Streunende Hunde, die im Stadtgebiet erkennbar ohne Begleitung angetroffen
werden, begründen grundsätzlich eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche
Sicherheit, da solche Tiere plötzlich auf die Fahrbahn laufen und dort einen
Unfall verursachen können. Streunende Hunde können daher von den Ortspolizeibeamten
eingefangen und in ein Tierheim gebracht werden. Dies hat prinzipiell zur Folge,
daß der Hundehalter für die so entstandenen Kosten auch aufkommen muß;. Hierzu
zählen die Transport- und die Unterbringungskosten im Tierheim, nicht aber die
Personalkosten der Polizeibeamten. Für die Personalkosten gibt es insoweit kein
Gebührenverzeichnis, d.h solche Kosten dürfen auch nicht erhoben werden. |
Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen darf, ist anhand der Straßenverkehrsordnung
und des Tierschutzgesetzes zu beurteilen. Nach Paragraph 28 StVO ist es grundsätzlich
verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa neben
dem Fahrzeug unangeleint mitlaufenzu lassen. Lediglich vom Fahrrad aus dürfen
Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet aber keinen Freibrief, zum Beispiel für
einen Radrennfahrer, einen Dackel neben sich herlaufen zu lassen. Die Erlaubnis,
Hunde am Fahrrad mitzunehmen, gilt nämlich nur für größere, schnell laufende
Hunde. Aber auch hier muß das Tierschutzgesetz beachtet werden. Denn das, was
dem Hund anfangs noch Vergnügen bereitet, kann auf einer längeren Strecke für
den untrainierten Hund leicht zur Tierquälerei werden. Damit dürfen größere
Hunde vom Fahrrad prinzipiell geführt werden. Nur wenn die Gemeinde einen Leinenzwang
verbindlich vorschreibt, hat auch der Fahrrad-Hundeführer diese Regelung zu
beachten. |
Ein Gastwirt muß darauf achten, daß sein scharf abgerichteter Wachhund in den frei zugänglichen Räumlichkeiten nicht zu einer Gefahrenquelle für die Gäste wird. Verletzt der Gastwirt diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht, haftet er
dem verletzten Gast auf Schadensersatz. Damit wurde der Schadensersatzklage
eines Gastes stattgegeben, der bereits um 11.15 Uhr die Gaststätte betreten
hatte, obgleich am Eingang auf einem Schild darauf hingewiesen wurde, daß der
Betrieb erst um 12.00 Uhr beginnt. Als der Gast eintrat und weder weitere Gäste
noch Gastwirt antraf, wurde er von dem Hund angefallen und erheblich verletzt.
Das Gericht war der Auffassung, daß der Gastwirt seinen Hund nicht hätte frei
laufen lassen dürfen, wenn er die Eingangstür nicht für jedermann verschlossen
hält. Der Gastwirt hätte damit rechnen müssen, daß schon vor Lokalöffnung Gäste
kommen können, zumal es nicht außergewöhnlich ist, daß Gäste auch außerhalb
der eigentlichen Tischzeiten kommen. |
4. Leinenpflicht im Strassenverkehr Ein verkehrssicherer Hund (ein Vierbeiner, der aufs Wort gehorcht und nicht
schwerhörig ist) muss auf einer nicht sonderlich belebten Straße in der Regel
nicht angeleint werden. Ein Radfahrer, der durch einen freilaufenden Hund erschreckt
wurde und stürzte, bekam keinen Schadensersatz. |
5. Flucht vor einem Hund Ein Kind, das aus Angst vor einem Hund wegläuft, eine Fahrbahn überquert und hierdurch von einem Pkw verletzt wird, hat gegen den Hundehalter einen Anspruch auf Schadenersatz, da zwischen dem Verhalten des Hundes und dem Unfallereignis ein zurechenbarer Zusammenhang besteht. Dieser erfoderliche, ursächliche Zusammenhang ist nämlich auch dann gegeben, wenn ein Mensch durch das Verhalten eines Tieres in Angst und Schrecken versetzt und infolgedessen bei einer Fluchtreaktion verletzt wird. Allerdings wurde dem Kind ein Mitverschulden angelastet, da es blindlings auf die Straße gelaufen ist und sich dadurch leichtfertig in die Gefahr des Straßenverkehrs begeben hat. Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 15 W 13/94] |