Das Kupieren der Ohren eines Dobermann fügt dem Tier langanhaltende Schmerzen zu, die nicht auf einem vernünftigen Grund beruhen. Die Maßnahme ist deshalb tierschutzwidrig und strafbar. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff an den Ohren nicht in Deutschland, sondern im Ausland vorgenommen wurde, wo dies noch erlaubt ist. Denn wer seinen Hund nur deshalb kurzfristig ins Ausland bringt, um dort die Ohren kupieren zu lassen, macht sich strafbar, weil der Hund die Schmerzen nicht nur unmittelbar beim Eingriff hat. Diese Schmerzen dauern vielmehr noch mehrere Wochen während der Nachbehandlung (2-4 Wochen) an. Ein vernünftiger Grund für das Kupieren der Ohren liegt im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht vor.
Amtsgericht Neunkirchen, Az.: 19.536/93


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. Streicheln eines fremden Hundes

Fremde Tiere sollte man nicht streicheln, es sei denn, der Hundehalter hat dies ausdrücklich erlaubt. Diese Erfahrung mußte auch ein Tierfreund machen, der in einer Gaststätte einen am Nebentisch liegenden Hund gestreichelt hatte und als Belohnung dafür von dem Hund gebissen wurde. Das Gericht sah in dem Streicheln eines fremden Vierbeiners ein Mitverschulden und sprach dem verletzten Hundefreund lediglich Schadenersatz zur Hälfte zu.
Amtsgericht Frankfurt, Az.: 30C 2326/95-47

3. Hund am Arbeitsplatz

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, seinen Mitarbeitern das Mitbringen von Hunden an den Arbeitsplatz zu untersagen. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Mitbringen des Hundes aber gestattet oder über längere Zeit geduldet, so kann er die Anwesenheit des Hundes im Arbeitszimmer nur dann untersagen, wenn gewichtige Gründe (Ärger mit den Mitarbeitern, Belästigungen des Publikumsverkehrs, hygienische Gründe) gegen ein Verbleiben des Tieres am Arbeitsplatz vorliegen.
Amtsgericht Heidelberg, Az.: 5 Ca 454/91.

 

4. Wie lange darf ein Hund bellen ?

Gesetze und Urteile über ein brisantes Thema, die auch in anderen Bundesländern von Bedeutung sein können.

Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW (§ 12) sind Tiere so zu halten, dass niemand durch ihren Lärm mehr als nur geringfügig belästigt wird.
Einzelheiten dazu hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil (AZ 22 U 249/98) festgestellt. Sinngemäß heißt es darin: Geräusche, die die besondere Aufmerksamkeit auf sich ziehen, stellen auch dann störende Beeinträchtigungen dar, wenn sie die jenige Phonstärke nicht überschreiten, bei der Verkehrs- und Industriegeräusche noch hinnehmbar sind. Zu diesen Geräuschen gehört auch Hundegebell.

Nach § 906 BGB muss ein Grundstückseigentümer störendes Hundegebell allerdings hinnehmen, soweit es ihn in der Nutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. In diesem Sinn stört Hundegebell nur dann, wenn es außerhalb der üblichen Ruhezeiten zu hören ist, nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und nicht länger als insgesamt 30 Minuten täglich.

Dagegen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ 9 U 11/93) geurteilt, dass ein Nachbar zu bestimmten Zeiten jegliches Gebell seines Hundes unterbinden muss.
Das Gericht ging davon aus, dass Hundegebell wegen seiner Eigenart ganz besonders die Aufmerksamkeit auf sich ziehen kann, insbesondere, wenn es besonders laut, lang anhaltend oder zur Nachtzeit hörbar ist.
Ob das Hundegebell im Einzelfall eine störende Immission darstellt, ist nach dem eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund konnten dem Hundehalter keine bestimmten Zeiten aufgegeben werden, zu denen der Hund nicht bellen durfte.

Dieser Auffassung hat sich auch das Landgericht Schweinfurt (AZ 3 S 57/96) angeschlossen. Die Beschränkung auf Tageszeiten bzw. eine bestimmte Zeitspanne würde letztlich einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen, so das Gericht. Abzustellen sein wird daher darauf, was ein Durchschnittsmensch als störend empfindet.
Quelle: Landwirtschaftliches Wochenblatt