1. Kein Schadensersatz für "geschwängerte" Rassehündin

Auch wer "adlige" Hunde in lauen Frühlingsnächten unbeaufsichtigt läßt, muß mit niederen Trieben rechnen. Das Lüneburger Landgericht wies die Klage einer Hundezüchterin ab, die vom Besitzer des Dorfhundes "Josef" 9052 Mark Schadenersatz kassieren wollte:"Josef" hatte ihre prämierte Hirtenhündin geschwängert.
Im letzten Frühjahr wurde die Züchterin von "heftigem Hecheln" auf der Terrasse aufgeschreckt. Im animalischen Liebesspiel ertappte sie ihre blaublütige "Alom" mit dem ganz gewöhnlichen Hovawart"Josef". Das ging 15 Minuten. An Trennung war überhaupt nicht zu denken.
Die Richter fanden an "Josefs" Treiben nichts ehrenrühriges. Auch dem Besitzer sei kein Vorwurf zu machen, da die Züchterin den Seitensprung ihrer läufigen Hündin selbst zu verschulden habe. Sie habe nicht genügend aufgepaßt und "Alom" habe nicht mal ein Schutzhöschen getragen. Den unerwünschten Nachwuchs hat die Züchterin abtreiben zu lassen.
Landgericht Lüneburg, Az.: 30 340/91.
2. Tierarztkosten bei Rauferei

Raufen und verbeißen sich zwei Hunde miteinander, so kann der Hundehalter des verletzten Hundes von dem anderen Hundehalter Schadenersatz für die Tierarztkosten verlangen. Dabei muß sich allerdings der verletzte Hund seine eigene Tiergefahr (§ 833 BGB) anrechnen lassen, und zwar entsprechend dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Hunde im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist. Das Gericht schätzte dabei die Haftungsverteilung auf 50 zu 50 und berücksichtigte, daß es sich etwa um gleich große Hunde handelte, sodaß die Tiergefahr etwa gleich groß bewertet wurde. Dieser Haftungsverteilungsmaßstab gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht mehr aufklären läßt, welcher von beiden Hunden den anderen zuerst angegriffen hat.
Amtsgericht Schwetzingen, Az.:5 C 179/95