Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine sogenannte "Luxussteuer". Besteuert wird dabei die Hundehaltung. Das heißt, sie wird also nicht, wie vielleicht von vielen Bürgern angenommen, dazu verwendet, öffentliche Flächen von Hundekot zu reinigen. Vielmehr dient sie den Gemeinden dazu, die Haltung von Hunden zu begrenzen. Ganz besonders gilt dies für sogenannte "Kampfhunderassen" oder deren Mischlinge. Für diese Tiere können Gemeinden, je nach Ermessen, bis zu acht mal höhere Steuern kassieren, als für Hunde der vermeintlich "ungefährlichen" Rassen.

Steuerschuldner ist immer diejenige Person, deren Aufwand für die Hundehaltung von der Steuer getroffen werden soll. Im Klartext: zahlen muß der, in dessen Haushalt der Hund lebt.

Ist die Variation der Hundesteuerabgabesätze durch landesrechtliche Regelungen nur gering zugelassen, dürfen jedoch, ebenso wie "Kampfhunde" auch für den zweiten und jeden weiteren Hund wesentlich höhere Steuern gefordert werden.
Ausgenommen sind dabei jedoch Blindenführhunde, Diensthunde, Hunde von Forstbediensteten und Jagdaufsehern. Diese sind nach Maßgabe der in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen von der Steuer befreit.

Das Aufkommen betrug im Jahr 2002: 211,6 Mio. Euro !!!

 

Zur Geschichte der Hundesteuer:

In ost- und mitteldeutschen Quellen taucht um 1500 erstmals ein "Hundekorn" auf, das teilweise unter der Steuerbezeichnung "Bede" in Form von Kornabgaben (Roggen, Gerste, Hafer) erhoben wurde; es diente der Ablösung der Hundegestellungspflicht der Bauern im Rahmen von Jagdfrondiensten. Zu Hundefutter verbacken und später auch "Hundebrot" genannt, wurde diese Abgabe z. B. nach den Hildesheimer Stadtrechnungen von 1658/59 "zur Erhaltung gemeiner Stadtjagdgerichtigkeiten" verwendet. Im 19. Jahrhundert sind in den deutschen Einzelstaaten moderne Hundeabgaben hauptsächlich aus polizeilichen Gründen eingeführt und teils als Luxussteuer (so in Preußen 1810 bis 1814, 1824 f.), teils als Nutzungsgebühr (so in Bayern 1876) ausgestattet worden. Im Allgemeinen haben von Anfang an die Gemeinden das Besteuerungs- und Ertragsrecht erhalten, doch wurde von einigen Ländern, (z. B. Baden und Hessen-Darmstadt) noch lange ein staatlicher Anteil abverlangt. Aufgrund der landesrechtlichen Hundesteuer- und Gemeindeabgabengesetze der Weimarer Zeit zu den "örtlichen Abgaben" gezählt, fiel die Hundesteuer nach dem Bonner Grundgesetz von 1949 in die Kategorie der "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" (seit der Finanzreform 1969 "örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern") und wurde als reine Gemeindesteuer geregelt.