
Sachsen:
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)
§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit
vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.
(2) Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie durch Rechtsverordnung, bei
welchen Hunden die Gefährlichkeit vermutet wird. Hierunter fallen Hundegruppen,
bei denen durch eine Zuchtauswahl eine besondere Angriffsbereitschaft, ein Beißverhalten
ohne Hemmung und eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners
gefördert worden ist und denen wegen ihrer Beißkraft eine abstrakte
Gefährlichkeit zugesprochen werden muss.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde,
1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder
3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität
entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen oder Tiere angreifen. Als aggressiv
im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt
hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.
(4) Die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall erfolgt durch die
zuständige Kreispolizeibehörde.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden,
für Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, für Blindenhunde,
Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung
eingesetzt werden.
§ 2 Zuchtverbot
(1) Es ist verboten, Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht zu verwenden.
(2) Es ist verboten, durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität
zu züchten.
§ 3 Handelsverbot
Es ist verboten, mit Hunden nach § 1 Abs. 2 zu handeln. Dieses Verbot gilt nicht für Hunde, die nach § 5 Abs. 2 innerhalb der dort genannten Frist angezeigt werden.
§ 4 Aggressionsausbildungsverbot
Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität auszubilden.
§ 5 Haltung gefährlicher Hunde
(1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der
zuständigen Kreispolizeibehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
der Antragsteller
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
3. das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist,
4. in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte
und ausbruchssichere Unterbringung ermöglicht, so dass die körperliche
Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird. Die Erlaubnis
kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen
und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen,
geändert oder ergänzt werden.
(2) Einer Erlaubnis bedarf abweichend von Absatz 1 nicht, wer bis zum 31. Dezember
2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien
die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. In
diesen Fällen hat die Kreispolizeibehörde die Haltung zu untersagen,
wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Halters bestehen oder eine
Unterbringung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 nicht gewährleistet ist. Absatz
1 Nr. 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis
3 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde,
wenn sie bis zum 30. März 2001 geboren wurden.
(3) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die Haltung eines Hundes,
dessen Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde, zur Verhütung
von weiteren Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit
von Menschen und Tieren untersagen oder mit Auflagen genehmigen. Sie kann insbesondere
den Halter zur Vorlage eines Sachkundenachweises verpflichten. Sie kann unter
Beachtung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes die Unterbindung der Fortpflanzungsfähigkeit
des Hundes anordnen.
(4) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen
nicht gefährdet werden.
(5) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an den Zugängen
zu seinem befriedeten Besitztum oder seiner Wohnung mit einem deutlich lesbaren
Warnschild kenntlich zu machen.
(6) Die zuständige Kreispolizeibehörde kann die sichere Haltung gefährlicher
Hunde und die Beachtung von Auflagen durch Nachschau prüfen. Zum Zwecke
der Nachschau hat der Halter den Beauftragten der Behörde das Betreten
der Räumlichkeiten und Freianlagen zu gestatten, in denen der gefährliche
Hund gehalten wird.
§ 6 Anlein- und Maulkorbpflicht
(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter
Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.
(2) Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb
seines befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie
körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen
Hundes in der Lage sind.
(3) Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch
eine Person ist unzulässig.
(4) Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätzen, auf
gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden. Weiterführende
Regelungen für Hunde erlassen die allgemeinen Polizeibehörden gemäß
§ 14.
§ 7 Mitteilungspflichten
(1) Der Halter hat es der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich
schriftlich anzuzeigen, wenn er die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt.
Er hat die Behörde unverzüglich über den Verbleib des Hundes
sowie über den Namen und die Anschrift des neuen Halters zu unterrichten.
Dies gilt auch, soweit im Zuständigkeitsbereich einer Polizeibehörde
eine elektronische Kennzeichnung von Hunden erfolgt.
(2) Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde
übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten der zuständigen Kreispolizeibehörde.
§ 8 Sachkunde
Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) umfasst theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu Haltung und Umgang mit der betreffenden Tierart. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über die natürlichen Bedürfnisse und das Verhalten von Hunden und der vorausschauende und einfühlsame Umgang mit dem Individuum. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.
§ 9 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen
Personen nicht, die nach § 11 rechtskräftig verurteilt worden sind
oder sonst
1. wegen einer vorsätzlichen Straftat,
2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von
mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird
nicht eingerechnet die Zeit, in welcher der Antragsteller auf behördliche
oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) besitzen
ferner Personen in der Regel nicht, die
1. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes,
des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des
Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
2. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder Medikamente missbräuchlich
anwenden,
3. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
4. wiederholt gegen die §§ 3 bis 7 dieses Gesetzes verstoßen
haben.
§ 10 Abgaben für gefährliche Hunde
Die Gemeinden sind verpflichtet, für gefährliche Hunde Abgaben nach Maßgabe des kommunalen Satzungsrechts zu erheben.
§ 11 Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
1. entgegen § 2 Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht verwendet
oder durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität züchtet,
2. gefährliche Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund eingezogen wird.
§ 12 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 3 mit einem Hund nach § 1 Abs. 2 handelt, der nicht der Ausnahme
nach § 3 Satz 2 unterfällt,
2. § 4 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet,
3. § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
4. § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen,
Tiere oder Sachen gefährdet werden,
5. § 5 Abs. 5 nicht durch ein deutlich lesbares Warnschild auf das Halten
eines gefährlichen Hundes hinweist
6. § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen
Leine führt und mit dem vorgeschriebenen Maulkorb versieht,
7. § 6 Abs. 2 als Hundehalter einen gefährlichen Hund einer ungeeigneten
Aufsichtsperson überlässt,
8. § 6 Abs. 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
9. § 6 Abs. 4 einen gefährlichen Hund auf einen Kinderspielplatz,
auf eine gekennzeichnete Liegewiese oder in eine Badeanstalt mitnimmt,
10. § 7 den dort geregelten Mitteilungspflichten nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde (§ 64 Abs.
1 Nr. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen).
§ 13 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können
im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der
Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt werden
1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
2. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel
30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen,
3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel
31 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen.
§ 14 Ermächtigung zum Erlass von Polizeiverordnungen
Die allgemeinen Polizeibehörden können zur Abwehr weiterer Gefahren durch Hunde Polizeiverordnungen nach den §§ 9 und 10 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen erlassen.
§ 15 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für
Soziales, Gesundheit und Familie zum Schutz vor gefährlichen Hunden vom
28. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 269) außer Kraft.