Das neue Kaufrecht

Das Gewährleistungsrecht beim Kauf eines Hundes ab dem 1. Januar 2002

Vorwort

Am 01.01.2002 ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Kraft getreten. Veranlassung hierzu hat die EU gegeben, die den Mitgliedsstaaten aufgab, die von ihr erlassene Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bis spätestens zum 01.01.2002 umzusetzen.

Gegenstand der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sind Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Die Richtlinie erweitert gegenüber den bisher bestehenden Gesetzen wesentlich die Rechte von Verbrauchern bezogen auf Sachmängel, Gewährleistung, Verjährung und Garantien.

Diese Verpflichtung hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, das gesamte Bürgerliche Gesetzbuch zu überarbeiten. In Rechtswissenschaft und Praxis wurde bereits seit Jahren Kritik an den bestehenden Gesetzen geübt. So werden im Kaufrecht der Begriff des Mangels neu definiert, das Recht des Käufers auf Nacherfüllung eingeführt, die Rechtsfolgen vereinheitlicht, die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eingefügt und mögliche Gewährleistungsausschlüsse und die Verjährungsfristen neu geregelt.

Die Neuregelungen werden anhand des Kaufes eines Hundes und den hiermit typischerweise bestehenden Problemen dargestellt.


Der Hund als Kaufgegenstand

Am 20.06.1990 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht verabschiedet und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) den § 90 a eingefügt.

In Satz 1 des § 90 a BGB wird zunächst klargestellt, dass Tiere keine Sachen sind. Im Folgenden heißt es dann aber wieder, dass auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind. Hiernach wird der Hund nach wie vor im Kaufvertragsrecht wie jeder andere Kaufgegenstand behandelt. Es gelten für ihn dieselben Regeln wie bei Kauf eines Haushaltsgerätes oder eines Autos, auch wenn aufgrund der Natur des Hundes auftretende Mängel nicht mit denen der zuvor genannten Gegenstände zu vergleichen sind. Haushaltsgeräte oder Autos sind aufgrund ihrer Serienfertigung austauschbar oder zumeinst zu reparieren. Dies ist bei Hunden aufgrund ihrer Verschiedenheit bei jedem Hund oder bei Vorliegen von Krankheiten nicht zu bewerkstelligen. Gleichwohl haftet der Verkäufer eines Hundes grundsätzlich ebenso wie der Verkäufer eines Haushaltsgerätes oder eines Autos, wenn sich der Hund zum Zeitpunkt der Übergabe nicht in einem einwandfreien Zustand befindet.

Die Klarstellung in § 90 a BGB, dass Tiere keine Sachen sind, kann somit als Makulatur bezeichnet werden. Gegenüber der vor dem 20.06.1990 geltenden Gesetzeslage hat sich nichts geändert.


Beispiele

Fall 1: Der Käufer ist überglücklich, endlich den acht Wochen alten Welpen bei dem Züchter abgeholt zu haben. Nach der langen Rückfahrt von 500 km unternimmt er mit dem Welpen seinen ersten Spaziergang, damit sich der Hund lösen kann. Hierbei stellt er fest, dass sich im abgesetzten Kot Spulwürmer befinden. Muss der Käufer sich selbst um die Behandlung seines Hundes kümmern und das Medikament bezahlen?

Fall 2: Nach zwei Wochen wird festgestellt, dass der Welpe an Parvovirose leidet. Was kann der Käufer jetzt beanspruchen?

Fall 3: Nach fünf Monaten werden im Gebiss des Hundes Zahnstellungsfehler erkannt. Welche Ansprüche hat der Käufer jetzt?

Fall 4: Gilt im Fall 3 etwas anderes, wenn der Käufer den Welpen von einem gewerblichen Züchter erworben hat?

Fall 5: Nach zwölf Monaten wird bei der Röntgenuntersuchung durch den Tierarzt festgestellt, dass der Hund schwerste HD aufweist. Kann der Käufer den Hund zum Züchter zurückbringen und einen neuen Welpen verlangen?


Rechtslage für bis zum 31.12.2001 geschlossene Kaufverträge

Für diese Verträge ist, wie bereits in dem Vorwort erwähnt, noch das bisher geltende Recht anzuwenden. Da diese Verträge auch nach dem 01.01.2002 für einen längeren Zeitraum noch Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sein können, soll zunächst hierauf eingegangen werden. Zudem werden so die Änderungen der neuen Rechtslage deutlicher dargestellt.

Bisher verhielt es sich so, dass bei Vorliegen eines Mangels bei dem Hund zum Zeitpunkt der Übergabe der Käufer wählen konnte, ob er von dem ihm zustehenden Rechten Wandelung oder Minderung geltend macht.

Wandelung bedeutet Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Käufer gibt gegen Erstattung des Kaufpreises den Hund zurück.

Bei der Minderung erhält der Käufer einen Geldbetrag in der Höhe, die dem Minderwert des Hundes aufgrund des bestehenden Mangels entspricht. Da es anders als beispielsweise bei Pkws keine Formel für die Berechnung des Minderwertes gibt, wird dieser in der Regel geschätzt. Den Hund behält der Käufer.

Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (z.B. Zuchtfähigkeit, Jagdtauglichkeit, Schussfestigkeit, Leinenführigkeit, Stubenreinheit) oder absichtlichem Verschweigen eines Mangels kann der Käufer neben Wandelung oder Minderung nach seiner Wahl auch Schadensersatz beanspruchen. Hierbei hat er beispielsweise Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises, Vertragskosten, Untersuchungs- und Behandlungskosten und gegebenenfalls weiterer Auslagen.

Im Falle des Vorliegens eines Mangels ist der Käufer gehalten, seine Ansprüche binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen, bei absichtlichem Verschweigen eines Mangels beträgt die Gewährleistungsfrist 30 Jahre.

Voraussetzung für die Geltendmachung vorgenannter Ansprüche ist das Vorliegen eines Mangels. Was unter einem Mangel zu verstehen ist, war bisher in § 459 BGB geregelt. Dort heißt es:

1. Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, dass sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

2. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.

3. Der Verkäufer haftet auch dafür, dass die Sache zur Zeit des Überganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.

Mit Gefahrübergang ist der Zeitpunkt der Übergabe der Sache gemeint, §§ 446, 447 BGB: Mit der Übergabe oder der Versendung der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

Nach der obigen Definition liegt nach der Rechtsprechung der Gerichte ein Fehler dann vor, wenn die "Istbeschaffenheit" der Kaufsache ungünstig von der vertraglich vorausgesetzten "Sollbeschaffenheit" abwich. Hierdurch mussten Wert oder Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache beeinträchtigt werden.

Der Käufer eines Hundes darf davon ausgehen, dass er einen gesunden Hund erhält. Hierfür hat der Züchter Sorge zu tragen, auch wenn er möglicherweise nichts von den verborgenen Krankheiten weiß. Es versteht sich von selbst, dass sich das Vorhandensein von Krankheiten auf den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des Hundes negativ auswirkt.

Bei äußerlich erkennbaren Mängeln wird in der Regel bereits von vorneherein vom beabsichtigten Kauf Abstand genommen oder ein entsprechend geringerer Kaufpreis vereinbart. In der Praxis sind derartige Mängel keinesfalls häufig Gegenstand eines Rechtsstreites. Zudem sieht das Gesetz vor, dass die Geltendmachung der Ansprüche bei Kenntnis von Mängeln ausgeschlossen ist.

Bei Krankheiten muss dann differenziert werden, da nach dem Gesetz unerhebliche Mängel außer Betracht zu bleiben haben. Als häufige Krankheiten bzw. Mängel sind zu nennen: Viruserkrankungen wie Parvovirose; Parasiten wie Würmer, Milben, Flöhe; Zahnfehler; Gelenkerkrankungen wie HD, ED.


Falllösungen für die bis zum 31.12.2001 geschlossenen Verträge

In allen von 1 - 5 angeführten Fällen ist zunächst das Vorliegen eines Mangels zu bejahen, da wie erläutert Krankheiten als Fehler angesehen werden.

Im Fall 1 bestehen jedoch keine Ansprüche des Käufers. Als relativ geringfügige Beeinträchtigungen sind nämlich meines Erachtens die angeführten Parasiten zu nennen, da in der Regal bei frühzeitigem Erkennen mit geringem Medikamenten- und Zeitaufwand dieser Befall zu beheben ist - im Gegensatz zu den weiter genannten Erkrankungen.

Im Fall 2 ist zunächst festzustellen, ob die Parvovirose bereits zum Zeitpunkt der Abholung des Hundes vorgelegen hat. Aufgrund der Inkubationszeit dieser Erkrankung ist hiervon auszugehen. Der Käufer kann somit nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.

Im Fall 3 muss der Käufer nachweisen, dass Zahnstellungsfehler bereits bei der Abholung des Welpen vorgelegen haben. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Zahnstellungsfehler erst aufgrund einer Verletzung, falscher Haltung oder Ernährung nach der Abholung, als sich der Hund somit beim Käufer befand, aufgetreten sind. Somit kann der Käufer nicht eindeutig den Nachweis führen, dass Zahnstellungsfehler bereits bei der Abholung des Welpen vorgelegen haben. Dieser Umstand gereicht zum Nachteil des Käufers. Er kann keine Ansprüche gegen den Züchter erheben.

Im Fall 4 gilt nichts anderes, da es keine besonderen Regelungen für gewerbliche Züchter gibt.

Im Fall 5 kann sich der Züchter auf Verjährung berufen, da mehr als sechs Monate verstrichen sind. Der Käufer kann somit nicht den Hund zurückgeben und einen neuen Welpen verlangen.


Rechtslage für ab dem 01.012002 abgeschlossene Verträge

Begriff des Sachmangels

Auch die neuen bzw. geänderten Vorschriften räumen den Verkäufern keine erheblichen oder mehr Rechte ein. Die neuen Vorschriften sind gerade zum Schutz der Verbraucher, d.h. der Käufer erlassen worden. Voraussetzung der Geltendmachung von Ansprüchen des Käufers ist auch nach dem neuen Recht wieder das Vorliegen eines Mangels. Der Begriff des Sachmangels ist nun in § 434 geregelt. Dieser lautet auszugsweise, soweit es für den Kauf von Hunden überwiegend von Bedeutung ist:

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. ...
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers ... insbesondere in der Werbung ... erwarten kann, ...

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

In der Regel wird in den Kaufverträgen nichts über die Beschaffenheit des Hundes vereinbart. Nunmehr ist jedoch gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass kein Mangel vorliegt, wenn der Käufer die Sache in dem Zustand erhält, wie er sie erwarten darf. Wie bereits oben zu der ursprünglichen Rechtslage ausgeführt, darf der Käufer erwarten, einen gesunden Hund zu bekommen.

Von Bedeutung ist, dass ein Mangel nunmehr auch bei geringfügigen Defiziten vorliegt. Der Verkäufer hat nunmehr auch für Bagatellfälle einzustehen.

Neu ist weiter, dass Aussagen in der Werbung, die nicht erfüllt werden, als Sachmangel angesehen werden. Diese Erweiterung des Fehlerbegriffs dient dem Verbraucherschutz und schützt den Käufer vor der Nichteinhaltung von in öffentlichen Äußerungen beschriebenen Eigenschaften. Viele Verkäufer präsentieren ihre Zucht in Vereins- und anderen Zeitschriften oder auf ihrer Homepage im Internet. Für die hierin angegebenen bestimmten Eigenschaften hat der Züchter einzustehen.

Montageanleitungen sind im Zusammenhang mit dem Kauf eines Hundes zwar unbeachtlich, jedoch werden den Montageanleitungen die im Gesetz nicht erwähnten Betriebsanleitungen gleichgestellt. Nun denke man an die Futteranleitungen, die viele Züchter ihren Welpenkäufern mit auf den Weg geben. Die Fütterung der Welpen ist bedeutsam für deren körperlich einwandfreie Entwicklung. Betriebsanleitungen dienen dazu, dem Käufer den ordnungsgemäßen Umgang mit der erworbenen Sache zu ermöglichen und Schäden durch ansonsten unsachgemäße Behandlung zu vermeiden.

Nichts anderes gilt meines Erachtens für Futteranleitungen. Diese sollen eine ordnungsgemäße Aufzucht ermöglichen und Mangelerscheinungen vermeiden. Sind die Anleitungen fehlerhaft und entsteht durch deren Beachtung durch den Käufer ein Mangel, so ist die Kaufsache als mangelhaft anzusehen. Infolge der fehlerhaften "Betriebsanleitung" war der spätere Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe angelegt.


Nacherfüllung

Bevor der Käufer die Rechte auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz geltend machen kann, ist der Vorgang der neu konzipierten Nacherfüllung zu beachten. Die Nacherfüllung ermöglicht dem Käufer, seine vertraglichen Ansprüche umfassend durchzusetzen. Der geschlossene Kaufvertrag bestimmt ausdrücklich die Pflicht des Verkäufers, dem Käufer den Kaufgegenstand frei von Mängeln zu verschaffen, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zu der Nacherfüllung heißt es in § 439 BGB, soweit in diesem Zusammenhang von Bedeutung:

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

Auf den ersten Blick wird deutlich, dass die vorgenannte Vorschrift auf Hunde wenig passend erscheint. Sie ist eindeutig auf Sachen und nicht diesen gleichgestellte Wesen zugeschnitten. Bei Sachen wie Haushaltsgegenständen und Autos kann der Anspruch auf Behebung des Mangels oder Neulieferung in der Regel erfüllt werden, da entweder eine Reparatur möglich ist, Ersatzteile zur Verfügung stehen oder ein neues gleichwertiges Objekt geliefert werden kann Dies geht beim Kauf eines Hundes nicht unbedingt. Ein neuer Hund kann nicht geliefert werden. Zu dem Zeitpunkt, wenn der Käufer einen Mangel geltend macht, hat der Züchter in der Regel sämtliche Welpen aus dem betreffenden Wurf bereits abgegeben. Zudem sind das Wesen und das Aussehen der Welpen nicht gleich. Somit verbleibt bei dem Anspruch auf Nacherfüllung nur die Alternative der Beseitigung des Mangels. Und diese auch nur, sofern die Krankheit heilbar ist. In den Fällen 1 und 2 hat der Käufer Anspruch darauf, dass der Züchter für die Behandlung des Hundes sorgt. In Anwendung des § 439 BGB wird der Käufer den Hund bei dem Züchter persönlich abliefern und nach entsprechender Genesung wieder abholen. Eine kostengünstige Versendung des Hundes dürfte auch nach tierschutzrechtlichen Aspekten weder verlangt noch vorgenommen werden. Wie es das Gesetz so will, hat der Züchter nicht nur die Behandlungskosten zu tragen, sondern dem Käufer auf dessen Verlangen grundsätzlich auch noch weitere Kosten zu erstatten. Hat der Verkäufer aufgrund der vorgegebenen Entfernung neben Fahrtkosten, allein bei 500 km für die Hinfahrt nicht unerheblich, noch Übernachtungskosten und Verdienstausfall zu erstatten, ist der Kaufpreis für den Hund nicht nur aufgebraucht, sondern vielleicht noch erheblich überschritten.

Die Einschränkung des Anspruches auf Nacherfüllung für den Fall, dass diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, bezieht sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht auf die zu erstattenden Aufwendungen.

In den Fällen 3 und 5 zeigt sich, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung selbst dann nicht besteht, wenn der Käufer nachweisen kann, dass dieser Mangel bei Übergabe des Hundes vorgelegen hat. Zahnstellungsfehler und HD sind nicht zu beheben. Der Züchter kann die Nacherfüllung verweigern. Sollten beispielsweise vorliegende Gelenkerkrankungen zu beheben sein, stellt sich die Frage, ob die hierfür aufzuwendenden Kosten als unverhältnismäßig anzusehen sein werden. Die Behandlung von Gelenkerkrankungen kann sehr aufwendig sein und leicht den zehnfachen Kaufpreis des Hundes erreichen. Ob unverhältnismäßige Kosten ab diesem Wert oder vielleicht schon bereits bei dem zweifachen Kaufpreis angenommen werden, haben die Gerichte zu entscheiden, sobald dies Gegenstand eines Rechtsstreites ist. Bis dahin können hierzu keine verlässlichen Angaben gemacht werden.

Für die Fälle,
1. dass der Verkäufer trotz Fristsetzung der Nacherfüllung nicht nachgekommen ist,
2. dass der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert hat,
3. dass die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist,
4. dass eine Nacherfüllung nicht möglich ist,
5. dass eine Nachbesserung zweimal erfolglos geblieben ist,
bestehen für den Käufer nach seiner Wahl die Rechte auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz.


Minderung, Rücktritt, Schadensersatz

Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde (§ 441 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln (§ 441 Abs. 3 Satz 2 BGB). Hier gilt das bereits eingangs zu der ursprünglichen Rechtslage Ausgeführte, dass mangels Berechnungsgrundlagen der Minderwert stets zu schätzen sein wird.

Der Rücktritt ist dem früheren Recht auf Wandelung gleichzusetzen. Ein bedeutender Unterschied zum früheren Recht besteht jedoch darin, dass der Käufer nicht nur vom Vertrag zurücktreten, sondern gleichzeitig Schadensersatz verlangen kann. Nach dem ursprünglichen Recht musste sich der Käufer entscheiden, ob er Wandelung oder Schadensersatz begehrt.

Der Rücktritt wird durch Erklärung des Käufers gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht. Ein Einverständnis des Verkäufers mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages ist nicht erforderlich. Bei dem Rücktrittsrecht gibt es eine Einschränkung: Das Recht zum Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Geringfügige Mängel berechtigen daher nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Der Schadensersatzanspruch geht wesentlich weiter als der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen bei der Nacherfüllung. Der Käufer kann verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Es sind ihm dann alle Kosten zu erstatten, die er im Vertrauen auf diesen Vertrag aufgebracht hat. In Betracht kommen der Kaufpreis, Aufwendungen für die Abholung des Hundes wie Fahrt- und Übernachtungskosten, Impfkosten, Kosten einer eventuellen Ausbildung, Tierarztkosten.


Verjährung

Die Verjährungsfristen sind gegenüber den ursprünglichen gesetzlichen Bestimmungen erheblich erweitert worden. Sämtliche oben genannten Ansprüche des Käufers verjähren nach § 438 Abs. 1 Nr.3, Abs. 4 und Abs. 5 BGB in zwei Jahren. Verschweigt der Verkäufer einen Mangel arglistig, gilt die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 Abs. 3 BGB. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung des Kaufgegenstandes.

Hiermit hat sich das Risiko des Züchters, wegen vorhandener Mängel in Anspruch genommen zu werden, erheblich erhöht. Das besondere Veränderungsrisiko, dem ein Hund ständig durch Haltung, Fütterung und Ausbildung unterliegt, findet beim Gesetzgeber keine Berücksichtigung. Viele schwerwiegenden Erkrankungen zeigen sich erst nach Ablauf eines Jahres oder noch später. Die bisherige sechsmonatige Frist bewahrte den Verkäufer von Hunden in der Regel vor der Inanspruchnahme wegen schwerwiegender Erkrankungen. Dies ist nunmehr nicht mehr der Fall. Innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist dürfte sich in der Regel die überwiegende Anzahl von Krankheiten bzw. Mängeln, die auftreten können, gezeigt haben.


Beweislast - gewerbliche Züchter

Risikomindernd wirkt sich für den Züchter wie auch nach dem alten Recht die Beweislastregel aus. Grundsätzlich muss zunächst der Käufer beweisen, dass ein Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits bestanden hat. Wie bereits oben ausgeführt, wird der Käufer bei Krankheiten, die auch eine andere Ursache als erblich bedingt - wie beispielsweise verhaltensbedingt - haben können, den Beweis nicht führen können.

Diese Risikominderung gilt allerdings nicht für den Unternehmer. Darüber hinaus unterliegt der Unternehmer weiteren Einschränkungen. Diese Einschränkungen sind Gegenstand der Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf in den §§ 474 - 479 BGB. Die §§ 475 - 477 verbessern die Rechtsstellung des Verbrauchers.

Unternehmer ist gemäß § 14 BGB jeder, der bei Abschluss eines Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, somit jeder, der gewerblich Hunde verkauft.

Verbraucher ist jeder Mensch, der einen Kauf tätigt, der weder seiner gegebenenfalls gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (§ 13 BGB).

§ 476 BGB begründet eine für den Verbraucher sehr vorteilhafte Umkehr der Beweislast, wenn sich ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigt. Es wird gesetzlich vermutet, dass der Kaufgegenstand bereits bei Übergabe mangelhaft war. Damit wird die an sich den Verbraucher betreffende Beweislast für die Mangelhaftigkeit des Hundes für diesen Zeitraum der ersten sechs Monate der Verjährungsfrist auf den Unternehmer verlagert.

Weiter kann der Unternehmer die oben angeführten Rechte des Verbrauchers nicht ausschließen. Das Kaufrecht ermöglicht zwar grundsätzlich abweichende Regelungen der Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit. Zum Schutz des Verbrauchers erklärt § 475 BGB eine Verkürzung von Verbraucherrechten für unwirksam. Der Unternehmer kann hiernach zwar vereinbaren, dass Nacherfüllungsanspruch, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz ausgeschlossen sind, aber er kann sich hierauf nicht berufen, wenn der Verbraucher seine Ansprüche geltend macht. Schließlich kann ein Unternehmer die Verjährungsfrist für neue Sachen nicht auf weniger als zwei Jahre verkürzen, für gebrauchte Sachen nicht auf weniger als ein Jahr. Ob und gegebenenfalls bis wann ein Welpe bzw. Hund als neu oder gebraucht anzusehen sein wird, soll später im Kapitel Allgemeine Geschäftsbedingungen geklärt werden.

Hier ist noch zu klären, wer gewerblicher und wer Hobbyzüchter ist. In Anbetracht der nachteiligen Gewährleistungsregeln für einen gewerblichen Verkäufer ist die Klärung diesen Umstandes für Verkäufer und Käufer gleichermaßen von besonderer Bedeutung. Ob jemand ein Gewerbe betreibt, wird von den zuständigen Behörden wie Finanz- und Gewerbeämtern festgelegt.

Einheitliche Festlegungen gibt es leider nicht. Es gibt Finanzbehörden, die bereits bei der Haltung von drei Zuchthündinnen das Betreiben eines Gewerbes bejahen. Es ist anzuraten, sich wegen der Klärung an die zuständige Finanzbehörde zu wenden, damit es im Falle eines Rechtsstreites zum einen für den Züchter kein böses Erwachen gibt und zum anderen für den Käufer klar ist, welche Rechte ihm zustehen.


Falllösungen für ab dem 01.01.2002 abgeschlossene Verträge

Auch hier ist zunächst voranzuschicken, dass sämtliche Erkrankungen als Fehler anzusehen sind und somit das Vorliegen eines Mangels zu bejahen ist.

Fall 1: Es ist dargelegt worden, dass nunmehr auch geringfügige Beeinträchtigungen zu Ansprüchen des Käufers führen. Der Käufer hat im Rahmen seines Rechtes auf Nacherfüllung Anspruch auf Behebung der Erkrankung. Der Züchter hat somit für die Behandlung und deren Kosten aufzukommen. Sofern der Käufer dem Züchter den Hund zur Verfügung stellt, muss der Züchter sich auch um die sorgfaltgemäße Behandlung kümmern. Führt die Behandlung nach dem zweiten Versuch nicht zum Erfolg oder verweigert der Züchter die Übernahme der Behandlung, kann der Käufer den Kaufpreis mindern. Einen Rücktritt vom Vertrag kann er nicht erklären, da es sich bei der vorliegenden Krankheit um eine geringfügige Beeinträchtigung handelt.

Fall 2: Hier ist zunächst tiermedizinisch zu klären, ob die Parvovirose erfolgreich behandelt werden kann. Sollte dies der Fall sein, gilt das im vorgenannten Fall Erklärte auch hier. Sollte die Parvovirose nicht zu behandeln sein, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Fall 3: Hier kann der Käufer Ansprüche erheben, sofern er nachweisen kann, dass Zahnstellungsfehler angeboren sind bzw. bei der Übergabe bereits vorgelegen haben. Sollten die Zahnstellungsfehler nicht zu beheben sein, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Fall 4: Hier muss der Verkäufer beweisen, dass Zahnstellungsfehler bei der Übergabe nicht vorgelegen haben, sondern erst später entstanden sind. Sollte er nicht eindeutig nachweisen können, dass Zahnstellungsfehler erst nach der Übergabe durch beispielsweise falsche Haltung, Ernährung oder eine Verletzung aufgetreten sind, kann der Käufer seine Rechte wie im Fall 3 geltend machen.

Fall 5: Sofern der Verkäufer die Gewährleistungsfrist nicht auf ein Jahr verkürzt hat, entweder durch die Allgemeine Geschäftsbedingungen oder einzelvertragliche Vereinbarungen im Kaufvertrag, sind die Ansprüche des Käufers nach dem neuen Recht nicht verjährt. Der Käufer muss allerdings beweisen, dass die Gelenkerkrankung bereits bei der Übergabe vorgelegen hat. Da er den Hund bereits ein Jahr hält, ist nicht auszuschließen, dass die Gelenkerkrankung haltungsbedingt eingetreten ist. Der Ablauf der Zeit führt dazu, dass sich die Beweismöglichkeiten des Käufers verschlechtern. Dies führt dann dazu, dass er Ansprüche nicht durchsetzen kann.


Form des Kaufvertrages

Kaufverträge können sowohl mündlich als auch schriftlich geschlossen werden. Es gibt keine besonderen Formvorschriften. Anzuraten ist jedoch, aus Beweisgründen die Schriftform zu wählen. Mündliche Vereinbarungen bieten nicht die Gewähr, dass die Vertragsparteien nach Monaten noch den Inhalt der Vereinbarungen gegenwärtig haben.


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sofern der Kaufvertrag schriftlich abgefasst ist oder werden soll, ist zu unterscheiden, ob der Verkäufer vorformulierte Verträge benutzt oder der Kaufvertrag zwischen den Parteien einzeln ausgehandelt ist. Es ergeben sich dann nämlich unterschiedliche Rechtsfolgen für die Möglichkeit, die Gewährleistungsrechte abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zum Nachteil des Käufers zu regeln. Hierzu besagt zunächst § 305 Abs. 1 BGB:

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.

Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen einzeln ausgehandelt sind. Ein Aushandeln ist gegeben, wenn der Käufer tatsächlich die Möglichkeit hat, den Inhalt der Vertragsbestimmungen zu beeinflussen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen können somit nicht nur von Unternehmern vorgegeben werden, sondern von jedermann, der dann nach dieser Vorschrift als Verwender bezeichnet wird. Nach der Rechtsprechung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen auch die für eine bestimmte Zahl von Kaufobjekten entworfenen Vertragsbedingungen; die untere Grenze liegt bei 3 - 5 Verwendungen, die gesetzlichen Vorschriften gelten bereits im ersten Anwendungsfall. Verwendet ein Züchter einen vorformulierten Kaufvertrag öfter als zweimal, sind die Vertragsinhalte als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen und dies bereits mit der ersten Verwendung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Züchter den Kaufvertrag selbst geschrieben hat oder einen ihm wieder zur Verfügung gestellten Vertrag wie z.B. Musterverträge, die von Vereinen verbreitet werden, verwendet.

Im Falle der Verwendung vorgenannter Verträge ist für die Einschränkung der Rechte des Käufers § 309 Abs. 1 Ziffer 8 b) zu beachten:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1. eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen
a) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen werden;
b) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
c) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen;
d) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
e) der Verwender dem anderen Vertragteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem nachfolgenden Buchstaben zulässige Frist;
f) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird.

Die vorgenannten Verbote gelten nur für den Verkauf neu hergestellter Sachen. Der Verkauf gebrauchter Sachen fällt nicht hierunter. Bei dem Verkauf gebrauchter Sachen ist selbst ein vollständiger Gewährleistungsausschluss unter Privaten zulässig.

Da Hunde nicht direkt nach der Geburt, sondern frühestens nach acht Wochen abgegeben werden, stellt sich die Frage, ob es sich dann nicht um gebrauchte Sachen handelt. Die Abgrenzung ist nicht einfach. Nimmt man beispielsweise Haushaltsgeräte wie Staubsauger oder Fernseher, ist dies einfach geklärt. Diese Geräte werden in der Fabrik hergestellt, verpackt und dem Käufer so übergeben. Schließt der Käufer das erworbene Gerät an und betätigt die Einschalttaste, wird das Gerät in Gebrauch genommen und somit zum gebrauchten Gerät. Differenzierter ist es bereits beim Pkw zu sehen. Dieser wird im Werk hergestellt, auf den Transporter gefahren, beim Händler vom Transporter herunter- und in das Autohaus gefahren. Gegebenenfalls wird er noch für notwendige Aufbereitungsarbeiten wie Entwachsen und Waschen auf dem Gelände des Autohauses gefahren. Hierdurch wird der Pkw aber nicht zum Gebrauchtwagen. Dies geschieht erst, wenn der Käufer nach der Übergabe mit dem Pkw fährt. Beim Kauf eines Hundes kommt es somit auch darauf an, wann dieser in Gebrauch genommen wird.

Dies hatte bereits das Landgericht Aschaffenburg am 14.12.1989 durch Urteil zu entscheiden. Das Landgericht Aschaffenburg hat eine neun Wochen alte Hündin als neu hergestellte Sache angesehen. Dies wird wie folgt begründet: "Haustiere sind während der Aufzucht nur mit dem in ihrer Existenz (Beschaffenheit) wurzelnden Lebens- oder Gesundheitsrisiko behaftet, nicht aber mit dem typischerweise durch Gebrauch entstehenden. Junge Hunde tragen lediglich ein geringes allgemeines Lebensrisiko, das durch eine Verwendung als Arbeitstier oder dergleichen noch nicht erhöht ist. Auch kann man davon ausgehen, dass bei einem geringen Alter des Tieres - hier waren es beim Verkauf gerade neun Wochen - andere Umwelteinflüsse noch keine allzu große Rolle gespielt haben."

Hiernach ist festzustellen, dass es einen festen Zeitpunkt für die Beurteilung, ab wann ein Hund als gebraucht anzusehen ist, nicht gibt. Da das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg nicht für weiter ergehende Entscheidungen verbindlich ist, kann es durchaus sein, dass im Falle einer gerichtlichen Entscheidung auch noch zwölf Wochen alte Welpen als neu hergestellte Sachen angesehen werden. Das Landgericht Aschaffenburg hat in seiner Entscheidung auf die Verwendung des Tieres abgestellt. Der Züchter hält das Tier an sich nur zum Verkauf vor bzw. zieht es zum Verkauf auf. Die Verwendung erfolgt dann erst durch den Käufer. Hiernach könnte ein Hund auch dann noch als neu hergestellte Sache anzusehen sein, solange dieser nicht ausgebildet wird, was auch noch mit einem Alter von sechs Monaten der Fall sein kann.

Erachtet man das Urteil des Landesgerichts Aschaffenburg als maßgebend, dürfte in jedem Fall ein Welpe bis zwölf Wochen - ein regelmäßiger Abgabetermin der Züchter, die in Rassehundezuchtvereinen des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) züchten - als neu hergestellte Sache anzusehen sein.

Bei der Abgabe von Hunden im vorgenannten Alter unterliegt der Züchter bezüglich der von ihm vorgegebenen Bestimmungen im Kaufvertrag folgenden Beschränkungen des oben wiedergegebenen § 309 Abs. 1 Ziffer 8 b):

Buchstabe a): Der vollständige Ausschluss der Mängelansprüche ist nicht möglich. Dem Käufer hat mindestens das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu verbleiben. Eine Beschränkung der Ansprüche des Käufers auf Minderung unter Ausschluss des Rücktrittsrechts ist unwirksam. Umgekehrt kann das Minderungsrecht ausgeschlossen werden, wenn dem Käufer das Rücktrittsrecht verbleibt.

Buchstabe b): Es ist unzulässig, die alternativen Ansprüche bei der Nacherfüllung entweder auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beschränken.

Buchstabe c): Der Verkäufer hat in jedem Falle die Kosten der Nacherfüllung zu tragen.

Buchstabe d): Die Nacherfüllung kann nicht von der vorherigen Zahlung oder eines unverhältnismäßig hohen Teils abhängig gemacht werden.

Buchstabe e): Bei nicht offensichtlichen Mängeln darf die Verjährungsfrist nicht auf eine Zeit unter einem Jahr verkürzt werden. Offensichtlich sind solche Mängel, die derart offen zu Tage treten, dass sie auch für einen nicht kaufmännischen Käufer ohne besondere Aufmerksamkeit auffällig sind. Erkrankungen existieren in der Regel zunächst im Verborgenen, sind somit als nicht offensichtliche Mängel einzustufen. Der Verkäufer kann hiernach für Erkrankungen, die zum Zeitpunkt der Übergabe schon vorliegen, die Verjährungsfrist nicht auf unter ein Jahr beschränken.

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Rechte des Käufers für den Fall des Vorliegens von Mängeln umfangreich zu seinen Gunsten geändert worden sind. Damit für beide Vertragsparteien die getroffenen Vereinbarungen klar ersichtlich vorliegen, sollte der Kaufvertrag schriftlich abgefasst sein. Bei der schriftlichen Abfassung ist aufgrund der damit bestehenden Absicherung klar, was die Vertragsparteien vereinbart haben und vermindert das Risiko eines möglichen Rechtsstreites. Das Risiko eines Rechtsstreites ist mit einer Rechtsschutzversicherung absicherbar. Auf Verkäuferseite sollte hierbei aber auch mit der Versicherung abgeklärt sein, ob als Hobbyzüchter oder als gewerblicher Züchter verkauft wird, da die Rechtsschutzversicherungen hier differenzieren.

(Wolfgang Becher, Rechtsanwalt)