
Saarland:
Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen
Hunden im Saarland vom 26. Juli 2000
Aufgrund der §§ 59 und 60 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1996 (Amtsbl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes und des Saarländischen Polizeigesetzes vom 5. Mai 1999 (Amtsbl. S. 1186), verordnet das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
§ 1 Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die in aggressiver und gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen
haben,
3. Hunde, die auf Angriffslust oder Schärfe oder andere in der Wirkung
gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet wurden.
(2) Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige
Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.
(3) Halterinnen oder Halter von Hunden haben, nachdem sie ihren Hund als gefährlich
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 erkannt haben oder hätten erkennen
müssen oder die Behörde diesen für gefährlich erklärt
hat, unverzüglich die erforderliche Sachkundebescheinigung zu erwerben
und eine Erlaubnis im Sinne des § 2 einzuholen.
§ 2 Erlaubnisvorbehalt
(1) Die nicht gewerbsmäßige Zucht, die Ausbildung und das Halten
gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie jegliches Abrichten
von Hunden auf Angriffslust oder Schärfe oder ein anderes in der Wirkung
gleichstehendes Verhalten sind verboten.
(2) Die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des §
1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedürfen der Erlaubnis.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird nur erteilt, wenn
1. die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (§ 4) nachgewiesen
und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person
die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; ein aktueller Auszug aus
dem Bundeszentralregister ist vorzulegen,
3. die der Ausbildung und dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen
und Freianlagen eine ausbruchsichere Unterbringung des Hundes ermöglichen,
so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet
wird,
4. die Hundehalterin oder der Hundehalter den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung
mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Mio. DM für Personenschäden und
1 Mio. DM für Sachschäden erbringt und jeweils einmal jährlich
deren Fortbestehen nachweist.
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie
mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich
aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis kann wieder
zurückgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung
nachträglich wegfällt.
(5) Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen
Hundes zu untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht eingeholt wurde,
nicht erteilt werden konnte oder entzogen wurde. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben
oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
§ 3 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
die
1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung,
Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum
oder das Vermögen
2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat
oder
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das Bundesjagdgesetz
oder das Saarländische Jagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden
sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen
nicht, die
1. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes,
des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des
Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Saarländischen Jagdgesetzes
oder gegen § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs.
1, 3 oder 4 dieser Verordnung verstoßen haben,
2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind
oder
3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
§ 4 Sachkundenachweis
(1) Der Nachweis über die erforderliche Sachkunde wird durch erfolgreiche
Teilnahme an einem entsprechenden von der zuständigen Behörde anerkannten
Lehrgang erbracht, dessen Kosten die Halterin oder der Halter zu tragen hat.
Die Halterin oder der Halter hat insbesondere ausreichende Kenntnisse über:
das Wesen und die Verhaltensweisen des Hundes,
das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden
die wichtigsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der
Ausbildung und dem Halten von Hunden nachzuweisen.
Die zuständige Behörde benennt hierzu zugelassene Sachverständige.
Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt die hierzu notwendigen
Verwaltungsvorschriften.
(2) Die Sachkundebescheinigung gilt für die Hundehalterin oder den Hundehalter
jeweils nur in Verbindung mit dem gefährlichen Hund, für den die Sachkunde
nachgewiesen wurde.
§ 5 Haltung
(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen
nicht gefährdet werden.
(2) Gefährliche Hunde sind innerhalb befriedeten Besitztums so zu halten,
dass diese gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete
Besitztum nicht verlassen können. An jedem Zugang zum Besitztum oder zur
Wohnung ist ein Warnschild im Mindestformat 15 mal 21 cm mit der deutlich lesbaren
Aufschrift "Vorsicht - gefährlicher Hund" anzubringen.
(3) Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern
auf Zuwegen oder in Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine
zu führen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder
eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu tragen. Die Leine muss so
kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund ausgehende
Gefahr unterbinden kann. Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche
Hunde geführt werden.
(4) Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums
ein Halsband anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die
Telefonnummer der Person, die den Hund hält, feststellbar ist. Darüber
hinaus sind gefährliche Hunde in geeigneter Weise dauerhaft zu kennzeichnen.
Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der Ortspolizeibehörde
die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der
Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen
hat, nachzuweisen. Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt
die hierzu notwendigen Verwaltungsvorschriften.
(5) Wer die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt und diesen einer
neuen Halterin oder einem neuen Halter überlässt, hat deren oder dessen
Namen und Anschrift zu erfragen und den Verbleib des Hundes unter Angabe des
Namens und der Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters unverzüglich
der bisher zuständigen Behörde anzuzeigen. Auch das Abhandenkommen
eines gefährlichen Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
(6) An der Leine zu führen sind alle Hunde, die mitgeführt werden
1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
2. in Gaststättenbetrieben, in Einkaufszentren, in Fußgängerzonen
und in Haupteinkaufsbereichen,
3. in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Weitergehende ortspolizeiliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Sondervorschriften
(1) Die Ausbildung und das Halten von Hunden der Rassen American Staffordshire
Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie von American Pit Bull Terrier bedürfen
einer besonderen Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs.
3 vorliegen und darüber hinaus folgende besondere Anforderung erfüllt
ist:
Die erforderliche Sachkunde im Sinne der §§ 2 und 4 ist durch die
erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Lehrgang nachzuweisen, der hinsichtlich
seiner Dauer und Qualität den Anforderungen an den Halter eines Hundes
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Rechnung trägt. Die Kosten des Lehrganges
trägt die Halterin oder der Halter. Die zuständige oberste Landesbehörde
erlässt die hierzu notwendigen Verwaltungsvorschriften.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen
Hundes oder eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Hundes anordnen, wenn die Gefahr
der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.
(3) Die nicht gewerbsmäßige Zucht von Hunden nach Absatz 1 Satz 1
und ihre Kreuzungen sind verboten.
(4) Für die Haltung von Hunden im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt §
5.
§ 7 Ausnahmeregelungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Diensthunde des Bundes, des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften
und des Rettungswesens,
2. Herdengebrauchshunde,
3. Jagdhunde,
4. Blindenhunde und Behindertenbegleithunde
beim Einsatz im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung oder während der
Ausbildung im Hinblick auf die jeweilige Zweckbestimmung, soweit Ausbildung
und Einsatz es im Hinblick auf die Zweckbestimmung erfordern.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach §
5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für
die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
§ 8 Zuständigkeiten
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Ortspolizeibehörde.
§ 9 Übergangsvorschriften
(1) Personen, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen gefährlichen
Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 nicht gewerbsmäßig züchten,
ausbilden oder halten oder Hunde auf Angriffslust oder Schärfe oder ein
in der Wirkung gleichstehendes Verhalten abrichten, haben dies der Ortspolizeibehörde
unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe ihrer
Personalien, der Rasse oder des Typs des Hundes und dessen Alter schriftlich
anzuzeigen.
(2) Personen, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen Hund im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einen der in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten
Hunde halten, haben dies der Ortspolizeibehörde binnen zwei Monaten nach
In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe ihrer Personalien, der Rasse
oder des Typs des Hundes und dessen Alter schriftlich anzuzeigen. Die Halterin
oder der Halter eines solchen Hundes hat ferner binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten
dieser Verordnung den nach § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 2 geforderten
Lehrgang zu absolvieren und einen aktuellen Auszug aus dem Bundeszentralregister
vorzulegen sowie den Hund kennzeichnen zu lassen und dies der Ortspolizeibehörde
nachzuweisen. Die Ortspolizeibehörde kann beim Vorliegen von Gründen,
die nicht von der Halterin oder dem Halter zu vertreten sind und ihr schriftlich
dargelegt wurden, über die vier Monate hinaus eine angemessene Frist zur
Ablegung des Lehrgangs setzen, wenn die Halterin oder der Halter eine Anmeldebestätigung
zu einem Lehrgang bei einer oder einem zugelassenen Sachverständigen vorlegt.
(3) Erlaubnisse, die nach der Polizeiverordnung über das Halten und Beaufsichtigen
gefährlicher Hunde im Saarland vom 7. Juli 1998 (Amtsbl. S. 672) erteilt
wurden, werden als Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 anerkannt. Diese Erlaubnisse
können zurückgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen für
die Erteilung nachträglich wegfällt.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 63 Abs. 1 des Saarländischen Polizeigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) entgegen § 1 Abs. 3 nicht unverzüglich die erforderliche Sachkundebescheinigung
erwirbt und die Erlaubnis einholt,
(2) entgegen § 2 Abs. 1 einen gefährlichen Hund im Sinne des §
1 Abs. 1 Nr. 3 nicht gewerbsmäßig züchtet, ausbildet oder hält,
(3) entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund abrichtet,
(4) eine Tätigkeit ohne die nach § 2 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis
ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren
Auflage zuwiderhandelt,
(5) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält,
dass er gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete
Besitztum nicht verlassen kann,
(6) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 das Warnschild nicht anbringt,
(7) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 einen gefährlichen Hund nicht
oder nicht an einer entsprechenden Leine führt,
(8) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 einem gefährlichen Hund keinen Maulkorb
anlegt,
(9) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde
führt,
(10) entgegen § 5 Abs. 4 kein Halsband mit den erforderlichen Angaben anlegt
oder nicht dauerhaft kennzeichnet,
(11) entgegen § 5 Abs. 5 der Anzeige- und Angabepflicht nicht nachkommt,
(12) entgegen § 5 Abs. 6 einen Hund ohne Leine führt,
(13) entgegen § 6 Abs. 1 ohne Erlaubnis einen Hund im Sinne des Absatzes
1 Satz 1 ausbildet oder hält,
(14) entgegen § 6 Abs. 3 einen Hund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht
gewerbsmäßig züchtet,
(15) entgegen § 6 Abs. 4 einen Hund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht
an der Leine führt,
(16) entgegen § 6 Abs. 4 einem Hund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 keinen
Maulkorb anlegt,
(17) entgegen § 9 Abs. 1 die nicht gewerbsmäßige Zucht, die
Ausbildung oder das Halten von Hunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder
das Abrichten von Hunden auf Angriffslust oder Schärfe oder ein in der
Wirkung gleichstehendes Verhalten nicht schriftlich anzeigt,
(18) entgegen § 9 Abs. 2 das Halten eines Hundes im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder eines der in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Hunde
nicht schriftlich anzeigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden.
§ 11 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Polizeiverordnung über das Halten und Beaufsichtigen gefährlicher
Hunde im Saarland vom 7. Juli 1998 (Amtsbl. S. 672) außer Kraft.
(2) Vorschriften, die dieser Verordnung entgegenstehen oder den gleichen Inhalt
haben, treten außer Kraft.
Saarbrücken, den 26. Juli 2000
Die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
In Vertretung Schreier