Kaukasischer Owtscharka,
· Mastiff,
· Mastin Espanol,
· Mastino Napoletano
· Tosa Inu.
(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die
· durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das
natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe
oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare mensch- oder tiergefährdende
Eigenschaft besitzen,
· einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen
haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlaß geschah,
· ein anderes Tier durch Biß geschädigt haben, ohne selbst
angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer
artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder
· durch ihr Verhalten gezeigt haben, daß sie unkontrolliert andere
Tiere hetzen oder reißen.
§ 3 Sachkunde
(1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügt, einen Hund nach § 2 so zu halten und zu führen, daß
von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren
ausgeht. Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung eines
geeigneten Sachverständigen oder einer geeigneten sachverständigen
Stelle zu erbringen.
(2) Die Sachkundebescheinigung gilt jeweils nur in Verbindung mit dem Hund nach
§ 2, für den sie erworben worden ist.
(3) Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von der
zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten
Anforderungen entspricht. Die im Inland bestandene Jägerprüfung oder
die Anerkennung als behördlicher Diensthundeführer gelten als Nachweis
der erforderlichen Sachkunde.
§ 4 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
· wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit, Vergewaltigung,
Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum
oder Vermögen,
· mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
· wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz,
das Geset über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das
Bundesjagdgesetz oder das Betäubungsmittelgesetz
· rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen
sind. In die Frist wird nicht die Zeit eingerechnet, die auf behördliche
Anordnung wegen einer Straftat im Sinne des Satzes 1 in einer Anstalt verbracht
worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel auch nicht,
wer
· wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes,
des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des
Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes
oder gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat,
· alkoholsüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach
ist.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen.
Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne
des Abs. 2 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde von
Halterin, Halter oder Aufsichtsperson ein amts- oder fachärztliches Gutachten
verlangen.
§ 5 Führen eines gefährlichen Hundes
(1) Einen gefährlichen Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums
nur führen, wer
· das 18. Lebensjahr vollendet hat,
· die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit oder eine befristete
Erlaubnis nach § 14 Abs. 3 Satz 1 besitzt und
· 3. körperlich und geistig in der Lage ist, den gefährlichen
Hund sicher zu führen.
(2) Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.
(3) Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson im Sinne von Abs. 1 darf
einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner
Person überlassen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt.
§ 6 Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Wer einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums
oder der Wohnung der Halterin oder des Halters laufen läßt, hat diesen
an der Leine zu führen. Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen
sein, daß der Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darf nur so
lang sein, daß keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens
jedoch zwei Meter. Satz 1 gilt nicht für Gebiete, die von den Gemeinden
als Freilaufgebiete für gefährliche Hunde ausgewiesen sind und nicht
für Hundeübungsplätze.
(2) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt
werden
· bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten,
Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten,
· in von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen
umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen
sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon,
· in öffentlichen Verkehrsmitteln.
(3) Wer einen gefährlichen Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, der
älter als neun Monate ist, außerhalb seiner Wohnung oder seines eingefriedeten
Besitztums führt, hat diesem eine Vorrichtung anzulegen, die das Beißen
zuverlässig verhindert; für andere gefährliche Hunde kann die
zuständige Behörde das Tragen einer solchen Vorrichtung anordnen.
(4) Die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 13 ist mitzuführen.
Die Person, die den Hund führt, aber nicht auch Halterin oder Halter ist,
hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.
(5) Für Diensthunde von Behörden und Rettungshunde besteht während
ihres Einsatzes oder ihrer Ausbildung kein Leinen- und Maulkorbzwang. Für
anerkannte Blindenhunde kann auf Antrag der Halterin oder des Halters eine Ausnahme
vom Leinen- und Maulkorbzwang gemacht werden.
§ 7 Sicherung von Grundstücken und Wohnungen
(1) Grundstücke und Zwinger, auf und in denen ein gefährlicher Hund
gehalten wird, sind so einzuzäunen und zu sichern, daß Personen außerhalb
dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden können,
insbesondere ein Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für
Wohnungen, wenn ein gefährlicher Hund in einer Wohnung gehalten wird.
(2) Alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung sind
mit deutlich sichtbarem Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift "Vorsicht
Hund!" zu versehen.
§ 8 Ausbildung von Hunden
(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden. Über
Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Halterin oder des Halters die zuständige
Behörde nach Maßgabe des Abs. 2.
(2) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für die Ausbildung von Hunden
nach § 2 Abs. 1. Ansonsten kann sie erteilt werden, wenn
· die antragstellende Person nachweist, daß die Ausbildung Schutzzwecken
dient,
· sie die erforderliche Sachkunde sowie Befähigung zur Ausbildung
besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
· keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die antragstellende
Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
· die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und
Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen,
so daß die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht
gefährdet wird.
§ 9 Kennzeichnung
Hunde nach § 2 Abs. 1 sind mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip) unveränderlich zu kennzeichnen.
§ 10 Unfruchtbarmachung
Die Halterin oder der Halter eines fortpflanzungsfähigen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hat die fachgerechte, endgültige Unfruchtbarmachung unverzüglich zu veranlassen, soweit nicht nachgewiesen wird, daß aus tiermedizinischen Gründen hiervon abzusehen ist. In diesem Fall ist die Unfruchtbarmachung durch andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Unfruchtbarkeit ist durch eine Bescheinigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes zu belegen.
§ 11 Sicherstellung und Tötung von Hunden
(1) Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung sowie die Verwahrung
nach §§ 40 und 41 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn die nach dieser Verordnung bestehenden
Verbote oder Gebote nicht eingehalten werden oder den Anordnungen oder Auflagen
der zuständigen Behörde nicht nachgekommen wird. § 12 Satz 2
bleibt unberührt.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines gefährlichen
Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß von dem
Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Die Tötung ist anzuordnen, wenn der Hund einen Menschen getötet oder
ernstlich verletzt hat.
§ 12 Abgabeverbot für gefährliche Hunde
Handel, Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind verboten, so weit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Zulässig bleibt die Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen Hundes durch Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft sowie an Personen, die für diesen eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 erhalten können. § 42 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend.
§ 13 Erlaubnis für das Halten gefährlicher Hunde
Wer einen Hund im Sinne des § 2 halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, so weit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnispflicht gilt nicht für die Haltung von Diensthunden von Behörden.
§ 14 Erteilung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn
· die antragstellende Person ein besonderes Interesse zur Haltung des
gefährlichen Hundes nachweist,
· gegen ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen,
· sie über die erforderliche Sachkunde verfügt,
· sie das 18. Lebensjahr vollendet hat,
· für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde,
· die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist,
· sie nachweist, daß der Hund artgerecht gehalten wird und die
erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahren
für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen,
· durch eine Begutachtung des Hundes (Wesensprüfung) durch einen
geeigneten Sachverständigen oder eine geeignete sachverständige Stelle
nachgewiesen ist, daß dieser keine gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist,
· der Hund mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren
Marke (Chip) unveränderlich gekennzeichnet ist, und
· die Bescheinigung über die Unfruchtbarkeit im Sinne des §
10 vorliegt.
Versagungsgründe aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Ein besonderes
Interesse nach Abs. 1 Nr. 1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn der gefährliche
Hund bereits vor dem 15. Juli 2000 von der antragstellenden Person gehalten
und die Erlaubnis bis zum 15. August 2000 beantragt wurde. Die Erlaubnis ist
auf zwei Jahre zu befristen.
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs.
1 Satz 2 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis durch eine Begutachtung
des Hundes (Wesensprüfung) durch einen geeigneten Sachverständigen
oder eine geeignete sachverständige Stelle erbracht wird, daß dieser
keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren aufweist. Weiterhin müssen die in Abs. 1 Nr. 2 bis
7 und 9 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Für Hunde, die vor
dem 15. Juli 2000 gehalten wurden, kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn
sie bis zum 15. August 2000 beantragt wurde. Von diesem Erfordernis kann die
zuständige Behörde insbesondere dann absehen, wenn ein besonderes
Interesse an der Haltung des Hundes nachgewiesen wird. Die Erlaubnis ist auf
zwei Jahre zu befristen.
(3) Erlangt die Behörde Kenntnis von der Gefährlichkeit eines Hundes
nach § 2 Abs. 2, erteilt sie eine befristete Erlaubnis zum Halten des Hundes,
sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 4 bis 7 und 9 erfüllt sind und
keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Halterin oder des
Halters bestehen. Von dem Erfordernis der Nr. 9 kann sie im Einzelfall absehen.
Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter
innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist,
daß auch die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 vorliegen. In diesem
Fall gilt der Hund nicht mehr als gefährlich.
(4) Der Nachweis der Sachkunde und der Unfruchtbarkeit muß erst erbracht
werden, wenn der Hund ausgewachsen ist. Eine Begutachtung muß erst vorgenommen
werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig
geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils eine
befristete Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt
sind.
(5) Eine auf Grund bisherigen Rechts erteilte Erlaubnis erlischt ein Jahr nach
In-Kraft-Treten dieser Verordnung, so weit sie nicht für einen darüber
hinausgehenden Zeitraum befristet wurde. Für bei In-Kraft-Treten dieser
Verordnung gehaltene gefährliche Hunde ist eine Haftpflichtversicherung
innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten abzuschließen und nachzuweisen.
§ 15 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
(1) Erhält die Halterin oder der Halter Kenntnis davon, daß es sich
um einen Hund nach § 2 handeln könnte, hat sie oder er der zuständigen
Behörde dies unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Halterin oder der Halter sind verpflichtet, die nach dieser Verordnung
erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen zuzulassen und alle dafür
notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen sowie alle für die
Durchführung eines Erlaubnis-, Untersagungs- oder Sicherstellungsverfahrens
erforderlichen Daten an die zuständige Behörde und die zur Sachverhaltsermittlung
eingeschalteten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu
übermitteln.
(3) Wer einen Hund nach § 2 veräußert oder abgibt, hat dem Erwerber
oder dem Annehmenden mitzuteilen, daß es sich um einen solchen Hund handelt.
(4) Der zuständigen Behörde sind innerhalb einer Woche anzuzeigen:
· Zucht, Kreuzung, Handel, Erwerb, Abgabe und Aufgabe der Haltung eines
Hundes nach § 2 unter Angabe von Namen, Anschriften neuer und früherer
Halterinnen und Halter und der Ort der Haltung des Hundes, falls dieser von
der Anschrift der Halterin oder des Halters abweicht,
· Zuzug, Wegzug oder Umzug der Halterin oder des Halters eines Hundes
nach § 2, sowie dessen Abhandenkommen oder Tod.
(5) Die bisher zuständige Behörde hat die neu zuständige Behörde
über die Sachverhalte nach Abs. 2 unter Angabe der Namen der Halterinnen
und Halter der Hunde zu unterrichten.
(6) Die zuständige Behörde teilt der für die Erhebung der Hundesteuer
zuständigen Stelle innerhalb der Gemeinde Namen und Anschriften von Halterinnen
und Haltern von Hunden nach § 2 mit.
§ 16 Zuständigkeit
Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden.
§ 17 Geltungsbereich
Die für die Haltung und Ausbildung geltenden Vorschriften dieser Verordnung finden nur auf Hunde Anwendung, die an einem Ort in Hessen gehalten oder ausgebildet werden.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über
die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
· entgegen § 1 Abs. 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten
Besitztums ohne das vorgeschriebene Halsband führt oder laufen läßt,
· entgegen § 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung nicht nachkommt,
· entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb
des eingefriedeten Besitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet
zu haben,
· entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 einen gefährlichen Hund außerhalb
des eingefriedeten Besitztums führt, ohne die erforderliche Sachkunde oder
Zuverlässigkeit zu besitzen,
· entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb
des eingefriedeten Besitztums führt, ohne körperlich oder geistig
in der Lage zu sein, den gefährlichen Hund sicher zu führen,
· entgegen § 5 Abs. 2 gefährliche Hunde nicht einzeln führt,
· entgegen § 5 Abs. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb
des eingefriedeten Besitztums einer Person überläßt, die die
Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt,
· entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 einen Hund bei öffentlichen Versammlungen,
Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen oder sonstigen Veranstaltungen
mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten mitführt, ohne diesen
anzuleinen,
· entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund in der Allgemeinheit zugänglichen
umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen
sowie Fußgängerzonen oder Teilen davon mitführt, ohne diesen
anzuleinen,
· entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 einen Hund in öffentlichen Verkehrsmitteln
mitführt, ohne diesen anzuleinen,
· entgegen § 6 Abs. 3 einen gefährlichen Hund nach § 2
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 außerhalb seiner Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums
ohne Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, führt,
· entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht mitführt,
· entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung
nicht mitführt,
· entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 das Grundstück nicht oder nicht
ausreichend einzäunt oder den Zwinger nicht oder nicht ausreichend sichert,
· entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung nicht oder nicht ausreichend
sichert,
· entgegen § 7 Abs. 2 alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum
oder der Wohnung nicht mit deutlich sichtbarem Warnschild mit der Aufschrift
"Vorsicht Hund!" versieht,
· entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren
ausbildet,
· entgegen § 9 Hunde nach § 2 Abs. 1 nicht oder nicht unveränderlich
mit einer zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Marke (Chip)
kennzeichnet,
· entgegen § 10 die fachgerechte, endgültige Unfruchtbarmachung
eines fortpflanzungsfähigen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht
unverzüglich veranlaßt,
· entgegen § 12 Satz 1 mit gefährlichen Hunden nach §
2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Handel betreibt, sie erwirbt oder abgibt,
· entgegen § 13 Satz 1 einen Hund nach § 2 ohne die erforderliche
Erlaubnis hält,
· entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes nach §
2 nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
· entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen
nicht zuläßt, die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen nicht
oder nicht vollständig vorlegt sowie die erforderlichen Daten nicht oder
nicht vollständig übermittelt,
· entgegen § 15 Abs. 3 dem Erwerber oder Annehmenden nicht mitteilt,
daß es sich um einen Hund nach § 2 handelt,
· entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig die Zucht,
die Kreuzung, den Handel, den Erwerb, die Abgabe oder Aufgabe der Haltung eines
Hundes nach § 2 anzeigt,
· entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig den Zuzug,
den Wegzug oder Umzug der Halterin oder des Halters eines Hundes nach §
2 sowie dessen Abhandenkommen oder Tod anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden vom 15. August 1997 (GVBl. I S. 279) und die Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 5. Juli 2000 (GVBl. I. S. 355) werden aufgehoben.
§ 20 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt
mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft.