1. Streunende Hunde

Streunende Hunde, die im Stadtgebiet erkennbar ohne Begleitung angetroffen werden, begründen grundsätzlich eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da solche Tiere plötzlich auf die Fahrbahn laufen und dort einen Unfall verursachen können. Streunende Hunde können daher von den Ortspolizeibeamten eingefangen und in ein Tierheim gebracht werden. Dies hat prinzipiell zur Folge, daß der Hundehalter für die so entstandenen Kosten auch aufkommen muß;. Hierzu zählen die Transport- und die Unterbringungskosten im Tierheim, nicht aber die Personalkosten der Polizeibeamten. Für die Personalkosten gibt es insoweit kein Gebührenverzeichnis, d.h solche Kosten dürfen auch nicht erhoben werden.
Verwaltungsgerichtshof Kassel Az.: 11 UE 1924/93


2.
Fahrrad mit Hund

Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen darf, ist anhand der Straßenverkehrsordnung und des Tierschutzgesetzes zu beurteilen. Nach Paragraph 28 StVO ist es grundsätzlich verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa neben dem Fahrzeug unangeleint mitlaufenzu lassen. Lediglich vom Fahrrad aus dürfen Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet aber keinen Freibrief, zum Beispiel für einen Radrennfahrer, einen Dackel neben sich herlaufen zu lassen. Die Erlaubnis, Hunde am Fahrrad mitzunehmen, gilt nämlich nur für größere, schnell laufende Hunde. Aber auch hier muß das Tierschutzgesetz beachtet werden. Denn das, was dem Hund anfangs noch Vergnügen bereitet, kann auf einer längeren Strecke für den untrainierten Hund leicht zur Tierquälerei werden. Damit dürfen größere Hunde vom Fahrrad prinzipiell geführt werden. Nur wenn die Gemeinde einen Leinenzwang verbindlich vorschreibt, hat auch der Fahrrad-Hundeführer diese Regelung zu beachten.
Bundesgerichtshof Beschluß vom 18. 4. 91 Az.: 4 StR 518/l90


3
. Gastwirt haftet für seinen Hund

Ein Gastwirt muß darauf achten, daß sein scharf abgerichteter Wachhund in den frei zugänglichen Räumlichkeiten nicht zu einer Gefahrenquelle für die Gäste wird.

Verletzt der Gastwirt diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht, haftet er dem verletzten Gast auf Schadensersatz. Damit wurde der Schadensersatzklage eines Gastes stattgegeben, der bereits um 11.15 Uhr die Gaststätte betreten hatte, obgleich am Eingang auf einem Schild darauf hingewiesen wurde, daß der Betrieb erst um 12.00 Uhr beginnt. Als der Gast eintrat und weder weitere Gäste noch Gastwirt antraf, wurde er von dem Hund angefallen und erheblich verletzt. Das Gericht war der Auffassung, daß der Gastwirt seinen Hund nicht hätte frei laufen lassen dürfen, wenn er die Eingangstür nicht für jedermann verschlossen hält. Der Gastwirt hätte damit rechnen müssen, daß schon vor Lokalöffnung Gäste kommen können, zumal es nicht außergewöhnlich ist, daß Gäste auch außerhalb der eigentlichen Tischzeiten kommen.
Landgericht Krefeld, Az.: 3 0 645/93


4. Leinenpflicht im Strassenverkehr

Ein verkehrssicherer Hund (ein Vierbeiner, der aufs Wort gehorcht und nicht schwerhörig ist) muss auf einer nicht sonderlich belebten Straße in der Regel nicht angeleint werden. Ein Radfahrer, der durch einen freilaufenden Hund erschreckt wurde und stürzte, bekam keinen Schadensersatz.
Oberlandesgericht München, Az.: DAR/99


5. Flucht vor einem Hund


Ein Kind, das aus Angst vor einem Hund wegläuft, eine Fahrbahn überquert und hierdurch von einem Pkw verletzt wird, hat gegen den Hundehalter einen Anspruch auf Schadenersatz, da zwischen dem Verhalten des Hundes und dem Unfallereignis ein zurechenbarer Zusammenhang besteht.
Dieser erfoderliche, ursächliche Zusammenhang ist nämlich auch dann gegeben, wenn ein Mensch durch das Verhalten eines Tieres in Angst und Schrecken versetzt und infolgedessen bei einer Fluchtreaktion verletzt wird.
Allerdings wurde dem Kind ein Mitverschulden angelastet, da es blindlings auf die Straße gelaufen ist und sich dadurch leichtfertig in die Gefahr des Straßenverkehrs begeben hat.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 15 W 13/94]