
Niedersachsen:
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) Vom 12.
Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 2 - VORIS 21011 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
§ 2 Allgemeine Pflichten
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
§ 3 Erlaubnispflicht
(1) Wer einen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gefährlichen
Hund hält, bedarf der Erlaubnis.
(2) Als gefährlich gelten die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs-
und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) genannten
Hunde.
(3) 1Erhält die Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund einer
anderen Rasse oder eines anderen Typs eine gesteigerte Aggressivität aufweist,
insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche
Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt
hat, so hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung
Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für
die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass
der Hund gefährlich ist. Widerspruch und Klage gegen diese Feststellung
haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erteilten
Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, bedürfen
keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Gleiches gilt für Körperschaften des
öffentlichen Rechts für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
(5) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht, wer in Niedersachsen
keine Hauptwohnung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Meldegesetzes
(NMG) hat und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen
aufhält. Ein gefährlicher Hund nach Absatz 2 ist außerhalb ausbruchsicherer
Grundstücke anzuleinen.
§ 4 Beantragung der Erlaubnis
Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis, so gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Der Hund ist außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Maulkorb zu tragen. Die Person, die den Hund führt, hat eine von der Behörde auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 5 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn 1. die Hundehalterin oder der Hundehalter
das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des gefährlichen Hundes
erforderliche Zuverlässigkeit (§ 6), persönliche Eignung (§
7) und Sachkunde (§ 8) besitzt,
2. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch
einen Wesenstest (§ 9) nachgewiesen ist,
3. der Hund unveränderlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung
gewährleistet ist, und
4. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund
verursachten Schäden (§ 10) nachgewiesen ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind
die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des
Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von
drei Monaten die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen
der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens
drei Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis
zu versagen.
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie
mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich
aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine aufschiebende
Wirkung.
§ 6 Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1. wegen
a) unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden,
b) einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über
die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz,
c) einer anderen, vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von
mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig
verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung
fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
2. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen
hat. Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der
Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach
§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
§ 7 Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht,
wer
1. geschäftsunfähig ist,
2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird,
3. von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
4. aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen
kann.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung
begründen, so kann die Behörde die Beibringung eines fachärztlichen
oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.
§ 8 Sachkunde
Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
§ 9 Wesenstest
Die Sozialverträglichkeit des Hundes kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden, der von einer vom Fachministerium zugelassenen Person oder Stelle durchgeführt worden ist. Der Nachweis der Sozialverträglichkeit kann auch durch einen in einem anderen Land oder Staat durchgeführten Test erbracht werden, wenn das Fachministerium den Test dieses Landes oder Staates als dem Wesenstest nach Satz 1 gleichwertig anerkannt hat.
§ 10 Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250 000 Euro für Sachschäden und sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die nach § 15 zuständige Behörde.
§ 11 Führen eines gefährlichen Hundes
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund
außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur persönlich führen
oder eine Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung nach Absatz 4 Satz
1 besitzt.
(2) Gefährliche Hunde sind außerhalb ausbruchsicherer privater Grundstücke
anzuleinen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen
Hundes die Erlaubnis mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen.
(4) Die Behörde hat einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem
Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, dass sie einen gefährlichen
Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke führen darf, wenn
die Person die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. Sie hat
diese Bescheinigung und die Erlaubnis beim Führen des Hundes mitzuführen
und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 12 Mitwirkungspflichten, Betretensrecht
(1) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes hat der Behörde
1. die Aufgabe des Haltens des Hundes einschließlich des Namens und der
Anschrift einer neuen Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters,
2. das Abhandenkommen oder den Tod des Hundes und
3. An- und Abmeldungen (§ 9 Abs. 1 und 2 NMG) sowie Anzeigen (§ 13
Abs. 2 NMG) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben
Hundehalterinnen und Hundehalter die ihren Hund betreffenden Feststellungen
zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die
zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Bedienstete und sonstige Beauftragte der Behörde dürfen, soweit
dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
2. Betriebsräume während der Betriebszeiten betreten. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
§ 13 Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
(1) Die Behörde kann unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes nach
Maßgabe des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) die
im Einzelfall notwendigen Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund ausgehende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
(2) Die Befugnis der nach § 55 NGefAG zuständigen Behörden, Verordnungen
zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einen Hund entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 nicht angeleint führt,
2. einen Hund entgegen § 4 Satz 2 nicht angeleint oder ohne Maulkorb führt,
3. entgegen § 4 Satz 3 die Bescheinigung über die Antragstellung nicht
mitführt oder aushändigt,
4. gegen eine Auflage oder Bedingung nach § 5 Abs. 4 verstößt,
5. einen Hund entgegen § 11 Abs. 1 durch eine Person führen lässt,
die keine Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 besitzt,
6. einen Hund entgegen § 11 Abs. 2 nicht angeleint führt,
7. entgegen § 11 Abs. 3 die Erlaubnis nicht mitführt oder aushändigt,
8. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 die Erlaubnis oder die Bescheinigung nicht
mitführt oder aushändigt,
9. entgegen § 12 Abs. 1 eine Mitteilungspflicht nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro
geahndet werden.
§ 15 Zuständigkeit, Deckung der Kosten
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von den Landkreisen und kreisfreien
Städten wahrgenommen. In der Region Hannover ist die Landeshauptstadt Hannover
in ihrem Gebiet, im Übrigen die Region Hannover zuständig. Die Zuständigkeit
der großen selbständigen Städte nach § 11 Abs. 1 Satz 1
sowie der selbständigen Gemeinden nach § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen
Gemeindeordnung wird ausgeschlossen.
(2) Die Aufgaben nach diesem Gesetz gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
Die durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehenden Kosten werden im Rahmen
des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.
§ 16 In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2003 in Kraft.
(2) Eine Ausnahmegenehmigung, die nach § 1 Abs. 2 der Gefahrtierverordnung
vom 5. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 149), geändert durch Verordnung vom 12.
September 2001 (Nds. GVBl. S. 608), erteilt ist, gilt als Erlaubnis nach §
3 Abs. 1 fort. Diese erlischt, wenn nicht bis zum 31. Mai 2003 der Abschluss
einer Haftpflichtversicherung nach § 10 gegenüber der Behörde
nachgewiesen wird.