
Schleswig- Holstein:
Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden
Gefahren
(Gefahrhundegesetz - GefHG)
Stand: April 2005
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes (§ 3 Abs. 1 GefHG)
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
§ 2
Allgemeine Pflichten
(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des Satzes 1 zu führen.
(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen
Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
2. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
3. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten
Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete,
4. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen,
in Fluren und in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen,
5. in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln,
6. in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
7. auf Friedhöfen,
8. auf Märkten und Messen.
Die zuständige Behörde kann von Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn im
Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(3) Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in
1. Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume
und
3. Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts der in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen kann Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(4) Durch andere Rechtsvorschriften begründete Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die über die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 hinausgehen, bleiben unberührt.
(5) Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden kann.
(6) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit auszubilden. Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung dürfen Hunde im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung unterziehen.
§ 3
Erlaubnispflicht
(1) Wer einen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gefährlichen Hund hält, bedarf der Erlaubnis, die persönlich zu beantragen ist. Gleiches gilt für Personen, die einen Hund halten, bei dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 der Gefahrhundeverordnung vom 28. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 533, ber. S. 549), geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 241), festgestellt wurde.
(2) Als gefährlich gelten die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs-
und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) genannten
Hunde.
(3) Als gefährlich gelten ferner:
1. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch
oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende
Bisslösung, besitzen,
2. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung
anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
3. Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder
des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben
oder ein anderes Verhalten gezeigt haben, das Menschen ängstigt,
4. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst
angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer
artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder
5. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild,
Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen.
(4) Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 entscheidet die zuständige Behörde. Widerspruch und Klage gegen diese Entscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 2 oder Absatz 3 Nr. 1 handelt, kann die zuständige Behörde eine Begutachtung des Hundes bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der in der Verhaltenskunde von Hunden erfahren ist, auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters anordnen.
(6) Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt geändert
durch Artikel 153 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), erteilten
Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben,
bedürfen für die dort untergebrachten Hunde keiner Erlaubnis nach
Absatz 1.
(7) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht, wer seine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb Schleswig-Holsteins hat und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Schleswig-Holstein aufhält.
§ 4
Beantragung der Erlaubnis
Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1, gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Die Person, die den Hund führt, hat eine von der zuständigen Behörde auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 5
Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn
1. die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und
die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit
(§ 6), persönliche Eignung (§ 7) und Sachkunde (§ 8) besitzt,
2. der Hund mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip) unveränderlich
gekennzeichnet ist und
3. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 9) zur Deckung der durch
den Hund verursachten Schäden nachgewiesen ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, sind die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Werden die Unterlagen bis zum Ablauf der Frist nicht vorgelegt, ist die Erlaubnis zu versagen.
(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. Die Erlaubnis kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 6
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1. wegen
a) unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden,
b) einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz vom 11. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592), dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl.
I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304), dem Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel
113 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), oder dem Bundesjagdgesetz
in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert
durch Artikel 168 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
c) einer anderen vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von
mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe
rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit der letzten Verurteilung
fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
2. wiederholt gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Nummer 1 Buchst.
b genannten Gesetze verstoßen hat.
(2) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834), zu beantragen.
§ 7
Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt eine Person nicht, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
1. geschäftsunfähig ist,
2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches betreut wird,
3. von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
4. aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen
kann.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, kann die zuständige Behörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens auf Kosten der betreffenden Person anordnen.
§ 8
Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
(2) Zur Prüfung der Sachkunde kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Sachkundebescheinigung einer sachverständigen Person oder Einrichtung, die sie zur Ausbildung von Hundehalterinnen und Hundehaltern gefährlicher Hunde in der erforderlichen Sachkunde für geeignet hält, verlangen.
(3) Als sachkundig nach Absatz 1 gelten
1. Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis
nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 151
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
2. Personen, die zur Abnahme von Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde
berechtigt sind,
3. Rettungshundeführerinnen und Rettungshundeführer,
4. Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer.
§ 9
Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für Sachschäden und Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Artikel 35c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), ist die nach § 16 Abs. 2 Satz 2 zuständige Behörde.
§ 10
Besondere Pflichten für das Halten und Führen gefährlicher Hunde
(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie ein befriedetes Besitztum gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters nicht verlassen können.
(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb eines befriedeten Besitztums nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen, die eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 1 besitzt.
(3) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen, die höchstens zwei Meter lang sein darf. Die Anleinpflicht gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn das Hundeauslaufgebiet eingezäunt ist und der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.
(4) Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb eines befriedeten Besitztums ein leuchtend hellblaues Halsband anzulegen.
(5) Gefährlichen Hunden ist außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen und in Fluren ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Dies gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. Die zuständige Behörde erteilt für gefährliche Hunde mit Ausnahme gefährlicher Hunde nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Maulkorbpflicht nach Satz 1, wenn die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 11) nachgewiesen ist. Für die Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
(6) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 und eine nach Absatz 5 Satz 3 erteilte Befreiung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(7) Die zuständige Behörde hat einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie einen gefährlichen Hund außerhalb eines befriedeten Besitztums führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. Die Person hat beim Führen des Hundes diese Bescheinigung, die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 und eine nach Absatz 5 Satz 3 erteilte Befreiung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 11
Wesenstest
(1) Die Sozialverträglichkeit des Hundes ist durch einen Wesenstest nachzuweisen, der von einer von der Tierärztekammer Schleswig-Holstein zugelassenen Person oder Stelle durchgeführt worden ist. Der Nachweis der Sozialverträglichkeit kann auch durch einen in einem anderen Land durchgeführten Test erbracht werden, wenn dieser Test als dem Wesenstest nach Satz 1 gleichwertig anerkannt wird.
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Zulassung von Personen und Stellen, die Anforderungen des Wesenstests sowie das Verfahren zur Durchführung und zur Anerkennung von Tests aus anderen Ländern zu regeln.
§ 12
Zuchtverbot
(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zu züchten. Dies gilt insbesondere, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten. Eine Aggressionssteigerung im Sinne des Satzes 2 liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Bei Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen.
(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines Hundes, der nach Absatz 1 nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, hat sicherzustellen, dass eine Vermehrung mit diesem Hund nicht erfolgt.
§ 13
Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht, Grundrechtseinschränkung
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines gefährlichen Hundes hat
der zuständigen Behörde
1. die Aufgabe des Haltens des Hundes einschließlich des Namens und der
Anschrift einer neuen Hundehalterin oder eines neuen Hundehalters,
2. das Abhandenkommen und den Tod des Hundes und
3. das Beziehen einer Wohnung und den Auszug aus einer Wohnung sowie eine Änderung
der Hauptwohnung
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
(3) Bei einem Wechsel des Haltungsortes eines gefährlichen Hundes unterrichtet die bisher zuständige Behörde die nunmehr zuständige Behörde über eine Entscheidung nach § 3 Abs. 4 sowie die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 und einer Befreiung nach § 10 Abs. 5 Satz 3.
(4) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Hundehalterinnen und Hundehalter die ihren Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörde
dürfen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich
ist ,
1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
2. Betriebsräume während der Betriebszeiten
betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs.
1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 14
Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
Erlaubnisse, Sachkundebescheinigungen und Befreiungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den durch dieses Gesetz gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.
§ 15
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.
§ 16
Aufgabe, zuständige Behörde
Die Aufgaben nach diesem Gesetz mit Ausnahme des § 11 werden den amtsfreien Gemeinden und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort).
§ 17
Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
(1) Unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes können die zuständigen Behörden nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
(2) Die Befugnis der nach § 175 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes zuständigen Behörden, zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren weitergehende Regelungen in Verordnungen über die öffentliche Sicherheit zu erlassen, bleibt unberührt.
§ 18
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen Hund nicht so hält oder führt,
dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 einer Person überlässt, die nicht
die Gewähr dafür bietet, den Hund sicher im Sinne des § 2 Abs.
1 Satz 1 zu führen,
3. entgegen § 2 Abs. 2 einen Hund nicht an der Leine führt,
4. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mitnimmt oder dort laufen lässt,
5. entgegen § 2 Abs. 5 einem Hund ein Halsband, eine Halskette oder eine
vergleichbare Anleinvorrichtung mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht
anlegt,
6. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 1 einen Hund ausbildet,
7. entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält,
8. entgegen § 4 Satz 2 die Bescheinigung über die Antragstellung nicht
mitführt oder aushändigt,
9. gegen eine Auflage nach § 5 Abs. 4 verstößt,
10. entgegen § 10 Abs. 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält,
dass er das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder
des Hundehalters verlassen kann,
11. einen gefährlichen Hund entgegen § 10 Abs. 2 durch eine Person
führen lässt, die keine Bescheinigung nach § 10 Abs. 7 Satz 1
besitzt,
12. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht angeleint
oder nicht an einer geeigneten Leine führt,
13. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 einem gefährlichen
Hund keinen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt,
14. entgegen § 10 Abs. 4 einem gefährlichen Hund kein leuchtend hellblaues
Halsband anlegt,
15. entgegen § 10 Abs. 6 die Erlaubnis oder die Befreiung nicht mitführt
oder aushändigt,
16. entgegen § 10 Abs. 7 Satz 2 die Bescheinigung, die Erlaubnis oder die
Befreiung nicht mitführt oder aushändigt,
17. entgegen § 12 Abs. 1 Hunde züchtet,
18. entgegen § 12 Abs. 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung eines
Hundes, der nach § 12 Abs. 1 nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, nicht
erfolgt,
19. entgegen § 13 Abs. 1 eine Mitteilungspflicht nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde nach § 16.
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 11 Abs. 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 tritt die Gefahrhundeverordnung vom 28. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 533, ber. S. 549), geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 241), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel,
Heide Simonis
Ministerpräsidentin
Klaus Buß
Innenminister
Klaus Müller
Minister für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft
Dr. Gitta Trauernicht
Ministerin für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz
Verwaltungsvorschrift zum
Gefahrhundegesetz des Landes Schleswig-Holstein
(VwV-GefHG)
Erlass des Innenministers vom April 2005 - IV 232 - 210.21.20-25
1. Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)
Das Gefahrhundegesetz dient der Vorsorge und Abwehr von Gefahren für die
öffent-liche Sicherheit. Andere Rechtsgebiete, insbesondere das Tierschutzrecht
bleiben unberührt (siehe Nr. 5 und 20).
2. Zu § 2 Abs. 2 Satz 2 (Ausnahme von der allgemeinen Anleinpflicht)
Hunde sind in Bereichen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr an
der Lei-ne zu führen (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Eine Ausnahme von der Anleinpflicht
kann nur für den Einzelfall, d. h. für einen bestimmten Hundeführer
und einen bestimmten Hund zugelassen werden. Hierzu hat der Hundeführer
ein besonderes Interesse an der Befreiung glaubhaft zu machen, das das Interesse
der Allgemeinheit an der Anlein-pflicht im Einzelfall überwiegt (z. B.
die Unzumutbarkeit der Anleinpflicht bei einem kranken oder gebrechlichen Hund).
Allgemeinverfügungen oder Verordnungen des Inhalts, dass die Anleinpflicht
für einzelne der in § 2 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Be-reiche
bzw. Teile davon außer Kraft gesetzt wird, sind unzulässig.
Bei gefährlichen Hunden ist die Anleinpflicht des § 10 Abs. 3 zu beachten.
Ausnah-men hiervon sind nicht vorgesehen.
3. Zu § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 (Mitnahmeverbot auf Badeplätzen; Hundestrände)
Das Gefahrhundegesetz untersagt die Mitnahme von Hunden auf Badeplätzen
schlechthin. Für Badeplätze an Meeresstränden besteht ein naturschutzrechtliches
Mitnahmeverbot (§ 33 Abs. 4 LNatSchG). Das naturschutzrechtliche Mitnahmeverbot
geht § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 als Spezialregelung vor. Dies gilt auch für
die einschlä-gige Ausnahmeregelung. Danach kann die örtliche Ordnungsbehörde
- mit Zustim-mung der unteren Naturschutzbehörde - an Badestränden
mit regem Badebetrieb eine Sondernutzung zur Mitnahme von Hunde zulassen (sog.
Hundestrand). An Stränden von Binnengewässern ist eine solche Ausnahme
nicht möglich.
4. Zu § 2 Abs. 4 (Anleinpflichten und Mitnahmeverbote anderer Rechtsvorschrif-ten)
Gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 3 Landeswaldgesetz dürfen Hunde im
Wald nur angeleint geführt werden. In Wildschutzgebieten kann eine Anleinpflicht
angeordnet werden (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 Landesjagdgesetz). Zum naturschutzrechtlichen
Mitnahmeverbot an Meeresstränden siehe Nr. 3.
5. Zu § 2 Abs. 6 (Verbot der Aggressionsausbildung)
Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit ausgebildet werden. Eine Aggressionsausbildung liegt dann
vor, wenn mit dem Hund gezielt geübt wird, bei bestimmten Signalen des
Ausbilders oder in einer spezifischen Situation Menschen oder Tiere anzugreifen.
Das zugelassene Bewachungsgewerbe (§ 34 a GewO) ist von dem Aggressionsaus-bildungsverbot
ausgenommen, sofern der Hund einer ordnungsgemäßen Schutz-dienstausbildung
unterzogen wird. Bei einer ordnungsgemäßen Schutzdienstausbil-dung
werden Hunde darauf abgerichtet, Personen oder Sachen, insbesondere Ge-bäude
zu schützen. Die Ausbildung sollte nach den Regeln des Verbands für
das Deutsche Hundewesen e. V. erfolgen oder vergleichbaren Anforderungen genügen
(Tz. 12.2.1.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz vom
9. Februar 2000, BAnz. 2000 36a). Für die Ausbildung ist eine Erlaubnis
nach § 11 Tierschutzgesetz erforderlich.
Das Bewachungsgewerbe kann sich zur Schutzdienstausbildung Dritter bedienen
(z. B. hierauf spezialisierte Hundeschulen). Jene dürfen den Hund jedoch
lediglich im Rahmen des Bewachungsgewerbes, d. h. in dessen Auftrag zur Deckung
des dort unmittelbar bestehenden Bedarfs ausbilden. Eine Schutzdienstausbildung
"auf Vorrat" ist unzulässig.
6. Zu § 3 Abs. 1 (Erlaubnis; Erlaubnispflichtiger)
Die Haltung gefährlicher Hunde bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist
personen-bezogen. Sie gestattet einer bestimmten Person die Haltung eines bestimmten
Hun-des.
Hundehalter ist derjenige, wer nicht nur vorübergehend
a) die tatsächliche Bestimmungsmacht über einen Hund hat,
b) aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
c) den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt
und
d) das Risiko seines Verlustes trägt.
Hundehalter können mehrere Personen (z. B. Eheleute) sein, auch juristische
Perso-nen. Sie müssen nicht Eigentümer des Tieres sein.
Der Finder eines zugelaufenen Hundes wird dann zu dessen Halter, wenn er ihn
zu behalten beabsichtigt und somit ein eigenes Interesse am Tier hat. Dies ist
dann an-zunehmen, wenn der Finder den Hund nicht binnen einer Frist von zwei
Wochen bei einem Tierheim abgibt oder bei den Behörden meldet.
7. Zu § 3 Abs. 2 (als gefährlich geltende Hunderassen)
Als gefährlich gelten Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinan-der
und mit anderen Hunden. Für diese Hunderassen bzw. Kreuzungen besteht ein
bundesgesetzliches Verbringungs- und Einfuhrverbot.
Zur Bestimmung der Hunderasse ist der Abstammungsnachweis heranzuziehen. Liegt
ein Abstammungsnachweis nicht vor, kann auf die betreffenden Angaben in tierärztlichen
Bescheinigungen oder im Impfpass zurückgegriffen werden. Bei Kreu-zungen
erfolgt die Zuordnung zu einer Rasse über das äußere Erscheinungsbild
des Hundes (Phänotyp). In Zweifelsfällen ist nach § 3 Abs. 5
zu verfahren (siehe Nr. 10).
8. Zu § 3 Abs. 2 (Statistik über gefährliche Hunde)
Zur Überprüfung, ob die Hunderassen, für die die Gefährlichkeitsvermutung
nach § 3 Abs. 2 gilt, tatsächlich gefährlicher als die Hunde
anderer Rassen sind, ist eine Sta-tistik zu führen (vgl. BVerfG, Urteil
vom 16. März 2004 = NVwZ 2004, 597). Dazu sind - unter Nennung der betreffenden
Rasse - die Anzahl der Hunde,
a) die einen oder mehrere Tatbestände des § 3 Abs. 3 erfüllt
haben (auch dann, wenn ein Hund bereits nach § 3 Abs. 2 als gefährlich
gilt),
b) für die ein Verfahren zur Erteilung einer Haltererlaubnis läuft
bzw. zum Ab-schluss gebracht worden ist,
c) für die ein oder mehrere Wesenstests durchgeführt worden sind und
d) für die die Sozialverträglichkeit in einem Wesenstest nachgewiesen
werden konnte
zu registrieren. Kreuzungen von Hunden sind derjenigen Rasse zuzuordnen, deren
äußeren Erscheinung (Phänotyp) sie am ehesten entsprechen (siehe
Nr. 7).
Sofern Menschen durch Hundebisse verletzt worden sind, ist der Beißvorfall
in der Statistik gesondert aufzunehmen und der Grad der Schädigung zu vermerken
("leich-te Verletzung", "schwere Verletzung", "Todesfall").
Eine schwere Verletzung liegt dann vor, wenn das Opfer offene Wunden aufweist.
Der Vermerk unterbleibt, wenn Verletzungsspuren nicht zu erkennen sind. Sofern
Kinder (d. h. Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) verletzt worden
sind, ist der Vermerk um den Zu-satz ("Kind") zu ergänzen. Die
Statistik ist auf dem als Anlage zu Nr. 8 (§ 3 Abs. 2) beigefügten
Muster zu führen. Stichtag für die Statistik ist der 30. April eines
jeden Jahres.
Die für die Statistik erforderlichen Daten werden bei der örtlichen
Ordnungsbehörde ermittelt. Die örtliche Ordnungsbehörde leitet
die Statistik an ihre Fachaufsichtsbe-hörde weiter. Sofern die Fachaufsicht
dem Landrat obliegt, fasst dieser die ihm ü-bermittelten Daten unter Verwendung
des Musters als Bericht an das Innenministeri-um zusammen. Beim Innenministerium
werden die Daten unter Berücksichtigung der betreffenden Hundepopulationen
ausgewertet.
9. Zu § 3 Abs. 3 (Gefährlichkeitsvermutung im Einzelfall)
Unabhängig von der Rasse gilt ein Hund als gefährlich, wenn er
a) eine über das normale Maß hinausgehende Kampfbereitschaft und
Angriffs-lust besitzt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt.). Hiervon ist auszugehen,
wenn die Reiz-schwelle und damit die Angriffs- und Beißhemmung des Hundes
besonderes niedrig ist, das Tier also ohne besondere Veranlassung oder ohne
nennens-werten Außenreiz - gewissermaßen grundlos - in ein Angriffsverhalten
über-geht. In Zweifelsfällen ist nach § 3 Abs. 5 zu verfahren
(siehe Nr. 10).
b) einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich
einer strafbaren Handlung geschah (§ 3 Abs. 3 Nr. 2). Eine Verteidigung
an-lässlich einer strafbaren Handlung liegt dann vor, wenn das Beißverhalten
des Hundes geeignet war, den den Straftatbestand ausfüllenden Angriff unmittel-bar
abzuwehren. Dies ist in aller Regel bei einem Angriff auf die körperliche
In-tegrität oder bei Eigentumsdelikten der Fall (vgl. OVG Schleswig, Urteil
vom 29. Mai 2001 = NVwZ 2001, S. 1300, 1305).
c) einen Menschen wiederholt in gefahrdrohender Weise angesprungen hat oder
ein anderes Verhalten gezeigt hat, das Menschen ängstigt (§ 3 Abs.
3 Nr. 3). Gefahrdrohend ist ein Anspringen, wenn aus Sicht des Angesprungenen
- ob-jektiv nachvollziehbar - die Möglichkeit einer Verletzung bestanden
hat, und dieser sich infolgedessen in seinem körperlichen oder seelischen
Wohlbefin-den beeinträchtigt sieht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 21.
Oktober 1996 = NJW 1997, S. 961, 961). Maßstab dafür, ob das Verhalten
des Hundes Men-schen ängstig, ist die allgemeine Verkehrsanschauung.
d) einen Hund trotz dessen erkennbarer artüblichen Unterwerfungsgestik
gebis-sen hat (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 2. Alt.). Bei Hundebeißereien geht
es häufig um eine arttypische Klärung der Ranghierarchie. Hierbei
kann es zu unbedeutenden Verletzungen eines Hundes kommen (z. B. beim spielerischen
Schnappen), die für sich genommen die Gefährlichkeitsvermutung nicht
rechtfertigen. Die Gefährlichkeit des Hundes ist hingegen regelmäßig
dann anzunehmen, wenn der andere Hund infolge der Beißerei erheblich verletzt
oder getötet worden ist.
e) durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er unkontrolliert Wild, Vieh oder
andere Tiere hetzt oder reißt (§ 3 Abs. 3 Nr. 5). Unkontrolliert
ist das Verhalten, wenn der Hundehalter oder der Hundeführer den Hund am
Hetzen nicht zu hindern vermag.
Die Gefährlichkeitsvermutung des § 3 Abs. 3 ist im Einzelfall behördlich
festzustellen (§ 3 Abs. 4).
10. Zu § 3 Abs. 5 (Tierärztliche Begutachtung eines Hundes)
Zur Prüfung, ob ein Hund aufgrund seiner Rasse (§ 3 Abs. 2) oder seiner
Eigen-schaften (§ 3 Abs. 3 Nr. 1; siehe Nr. 9) als gefährlich gilt,
kann die Ordnungsbehörde gegenüber dem Halter eine Begutachtung des
Tieres anordnen. In der Anordnung sollten dem Halter verschiedene Tierärzte
zur Auswahl gegeben werden, die zur Be-gutachtung des Hundes geeignet sind.
Geeignete Tierärzte vermittelt die Tierärzte-kammer. Das Gutachten
ist vom Halter - auf dessen Kosten - in Auftrag zu geben. Kommt der Halter der
Anordnung nicht nach, sollte die Ordnungsbehörde Verwal-tungszwang (Zwangsgeld,
Ersatzvornahme) anwenden.
In den Fällen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 ist eine tierärztliche
Begutachtung nicht vor-gesehen.
11. Zu § 4 (Beantragung der Erlaubnis; Antragsunterlagen)
Anträge für die Haltung von Hunden, sind persönlich zu stellen
(§ 3 Abs. 1 Satz 1). Folgende Antragsunterlagen sind vom Halter (siehe
Nr. 6) vorzulegen:
a) Personalausweis oder Reisepass,
b) Führungszeugnis (§ 6 Abs. 2),
c) ggf. fachärztliches oder fachmedizinisches Gutachten (§ 7 Abs.
2),
d) ggf. Sachkundebescheinigung (§ 8 Abs. 2; siehe Nr. 14) oder Nachweis
über die Eigenschaft nach § 8 Abs. 3,
e) tierärztliche Bescheinigung über die Kennzeichnung des Hundes durch
einen Mikrochip (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und
f) Versicherungsnachweis (§ 9; siehe Nr. 15).
Zur Antragstellung kann das als Anlage zu Nr. 11 (§ 4) beigefügte
Muster verwendet werden. Über die Antragstellung ist eine Bescheinigung
auszustellen. Hierzu kann eine Abschrift des Antrages verwendet werden, sofern
darauf dessen Eingang ver-merkt wird.
12. Zu § 5 Abs. 2 (Haltererlaubnis für eine juristische Person)
Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten (siehe Nr. 6), ist der
Antrag von dessen zur Vertretung befugten Organ bzw. Person (ggf. Prokurist)
zu stellen. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen. Das vertretungsbefugte
Organ hat denje-nigen, der den Hund betreut, zu benennen. Die Nachweise zu Nr.
11 a) bis d) müs-sen dann im Hinblick auf den Betreuer des Hundes erbracht
werden.
13. Zu § 5 Abs. 4 Satz 2 (Nebenbestimmungen zur Haltererlaubnis)
Die Haltererlaubnis kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden
werden. Angesichts des gesetzlichen Widerrufsvorbehalts (§ 5 Abs. 4 Satz
1) ist die Erlaubnis nur im Ausnahmefall zu befristen. Eine Befristung kommt
dann in Betracht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen
nicht dauerhaft vorliegen werden. Die Frist sollte ein Jahr nicht unterschreiten.
Die Befugnis der Ordnungsbehörde, das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen
von Amts wegen zu überprüfen (§ 13 Abs. 4) und ggf. die Erlaubnis
zu widerrufen, bleibt von der Befristung unberührt.
Etwaige Bedingungen oder Auflagen müssen der Gefahrenvorsorge oder -abwehr
dienen. Als Nebenbestimmungen kommen Pflichten
- zur sicheren Verwahrung des Hundes (z. B. bauliche Veränderungen am be-friedeten
Besitztum des Hundehalters, Schließ- und Anleinvorrichtungen, Warnschilder;
§ 10 Abs. 1; siehe Nr. 16) sowie
- zur Anzeige einer dauerhaften Betreuung des Hundes durch einen Dritten (§
10 Abs. 2 und 7; siehe Nr. 17)
in Betracht. Als dauerhaft ist eine Betreuung anzusehen, wenn sie den Zeitraum
von einem Monat überschreitet.
14. Zu § 8 (Sachkunde)
Sachkundig ist, wer ausreichende theoretische Kenntnisse über
a) das Sozialverhalten und die Ausdrucksformen des Hundes, rassespezifische
Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau und Körpersprache),
b) das Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
c) die Erziehung und Ausbildung des Hundes sowie
d) Rechtsvorschriften zum Umgang mit Hunden,
hat sowie die Fähigkeit besitzt, diese beim Halten und Führen des
Hundes zur Ab-wehr von Gefahren anzuwenden. Sofern der Hundehalter nicht offensichtlich
sach-kundig ist, sollte die Vorlage einer Sachkundebescheinigung verlangt werden.
Als solche kann zumindest der Hundeführerschein
- der Tierärztekammer Schleswig-Holstein,
- des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) oder
- des Bundesverbandes der Hundeerzieher und Verhaltensberater (BHV)
anerkannt werden. Die jeweiligen Kurse und Prüfungen dürfen nur von
speziell ge-schulten Personen durchgeführt werden. Diese sind als sachverständig
und geeignet im Sinne des § 8 Abs. 2 anzusehen.
15. Zu § 9 (Haftpflichtversicherung; Mindestdeckungssumme)
Eine Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes darf nur
erteilt werden, wenn eine Haftpflichtversicherung über das Tier abgeschlossen
worden ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 3). Das Vorliegen der Versicherung ist vom Halter
nachzuweisen (siehe Nr. 11). Aus dem Versicherungsnachweis muss die Versicherungssumme
hervorgehen.
Im Hinblick auf die Mindestdeckungssumme ist zu beachten, dass in Haftpflichtversi-cherungsverträgen
üblicherweise die sog. zweifache Jahresmaximierung vereinbart wird. Danach
wird für den Fall, dass in einem Jahr mehrere Schäden durch den Ver-sicherungsnehmer
verursacht werden, die vereinbarte Versicherungssumme höchs-tens zweimal
zur Verfügung gestellt. Die zweifache Jahresmaximierung der Mindest-versicherungssumme
ist als ausreichender Versicherungsschutz im Sinne von § 9 anzusehen.
16. Zu § 10 Abs. 1 (sichere Verwahrung eines gefährlichen Hundes;
befriedetes Besitztum)
Gefährliche Hunde sind vom Halter auf dessen befriedetem Besitztum sicher
zu ver-wahren. Ein befriedetes Besitztum ist ein Bereich, der durch Zäune,
Absperrungen, Wände usw. gegenüber öffentlichen oder anderen
privaten Bereichen abgetrennt ist. Dazu zählen z. B. Privatgärten,
Werksgelände, Hundezwinger, Wohnungen, Balkone und Terrassen.
Art und Umfang der zur sicheren Verwahrung erforderlichen Schutzvorkehrungen
richten sich u. a. nach der Rasse und Sprungkraft des Hundes. In Zweifelsfällen
kann die Ordnungsbehörde das befriedete Besitztum des Hundehalters in Augenschein
nehmen (§ 13 Abs. 3). Erforderlichenfalls können Schutzvorkehrungen
durch Neben-bestimmungen in der Erlaubnis angeordnet werden (§ 5 Abs. 4
Satz 2, siehe Nr. 13).
17. Zu § 10 Abs. 2 und 7 (Überlassung eines gefährlichen Hundes)
Der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb eines befriedeten
Besitz-tums nur persönlich führen oder eine Person damit beauftragen,
die dafür geeignet ist und eine Bescheinigung darüber hat. Im Hinblick
auf die Beantragung der Be-scheinigung nach § 10 Abs. 7 ist Nr. 11 Satz
1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Sofern der Hund einer Person zur dauerhaften Betreuung überlassen wird,
kann die Ordnungsbehörde Maßgaben zur sicheren Verwahrung des Hundes
auf dem befrie-deten Besitztum des Betreuers anordnen (siehe Nr. 13). Die Anordnung
ist - man-gels Haltererlaubnis - als Maßnahme zur Gefahrenabwehr (§
17 Abs. 1) gegenüber dem Betreuer zu verfügen (siehe Nr. 20).
18. Zu § 10 Abs. 5 Satz 1 (Maulkorbpflicht)
Gefährlichen Hunden ist außerhalb eines befriedeten Besitztums (siehe
Nr. 16) ein Maulkorb anzulegen. Hierbei können auch einem Maulkorb gleichstehende
Vorrich-tungen verwendet werden (z. B. Kopfhalfter). Der Maulkorb bzw. die vergleichbare
Vorrichtung muss dem Hund sachgerecht angelegt werden, da andernfalls das Bei-ßen
des Hundes nicht mit hinreichender Sicherheit verhindert wird.
19. Zu § 11 Abs. 2 (Wesenstest anderer Länder)
Gemäß § 3 der Landesverordnung über den Wesenstest nach
dem Gefahrhundege-setz, werden die in der Anlage zu Nr. 19 (§ 11 Abs. 2)
aufgeführten behördlich aner-kannten Wesenstest, Verhaltensprüfungen
oder vergleichbare Prüfungen anderer Länder als gleichwertig im Sinne
von § 11 Abs. 1 anerkannt.
20. Zu § 17 Abs. 1 (sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr)
Das Gefahrhundegesetz lässt die Vorschriften zur allgemeinen Gefahrenabwehr
un-berührt. Das bedeutet, dass die Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr
- nachrangig zum Gefahrhundgesetz - auf die Generalklausel der §§
174, 176 LVwG und auf die Standardbefugnisse, insbesondere zur Sicherstellung,
Verwahrung, Verwertung und Vernichtung (§ 210 ff. LVwG) zurückgreifen
kann. Als Gefahrenabwehrmaßnahmen kommen u. a.
a) die Untersagung der Hundehaltung, z. B. bei Verstößen gegen das
Gefahr-hundegesetz, insbesondere dann, wenn ein gefährlicher Hunde ohne
die er-forderliche Erlaubnis gehalten wird,
b) die Sicherstellung des Hundes, wenn von dem Tier eine gegenwärtige Gefahr
ausgeht, sowie
c) die Tötung des Hundes, wenn die gegenwärtige Gefahr nicht auf andere
Wei-se abgewehrt werden kann, ohne dass dem Tier dadurch - infolge artwidriger
Haltung - Leid zugefügt wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31.
Oktober 2000 = DÖV 2001, S. 302, 302 f.; OVG Schleswig Beschluss vom 30.
Oktober 2000 = NordÖR 2000, S. 522, 522 f.),
in Betracht. In jedem Fall sollte die Abgabe des Hundes an eine geeignete Person
oder Stelle (Tierheim oder Tierschutzverein) angestrebt werden.
21. Inkrafttreten, Befristung
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. Sie ist bis zum 30.
April 2009 befristet.
Anlage zu Nr. 8
(§ 3 Abs. 2)
Statistik über gefährliche Hunde
der Gemeinde/ des Amtes/ der Stadt/ des Kreises ____________________________________
für das Jahr _____ (Stichtag 30. April)
Hunderasse Tatbestand des § 3 Abs. 3 Vermerk Erlaubnis-
verfahren Wesenstest
Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 durchgeführt bestanden
Anmerkungen:
§ 3 Abs. 3 Nr. 1: Hunde, die eine über das natürliche Maß
hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine in ihrer
Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere
Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen
§ 3 Abs. 3 Nr. 2: Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies
nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah
§ 3 Abs. 3 Nr. 3: Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums
der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise
Menschen angesprungen haben oder ein anderes Verhalten gezeigt haben, das Menschen
ängstigt
§ 3 Abs. 3 Nr. 4: Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt
haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz
dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben
§ 3 Abs. 3 Nr. 5: Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie
unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen
Vermerk: Fälle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 sind gesondert aufzuführen,
sofern das Opfer Verletzungen aufweist. Der Grad der Schädigung zu vermerken
("leichte Ver-letzung", "schwere Verletzung", "Todesfall").
Wenn Kinder (d. h. Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) verletzt
worden sind, ist der Vermerk um den Zusatz ("Kind") zu ergänzen.
Anlage zu Nr. 11 (§ 4)
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
zum Halten eines gefährlichen Hundes (§ 3 Abs. 1 GefHG)