
Thüringen:
Thüringer Gefahren- Hundeverordnung - ThürGefHuVO
Aufgrund des § 27 Abs. 1 und 3 sowie des § 51 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) vom 18. Juni 1993 (GVB", S. 323) erlässt das Landesverwaltungsamt folgende Verordnung:
§ 1 Gefährliche Hunde
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinaus-
gehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende
Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind,
Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben,
oder
Hunde, die wiederholt Vieh, Katzen oder Hunde oder unkontrolliert wiederholt
Wild gehetzt oder gerissen haben.
§2 Verfahren
(1) Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zu-
ständige Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 fest-
stellen.
(2) Die einen gefährlichen Hund haltende Person hat, nachdem sie ihren
Hund als gefährlich erkannt hat oder hätte erkennen müssen oder
die zuständige Behörde dessen Gefährlichkeit festgestellt hat,
unverzüglich die erforderliche Sachkunde zu erwerben und eine Erlaubnis
gemäß § 3 zu beantragen.
(3) Beantragt die einen gefährlichen Hund haltende Person entgegen Abs.
2 die Erlaubnis nicht oder nicht rechtzeitig, teilt die zuständige Behörde
ihr den ermittelten Sachverhalt und die daraus gezogenen Tatbestandsfeststellungen
nebst Beweismitteln schriftlich mit. Zu- gleich weist sie auf das Erlaubniserfordernis
(§ 3), die Sachkundebestimmung (§ 4), die Zuverlässigkeitsbestimmung
(§ 5) sowie die Bußgeldbewehrung (§ 10) hin und fordert sie
auf, ihr unverzüglich mitzuteilen, bei welchem Sachverständigen sie
die Sachkundeprüfung abzulegen oder an wen sie den gefährlichen Hund
abzugeben beabsichtigt.
§3 Erlaubnis
(1) Das Züchten gefährlicher Hunde ist verboten. Gleiches gilt für
das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten zu gefährlichen Hunden.
(2) Das Ausbilden, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde bedürfen
der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
(3) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person die erforderliche
Sachkunde besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat, keine Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt, und die der Ausbildung, dem Abrichten und dem Halten dienenden
Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltens- gerechte
und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche
Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird.
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie
mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer Auflage kann
auch die Kennzeichnung von gefährlichen Hunden sein. Auflagen können
auch nachträglich auf- genommen, geändert und ergänzt werden.
(5) Das Landesverwaltungsamt kann in anderen Ländern erworbene Erlaubnisse
zum Halten, Ausbilden oder Abrichten gefährlicher Hunde anerkennen, sofern
die Gleichwertigkeit mit einer nach Abs. 3 zu erteilenden Erlaubnis gewährleistet
ist.
§4 Sachkunde
Die zuständige Behörde hat sich vom Vorliegen der erforderlichen Sachkunde zu überzeugen. Sie kann sich hierzu der Hilfe Dritter, ins- besondere der von Sachverständigen oder Behördenvertretern be- dienen. Dabei soll sie die Wünsche der antragstellenden Person nach Möglichkeit berücksichtigen.
§5 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) besitzen
in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen vorsätzlichen Angriffs
auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder
Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen
Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Ver- mögen, mindestens
zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder wegen
einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über
die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die
Frist wird die Dauer von freiheitsentziehenden Maß- nahmen aufgrund richterlicher
oder behördlicher Anordnungen nicht eingerechnet.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) besitzen
ferner in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen
die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über
die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes,
des Thüringer Jagdgesetzes oder gegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder §
6 Abs. 2 oder 4 dieser Verordnung verstoßen haben, aufgrund einer psychischen
Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach §
1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder alkohol-, arzneimittel- oder
drogenabhängig sind.
(3) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne
des Abs. 2 Nr. 3 begründen, so kann die zuständige Behörde verlangen,
dass die antragstellende Person ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über
ihre geistige und körperliche Eignung vorlegt.
§6 Halten von gefährlichen Hunden
(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen
nicht gefährdet werden. Sie dürfen nur Personen überlassen werden,
die die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung
eingehalten werden.
(2) Innerhalb eingefriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten,
dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können.
(3) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des
eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung durch ein Warnschild kenntlich
zu machen.
(4) Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern
auf Zuwegen oder außerhalb der Wohnungen darf ein gefährlicher Hund
nur unter folgenden Vorraussetzungen geführt werden:
Es besteht Leinenzwang, wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass das Tier
sicher gehalten werden kann;
Die Person, die den gefährlichen Hund führt, muss von ihrer körperlichen
Konstitution her stets in der Lage sein, das Tier sicher zu halten
Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, müssen dabei einen das Beißen
verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen.
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen 3
und 4 Nr. 1 und 3 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit nicht zu befürchten ist. Die Zulassung der Ausnahme kann befristet
und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert
und ergänzt werden.
§7 Untersagung
Die zuständige Behörde kann das Halten gefährlicher Hunde generell oder im Einzelfall untersagen, wenn Tatsache die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
§8 Zuständigkeit
Zuständig für den Vollzug dieser Verordnung mit Ausnahme von §3
Abs. 5 ist die Gemeinde oder die Verwaltungsgemeinschaft. Insbesondere bei der
Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3, Nr.3 und §.6 Abs.
5 kann das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
beteiligt werden.
Diese Verordnung findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden
sowie auf Diensthunde der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften. Landkreise und
Zweckverbande keine Anwendung. Gleiches gilt für gefährliche Hunde
für die Dauer ihrer Unterbringung in Tierheimen.
§10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt (§ 50 OBG). wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs. 2 nicht unverzüglich die erforderliche Sachkunde
erwirbt oder eine Erlaubnis gemäß § 3 beantragt,
entgegen §3 Abs. 1 Satz 1 gefährliche Hunde züchtet,
entgegen § 3 Abs. 1 Sät? 2 zielgerichtet zu gefährlichen Hunden
ausbildet oder abrichtet,
eine Tätigkeit ohne die nach § 3 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis ausübt
oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt,
die nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung
eingehalten werden,
entgegen § 6 Abs., 2 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass
er gegen den Willen des Hundehalters das eingefriedete Besitztum nicht verlassen
kann,
entgegen § 6 Abs. 3 nicht alle Zugänge des eingefriedeten Besitztums
oder seine Wohnungstür mit einem Warnschild kenntlich macht,
entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine
führt oder entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 3 einem bissigen Hund keinen Maulkorb
aufsetzt,
entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 2 einen gefährlichen Hund mitführt, ohne
ihn sicher an der Leine halten zu können, oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG mit einer
GeldBuBe bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Die Zuständigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 OBG in
Verbindung mit § 3B Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
wird auf die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften übertragen.
§11 Kommunale Rechtsvorschriften
Kommunale Rechtsvorschriften über das Halten von Hunden einschließlich von Anleingeboten bleiben unberührt, soweit diese Vorschriften nicht gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung besonders betreffen.
§12 örtlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet Thüringens.
§13 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
(1) Die Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung
(2) Abweichend von Absatz 1 treten §3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Nr. 4
am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Monats in Kraft.
(3) Diese Verordnung gilt bis zum 31.12.2011.
Weimar, 21.03.2000